Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100416
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191004164
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100416
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-04
- Tag1910-04-16
- Monat1910-04
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mchtamtlicher Teil. ^ 86. 16 April 1910. erheben ist, wenn die Schenkung einer sittlichen Pflicht entspricht. Die Prozeßgrundlage ist durch eine Zuwendung ge schaffen worden, die die Handelsgesellschaft der für ihre Ange stellten und deren Witwen und Waisen seit dem Jahre 1867 bestehenden Pensionskasse gemacht hat. Bisher hat die Handelsgesellschaft regelmäßig einen gewissen Teil ihres Rein gewinns der Kasse zugewendet. Als sie im Jahre 1907 auf Grund eines Generalöersammlungsbeschlusses 100 000 ^ an die Kasse überwies, behauptete die Steuerbehörde, daß diese Zu wendung nach den tzß 65 ff des Reichserbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 als Schenkung mit 6^ zu versteuern sei, und zog den Betrag von 6000 ein. Auf die Klage der Handelsgesell schaft erkannte das Landgericht zunächst auf Abweisung der Klage; das Kammergericht zu Berlin gab dagegen der Klage statt. Nunmehr hat das Reichsgericht das auf Rückzahlung der Steuer lautende Urteil bestätigt. Es erklärt unter Zurück weisung der vom beklagten Fiskus eingelegten Revision: »Es kann dahingestellt bleiben, ob die Statuten, deren wesentlicher Inhalt im Tatbestände mitgeteilt ist, die Annahme des Berufungsrichters ohne weiteres rechtfertigen. Die Befreiungsvorschrift ist anzu wenden, wenn durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Der Berufungsrichter geht in erster Linie davon aus, daß die Klägerin, indem sie von dem erzielten Reingewinn der Pensionskasse mittels Beschlusses der Generalversammlung vom 23. März 1907 den Betrag von 100000 zugehen ließ, eine sittliche Pflicht erfüllt habe Der eine besondere sittliche Pflicht — gegenüber der allgemeinen Pflicht zur Wohltätigkeit — auch des vermögenden Arbeitgebers zur Gründung und Ausstattung von Unterstützungskassen für die Witwen und Waisen der Angestellten nach den geltenden Anschauungen des praktischen Lebens abgelehnt, und nach diesen Anschauungen wird sich ebensowenig ein in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnder Anspruch der Angestellten auf Ruhe gehalt und darüber hinaus auf Hinterbliebenen-Fürsorge be gründen lassen, dessen Nichterfüllung als Verstoß gegen jene Ge bote empfunden würde. Namentlich ist ein solcher Anspruch in den Fällen nicht anzuerkennen, in denen das Entgelt für die zu leistenden Dienste so reichlich bemessen ist, daß dem Angestellten Ersparnisse ermöglicht werden, die ihm die Pension für sich und seine Familie ersetzen. Eine sittliche Pflicht im Sinne des Ge setzes wäre nur durch besondere Umstände, nicht durch die allge meine Aufstellung, daß der Arbeitgeber für seine Angestellten über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus zu sorgen habe, zu rechtfertigen. Allein im gegenwärtigen Falle steht nicht die Grün dung einer Pensionskasse in Frage. Vielmehr handelt es sich um die Zuwendung an eine schon im Jahre 1867 ins Leben ge rufene Kasse, die vor allem die Versorgung der Angestellten selbst bei Eintritt der Dienstunfühigkeit bezweckt. Beiträge werden nicht mehr erhoben. Die Kasse ist, solange nicht ihr Vermögen die zur Befriedigung der statutenmäßigen Ansprüche erforderliche Höhe erreicht hat, auf Zuschüsse der Klägerin angewiesen. Damit rechnen ihre Angestellten, und sie dürfen es unter den obwaltenden Verhältnissen. Dazu kommt, daß die Bewidmung einer solchen Pensionskasse mit regelmäßigen, nach der Höhe des Reingewinns bemessenen Zuschriften den Anschauungen der Berliner Groß banken durchaus entspricht und geübt wird, wie der Berufungs richter auf Grund des Gutachtens der Handelskammer feststellt. Darum läßt sich sagen, daß die Klägerin wenn auch nicht einer sittlichen Pflicht, so doch einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat. Wie dieser Anstand Weihnachtsgeschenke, Gratifikationen usw. an Angestellte fordern kann und eine Ver- letzung der hiernach gebotenen Pflicht den Ruf der Gesellschaft gefährdet, so kann auch die Nichtgewährung von Zuschüssen an die Pensionskasse der Angestellten wider den Anstand verstoßen.«. (Akt.-Z. VII. 232,09.) * Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Vom Land gericht Wiesbaden ist am 21. Januar der Kunstmaler M. wegen schwerer Urkundenfälschung und Vergehens gegen §32 des Kunst schutzgesetzes zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Er hat je ein Bild des Professors Julius Adam und des Professors Kröner in Düsseldorf nachgebildet und mit deren faksimilierten Namen versehen. Seinen eigenen Namen hat er verkehrt aus die Bilder gesetzt, so daß er vom Laien schwer zu erkennen war Die Mutter des Angeklagten suchte die Bilder zu verkaufen und setzte auch das eine ab. Der Angeklagte hat die Bilder ohne Er laubnis nachgebildet und das Adamsche durch den Verkauf dem Publikum zugänglich gemacht. Mildernde Umstände wurden ihm zugebilligt, weil er aus Not gehandelt hat. Seine Revision wurde am 14. d. M. vom Reichsgericht als unbegründet ver worfen. * Poft-Zeitungö-Bertehr in Württemberg. - Interessante Aufschlüsse über den württembergischen Zeitungsverkehr gibt der soeben über das Rechnungsjahr 1908/09 erschienene Bericht der Württembergischen Posten und Telegraphen. Nach diesem sind von der württembergischen Post bzw. den württembergischen Postzeitungsstellen in der Zeit vom 1. April 1908 bis 31. März 1909 nahezu zwei Millionen Zeitungen und Zeitschriften in fast 93 Millionen Nummern befördert worden. Im Orts- und Nach barortsverkehr wurden mehr als eine halbe Million Blätter mit annähernd 40 Millionen Nummern verschickt, im übrigen Verkehr innerhalb Württembergs sind fast eine Million Zeitungen mit 41'2 Millionen Nummern expediert worden. In das übrige Deutschland wurden spediert 273 000 Zeitungen mit weit mehr als 9 Millionen Nummern, dagegen wurden aus den übrigen deutschen Bundesstaaten nach Württemberg eingeführt über 400 000 Zeitungen mit insgesamt rund 14 Millionen Nummern. — Beachtenswert ist schließlich noch das Verhältnis von Ausfuhr und Einfuhr nach außerdeutschen Ländern. Verschickt hat Württem berg nach dem Ausland 19 700 Zeitungen und Zeitschriften in etwa 700 000 Nummern; vom Ausland nach Württemberg einge liefert worden sind nur 3100 Blätter mit insgesamt 183 500 Nummern. Demnach sind an die Bevölkerung Württembergs rund 96 Millionen Zeitungs- und Zeitschriftennummern ausge liefert worden, was bei einer Einwohnerzahl von rund 2'/z Millionen auf den Kopf der Bevölkerung etwa 38,5 Nummern ausmacht. * Kundentasche und Abonnententasche für Bersandbnch- Handlungen und Fachzeitschriften - Berlage. — Die Firma Walter Sommer in München, Adalbertstraße 46 II, hat zwei Taschen eingesandt, die zur Vereinfachung des Verkehrs mit den Kunden für Versandbuchhandlungen und Fachzeitschriftenverlage mit direkter Versendung dienen sollen. Das Vorderteil besteht aus einem starken Karton, auf dem Rubriken zu Eintragungen vor gedruckt sind, dahinter ist aus starkem Tauen-Papier eine Falten tasche angebracht, dazu bestimmt, die gesamte Korrespondenz mit dem Kunden oder Abonnenten aufzunehmen, dessen Name auf der Vorderseite verzeichnet ist. Bei Reklamationen bedarf es daher keines Suchens nach einer Mitteilung, Bestellung, Zahlung oder dergleichen: die Tasche birgt alle bezügliche Korrespondenz, und ein Griff genügt, um sie zur Stelle zu schaffen. Ob bei starker Korrespondenz mit einzelnen Kunden die Taschen, die nur an den Seiten (nicht auch am unteren Rande) durch Faltenwände er weiterungsfähig sind, nicht unhandlich und dadurch im Sammel kasten unbequem werden, muß die Praxis lehren. Bon» englischen Buchhandel. — Im Börsenblatt Nr. 197 vom 26. August 1909 wurde auf einen jungen Unterstützungs verein im englischen Buchhandel: »Ido National 6ook 'l'rucke ?roviä6Qt Loeist.^« hingewiesen. Dieser Verein hat sich dank unermüdlicher Werbetätigkeit der Vorstände und Obmänner erfreulich weiterentwickelt; es sind bis Ende 1909 weitere 165 Mitglieder beigetreten. Am 1. Januar 1910 belief sich das Kapital des Vereins auf über 34000 .« oder war um ca. 14000 ^ gestiegen seit Dezember 1908. In Cambridge, Edinburgh, London, Liverpool und Oxford sind Zweigvereine, wozu eine Mitgliederzahl von 20 erforderlich ist, ins Leben gerufen worden, und in Glasgow und Birmingham werden sich demnächst auch örtliche Gruppen bilden. Im Vorjahre erschien die zweite Nummer der »Ockä Volunwk«. Schriftsteller, Künstler, Buchdrucker, Papierhändler usw. wett eiferten, indem sie ihre Dienste der guten Sache umsonst zur Verfügung stellten, und man hofft, daß der Erlös daraus, trotz des
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder