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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1910
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- Deutsch
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1605 uad 1616. 5000 ^ ° ^ 1490. 80 ^ ^177^8—79O 1680 ^ ^ f 1 s , i in rot Naroguiv. 1836—37. 500 to dearn tde sawe Le. 8". Nar. 8ehön68 Lx. 1666. 4000 8°. 1524.^176 ^ 1906—7^820 .«. ' 8uwptidu8 Lerm st Nerii^ ^erliornm 1488. 4900 lid. II et Notas. 8°. Nar. Xu§d. LaX ex off. LX.eviriana 1629. 105 sn^^oden Nar.-Lindd. 1743—51 320 vurclo. Polio. 1891. 540 1896. 1360 ^ o''0 0 § d'ldollande. 4 öde. Liter t'ranL. Xaldleder Xiaband. 1766—59. 460 voll Irolorierte Pakeln. Naroguiv. 1799. ^320 .<<s. riods VIII. Xn^dani, No^liv, 1627. 1100 125 ^ . 1671. 260 .« 8. Lorsle^. 1).D. Le. 6 öde. Xaldldr. 1779—85. 115 Neister. Linbavd 6er 2sit. 8aeo. XV—XVI. 1800 .^. ?>ne (W. 3.), Listor)' ok tüe ko^al Uesidenees ok Windsor 6astle Le. 3 öde. 4°. Halblcaldldr. 1819. 110 Noniteur ete. 4 öde. Xalblsder 1801—02. 185 ktowlandson (1.), ll'de 6rand Naster, or Ldventures ok Hui 3i'. 1. Lus^abe. 8edönss Lx. 1816. 97 .«. — Naples, and tde OampaZna peliee Le. 1. Lusx. 8odönes Xx. 8". Nar. 1816. 76 ^ X t" . I tb u. 8tiebs von 6atins. 60 .//. ödalresxears. Xin Llatt aus der seltenen 3. Polio - Lus^ade von 1663. 400 8urtes8, »Lslr Namina«. 1. Lus^abe. 3. d. kardi^en III. v. d. Xeeed. Orix.-Xart. 1868. 76 — Nr. paes^ koinkords llound. 1. LusZade. 3. d. karbi^sn III. v. d. Xesod. ' 1865. 84 .« 'l'asso (1'.), Xu. Oerusaleinine Xibsrata. Nit den ^ukelu vou 6ravslot. 2 öde. 8". Iu altem kranL. Naroguin-Lindd. Paris 1771. 146 ^t. 1621. 58 1775.^ 15oH XrXanus (Prater), Orammatieae Iu8titutioue3 iterum per gua dili- Aeuter olaXoratae ete. 6r. et Xat. 4^. 1512. 165 ^i. Watteau (L.), Pi^urss de vifferents Oaraetörss, de pa^sa^es st d'ptudes dsssinees d'aprös Nature. 2 Ldo. Nar. (Oa. 1738—40 ) 2620 ^. zsoo III ^Vsl>>>. Ill67. WXits (0.), Natural Ilistor^ ok 8slXorne. 1. Lu8ss.be. 4°. Nar. 1789. 170 >t. Williams (k.), L Xe^ iuto tbe Xan^uaxe ok Lmeriea. 8".-Lus^aXe in Orix.-XalXleder-XinXand. 1643. 1880 d. 6. N. * Bon» Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Der Ab druck von Inseraten aus Zeitungen ist nur gestattet, wenn die abgedruckten Inserate als solche deutlich gekennzeichnet werden. — Eine das gesamte Zeitungs wesen interessierende Entscheidung fällte am 15. d. M. der II. Zivil- senat des Reichsgerichts. Der höchste Gerichtshof führte aus: Der Abdruck von Inseraten aus anderen Zeitungen als sogenannter »Füll-Jnserate« ist nur gestattet, wenn die Füll-Jnserate besonders als solche kenntlich gemacht werden. Anlaß zu dieser Entscheidung bot eine Klage des Zeitungsverlegers Sch. in Berlin gegen einen anderen Zeitungs verleger ebenda. Seit Jahrzehnten schon verlegt die Firma Sch. die »Allgemeine deutsche Vakanzen-Zeitung« sowie auch eine »Pädagogische Vakanzenzeitung«, während in dem be klagten Verlage in Berlin als Monatsschrift die »Deutsche Beamtenzeitung« erscheint, die das alleinige Organ des Verbandes deutscher Beamtenvereine ist. Jedem Abonnenten dieser Zeitung legte der beklagte Verlag eine Vakanzenanzeige für den »Deut schen Beamtenanzeiger« bei, der, ohne einen redaktionellen Teil zu haben, lediglich in dem Abdruck von Inseraten bestand, die zum großen Teile anderen Vakanzenzeitungen, vor allen den Zeitungen des Sch.schen Verlags entnommen waren. Dieser klagte deshalb auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen gegen den unlauteren Wettbewerb gegen den Verleger dieses »Deutschen Beamten.Anzeigers« und beantragte, ihm gerichtlich zu ver- bieten: 1. Inserate, die ihm nicht zur Insertion aufgegeben seien, aus anderen Zeitungen abzudrucken, 2. den am Kopf des Vakanzenanzeigers stehenden Satz zu streichen: »Beigabe für die Monatsschrift der deutschen Beamten«, sowie 3. die weitere Bemerkung in Wegfall zu bringen. »Alleiniges Organ des Ver- bandes deutscher Beamtenvereine«. Der Kläger begründete seine Klageanträge damit, die un entgeltliche Aufnahme der Inserate geschehe nur in der Absicht den beigelegten Vakanzenanzeiger in den Augen der Stelle suchenden als äußerst günstiges Jnsertionsorgan erscheinen zu lassen. Außerdem könne die Bezeichnung am Kopfe des Vakanzen- anzeigers zu der irrtümlichen Auffassung führen, der Anzeiger sei offizielles Organ der deutschen Beamtenvereine. Das Landgericht Berlin verurteilte den beklagten Verlag allen drei Klageanträgen gemäß, da es in dem Geschäftsgebaren des Verlags einen Verstoß gegen die Bestimmungen gegen den un- lauteren Wettbewerb erblickte. Die Widerklage des Beklagten, auch dem Kläger bei einer fiskalischen Strafe von 100 zu unter sagen, Inserate aus fremden Zeitungen aufzunehmen, lehnte das Landgericht ab aus der Erwägung, der Kläger habe »nur in mäßigem Umfange« unbezahlte Inserate aus anderen Zeitungen als sogenannte Füllinserate abgedruckt. Das sei aber geschäfts üblich und deshalb erlaubt. Auch das Kammergericht Berlin erkannte die Klage ansprüche als gerechtfertigt an, gestützt auf § 1 Absatz 1 und 4 des Wettbewerbsgesetzes. Der planmäßige, fortgesetzte Nachdruck fremder Inserate sei als Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes anzusehen. Das Verhalten des Beklagten stelle sich dar als eine Veröffentlichung unrichtiger Angaben tat sächlicher Art, die bezwecken sollten, dem »Vakanzenanzeiger« das Ansehen eines großen, vom Publikum und von den Behörden besonders bevorzugten Jnsertionsorgans zu geben. Die Wider- klage sei vom Landgerichte mit Recht abgelehnt worden, da das Blatt des Klägers durch Aufnahme weniger Füllinserate keine wesentlich andere als die ursprüngliche Gestalt annehme. 595*
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