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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1910
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- 1910-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1910
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4746 Börsenblatt s. d. Ltschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 90 21 April 1910. (vr. Lisco:) einheitlichen Schutzfrist für den ganzen Verband geleitet, die Vorschrift angenommen, daß die Schutzfrist erst 60 Jahre nach dem Tode des Urhebers erlöschen soll; als Vorbehalt ist nur auf- genommen, daß Werke aus den Ländern, welche die 30jährige Schutzfrist beibehalten, auch in andern Ländern, welche die Schutzfrist von 60 Jahren haben, bereits nach 30 Jahren gemein frei werden sollen. Die verbündeten Regierungen hatten also zu erwägen, ob sie die Verlängerung der 30jährigen Schutzfrist auf 50 Jahre Vorschlägen sollten, oder ob sie es belassen sollten bei den 30 Jahren. Sie haben sich für das letztere entschlossen. Es läuft allerdings, wie die Erfahrung lehrt, bisweilen die 3Njährige Schutzfrist ab, während der Ehegatte oder die unmittelbaren Abkömmlinge des Urhebers noch leben; auch ist es nicht un- beachtlich, daß, wenn Deutschland bei den 30 Jahren stehen bleibt, und wenn, wie zu erwarten, Großbritannien und Italien die 50jährige Schutzfrist annehmen, daß dann Deutschland, Japan und die Schweiz die einzigen Länder des Verbandes sind, welche bei der 30jährigen Schutzfrist stehen geblieben sind, daß also auch eine einheitliche Regelung, wie es die internationale Konferenz wünschte, nicht zustande gekommen ist. Aber bei der Bemessung der Schutzfrist waren doch die kulturellen Interessen des eigenen Landes in den Vordergrund zu stellen. Die Erfahrung lehrt, daß die zeitliche Beschränkung des Urheberrechts schon in dem gegenwärtigen Umfange für die meisten Werke von keiner erheblichen Bedeutung ist, und im übrigen gewährt die Schutzfrist von 30 Jahren einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und den allgemeinen kulturellen Interessen. Es liegt im öffentlichen Interesse, gerade die gehaltvollsten Werke dem nationalen Geistesleben nach einer nicht zu lang bemessenen Frist und ohne hemmende Schranken zugänglich zu machen. Aus diesen Erwägungen, die, soweit mir bekannt, auch in den Kreisen der Schriftsteller, Gelehrten und Künstler geteilt werden, haben die verbündeten Regierungen sich dazu entschlossen, es bei diesen 30 Jahren zu belassen, und sie glauben, hiermit auf Ihr Einverständnis rechnen zu dürfen. Meine Herren, die Berner Konvention soll ratifiziert werden spätestens am 1. Juli d. I., und es sind neuerdings Verabredungen dahin getroffen worden, daß die Ratifikation bereits am 9. Juni d. I. stattfinden soll. Ich darf deshalb namens der ver bündeten Regierungen bitten, daß Sie diesen Gesetzentwurf bald verabschieden mögen. Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Pfeiffer. vr. Pfeiffer, Abgeordneter: Es konnte im vorigen Jahr er freulicherweise schon konstatiert werden, daß in dieser Berner Konvention eine große Anzahl von Punkten geregelt wird nach den Vorschlägen des Deutschen Reichs. Darauf ist es wohl auch zurückzuführen, daß heute die Vorlage verhältnismäßig kurz aus gefallen ist. Aus der Diskussion ist von vornherein ein Punkt ge schwunden, von dem wir eine eingehende Erörterung im Hause hätten fürchten müssen; das ist die Frage der Ausdehnung des bisher bestehenden 30jäbrigen »postmortalen« Schutzes auf 50 Jahre. Der Herr Staatssekretär hat soeben erklärt, daß für die verbündeten Negierungen hierbei die Rücksicht auf kulturelle Interessen maß gebend gewesen sei. Der Reichstag hat sich zu wiederholten Malen mit dieser Frage der Ausdehnung der Schutzfrist von 30 auf 50 Jahre befaßt. Die Meinung des hohen Hauses ist da hin gegengen, es bei der bisherigen Praxis von 30 Jahren zu be lassen. Nun hat ja in der letzten Zeit wieder eine ziemlich lebhaft geführte Erörterung über diese Frage in der Öffentlichkeit statt gefunden. Man hat insbesondere in Bayern von seiten derjenigen Kreise, die in erster Linie interessiert sind an der Schaffung eines solchen Gesetzes, eine lebhafte Agitation entfaltet. Man hat uns damit scharf zu machen versucht, daß man uns vorgerechnet hat, wie sehr die nationale Wohlfahrt beeinträchtigt werden würde, wenn Richard Wagners Werke nicht 50 Jahre geschützt bleiben würden, sondern wenn schon nach 30 Jahren der Schutz erlöschen würde; die Festspiele in Bayreuth, die einen großen Wirtschaft- liehen Vorteil gewährten, müßten dann aufhören, und was alles diese Dinge sind Ich bin der Anschauung, daß uns das nicht rühren kann, und daß die Rücksichtnahme auf ein bestimmtes, wenn auch noch so großartiges Werk nicht ausschlaggebend sein kann. Ich will in dem Zusammenhang nicht auf die Gründe eingehen, die früher schon von Eugen Richter hier vorgetragen sind, und nicht alles wiederholen, was von verschiedenen Seiten dieses hohen Hauses gesagt worden ist; ich will nur eine Meinung mir zu eigen machen, die in dieser Diskussion wiederholt angeklungen ist. Das ist die Frage: man stelle sich einmal vor, was im deutschen Kulturleben zu verzeichnen wäre, wenn die Werke Goethes erst 1883 frei geworden und der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden wären! Die Konsequenz des Gedankens mag sich jeder, der ihn hört, ausdenken. Ich freue mich, daß die verbündeten Negierungen sich entschlossen und dahin entschieden haben, uns die Frage der Ausdehnung der dreißigjährigen auf die fünfzig jährige Schutzfrist nicht erneut vorzulegen, und ich glaube, es besteht im Hause auf keiner Seite der Wunsch, dieses Unterlassen der Regierung gutzumachen etwa dadurch, daß von unserer Seite ein solcher Antrag gestellt werden würde. Der Kampf der Musikalienverleger, die sich mit großen Petitionen an den Reichs tag gewandt haben, kann für uns ebenfalls nicht ausschlaggebend sein, und ich glaube, wir können vollkommen zufrieden sein, daß die verbündeten Regierungen sich auf den Standpunkt gestellt haben, den der Herr Staatssekretär eben dargelegt hat. Ich habe nicht die Absicht, die verschiedenen Paragraphen des Gesetzes, wie sie uns vorgelegt sind, einer näheren Besprechung zu unterziehen. Ich bin der Meinung, daß insbesondere § 22 eine ganze Reihe von Bedenken auslösen muß. Die Frage der Zwangslizenz ist sehr schwierig. Man kann die Konsequenzen noch nicht ganz übersehen, wenn man verlangt, daß ein Autor, der jemand die Erlaubnis zur Vervielfältigung eines Werkes gibt, dieselbe Erlaubnis dann rettungslos jedem einräumen muß, der darum petitioniert. Die Vervielfältigung vollzieht sich meist durch Kautschukplatten, deshalb braucht das Gesetz noch keine Kautschukbestimmungen zu enthalten, wie sie mir hier gegeben zu sein scheinen. Wenn es heißt: »eine angemessene Vergütung muß gezahlt werden«, so ist das in der Praxis vielleicht leichter zu regulieren; in der Theorie und im Gesetzestext muß das »an gemessene« aber doch schwere Bedenken auslösen, und ich glaube, daß in der Kommission hierüber erheblich zu reden sein wird. Es sind seitens der Fabrikanten von musikalischen Apparaten, Musik werken usw. Petitionen gekommen. Es wird einer meiner poli tischen Freunde nachher mit einigen gewichtigen Gründen diese Bedenken der beteiligten Kreise vorführen. Ich bin der Ansicht, daß es die Absicht des Reichstags sein muß, die Interessen der Schöpfer und der Industrie gegenseitig in Einklang zu bringen, gewissermaßen auszugleichen, und das wird nicht geschehen können bei der ersten Beratung des Gesetzes in diesem hohen Hause, wo nicht diese Bedenken erledigt werden können, sondern es wird wohl angemessen erscheinen, diesen Gesetz entwurf einer Kommission zu überweisen, womit ja der Herr Staatssekretär nach seinen Ausführungen selbst rechnet. Ich stelle deshalb namens meiner politischen Freunde den Antrag, diesen Gesetzentwurf einer Kommission von 14 Mitgliedern zu über weisen, welche jedenfalls ihre Arbeiten so beschleunigen kann, daß am 1. Juli die Revision beendigt sein wird. (Bravo! in der Mitte.) Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Di. Müller (Meiningen). vr. Müller (Meiningen), Abgeordneter: Ich möchte zunächst zwei allgemeine Bemerkungen machen. Es ist zu beklagen, daß die Durcharbeitung dieses ungemein wichtigen uud schwierigen Gesetzes in Bausch und Bogen geschehen muß. Es sind eine Reihe von schweren Klagen über das Urhebergesetz von 1901 überhaupt hier geäußert worden, und wir hätten eigentlich die Verpflichtung, an eine Revision des Gesetzes im ganzen in dem Sinne zu gehen, daß wir die einzelnen Klagen auch unsrerseits einer Prüfung unterziehen müssen. Ich möchte bei dieser Gelegenheit deswegen das Ersuchen an die Reichsregierung stellen, es möchten derartig wichtige und schwierige Gesetze nicht so im letzten Moment, am Ende der Session, eingebracht werden. Die Reichsregierung wußte ganz genau, daß die Ratifikationsurkunden am 1. Juli aus- getauscht werden müßten, und es wäre ihr doch ein Leichtes ge wesen, uns diesen Gesetzentwurf, der so immense legislatorische und volkswirtschaftliche Schwierigkeiten enthält, schon einige Wochen früher, in der ersten Hälfte der Session und nicht so kurz vor Toresschluß vorzulegen.
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