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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1910
- Strukturtyp
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- 1910-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1910
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84. 14 April 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. 4401 Kleine Mitteilungen. Wünsche der Presse für eine Justizreform. — An den Reichstag hat sich der Vorstand des Verbandes deutscher Journalisten- und Schriftstellervereine, dessen Vorort gegenwärtig München ist, gewendet, um in einer ausführlichen Petition zu dem Kapitel »Justizreform« Stellung zu nehmen. Der Verband beklagt zunächst den Fortbestand der Reste des Zeugniszwanges und schlägt vor, dem § 49 der Strafprozeß ordnung künftig eine Fassung zu geben, daß »Verleger, Redakteure, Drucker und Zeitungspersonal zur Zeugnisverweigerung über die Person des Verfassers und Einsenders berechtigt sind, wenn für den Gegenstand der Strafverfolgung der verantwortliche Redakteur nacy § 20, Absatz 2 des Strafgesetzes als Täter haftet«. In der ausführlichen Begründung wird u. a. dargelegt, daß die Tendenz des Zeugniszwanges, der eine Leidens- undEhrengeschichte für die Presse ist, gegen die Preßfreiheit verstößt, daß der Zeugniszwang vielfach zur Schikane geworden ist. — Des weiteren wird der fliegende Gerichtsstand der Presse behandelt und auch dessen Be seitigung für Privatklagen nachgesucht. — Die Zuständigkeit der Schwurgerichte ist auszudehnen auf Vergehen, die durch den In halt einer im Inland erscheinenden periodischen Druckschrift be gangen sind. — Die Vergehen gegen den § 184 des Straf gesetzbuches sollen der Strafkammer unterliegen und nicht den Schöffengerichten überwiesen werden. — Große Mißstände kann die Verhängung der Untersuchungshaft gegen Redakteure wegen Kollusionsgefahr Hervorrufen; es soll daher größere Sicher heit durch schärfere Begrenzung der dehnbaren Begriffe »Flucht verdacht« und »Kollusionsgefahr« geschaffen werden. Der Straf vollzug ist reichsgesetzlich zu regeln. — In der Untersuchungs- Haft und bei der Vollstreckung der Strafen für Preßvergehen sind alle Härten in der Beschäftigung und Behandlung zu ver meiden. Von der Fesselung auf Transporten soll überhaupt bei Personen, deren Verfehlungen nicht aus ehrloser Gesinnung her- vorgegangen sind, vollständig Abstand genommen werden. Zur Strafgesetznovelle nimmt die Petition Stellung gegen die vorgeschlagene neue Fassung des § 186, die Erweiterung der Grenze für die Beleidigungsstrafen und gegen die Be schränkung des Wahrheitsbeweises, durch die eine Ausnahme bestimmung schlimmster Art für die Presse geschaffen würde. Bei einer Neufassung der Vorschrift über die Beleidigungen müsse zum Ausdruck gebracht werden, daß der Presse der Schutz der Wahrung berechtigter Interessen bei der Erörterung allgemeiner öffentlicher Angelegenheiten zustehe und daß unter berechtigten Interessen auch allgemeine öffentliche Interessen zu verstehen seien. Die Straflosigkeit wahrheitsgetreuer Berichte über Parlaments verhandlungen soll auch auf Verhandlungen von Selbstver waltungskörperschaften und auf Gerichtsverhandlungen ausgedehnt werden, so zwar, daß auch wahrheitsgetreue Berichte über Teile der Verhandlung von jeder Verantwortlichkeit frei bleiben. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung von Drucksachen sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen soll unterbleiben, wenn die Täter wegen der be treffenden Drucksachen freigesprochen sind oder das Verfahren gegen sie eingestellt ist. Zum Kapitel »Gerichtsverfassung« wird verlangt, daß den Presse-Angeklagten nicht durch künstliche Auslegung Motive unter stellt werden, an die sie niemals gedacht haben, ferner, daß nicht gegen einen Redakteur die Vorstrafen anderer Redakteure seines Blattes als Belastung dienen dürfen. Besonders muß auch ein besserer Schutz der Presse-Angeklagten gegen die Vertreter der Anklagebehörde gefordert werden. Schließlich wird zum Preßgefetz eine Abänderung des § 11 (Berichtigungsparagraph) angestrebt, u. a. auch dahin, daß der Redakteur nicht verpflichtet ist, eine Berichtigung aufzunehmen, wenn er die Wahrheit der in der Berichtigung bestrittenen Tat sachen erweisen kann. (Vossische Zeitung.) * Deutsches Buchgewerbemuseum in Leipzig. — Im Saale der alten Drucke im Deutschen Buchgewerbemuseum in Leipzig (Deutsches Buchgewerbehaus) ist zurzeit eine interessante Ausstellung von alten Buchtiteln aus der Sammlung des Freiherrn Hanns von Weißenbach, Leipzig, eröffnet. < Belgien und die französischen Zeitungen. — Unter den französischen Schriftstellern herrscht große Aufregung über eine Gesetzvorlage, die in der belgischen Deputiertenkammer eingebracht worden und anscheinend eine Repressalie im voraus gegen den französischen Zolltarif ist. Sie bezweckt, ausländische Zeitungen und Zeitschriften mit einem Eingangszoll zu belegen, und dieser Eingangszvll ist so hoch, daß er einem Einfuhrverbot gleichkommt. Er soll nämlich 5 cts. für die Seite derjenigen in Belgien ver kauften Zeitungen und Zeitschriften des Auslands betragen, die Annoncen und Reklamen enthalten. Gegenwärtig werden in Belgien die französischen Tagesblätter zu demselben Preise ver- kauft wie in Frankreich. Die meisten haben 6 Seiten und kosten 5 cts. Sie würden, wenn die erwähnte Vorlage durch geht, 30, 40 und 50 cts. kosten, und manche jetzt mit 50 cts. bezahlte Zeitschrift würde nur noch für 3 Frcs. zu haben sein. Die französischen Zeitungen und Zeitschriften würden aber am meisten getroffen, weil sie in Belgien am meisten gelesen werden. Die englischen und die deutschen sind, den Sprachverhältnissen entsprechend, weit weniger verbreitet. Infolgedessen fassen die französischen Schriftsteller die belgische Gesetzvorlage als direkt gegen sie, bzw. gegen Frankreich gerichtet auf. Überdies geht dies auch zum Teil direkt aus dem Wortlaute hervor, denn der Ertrag des neuen Zolls soll zur Gründung einer Unterstützungskasse der in Frankreich arbeitenden belgischen Arbeiter mit verwendet werden. In seiner letzten Sitzung hat sich auch der französische Schrist- stellerverein »Loeiete ckss xsn8 cks 1ettr68« mit der belgischen Vor lage beschäftigt und in einer Tagesordnung sein Befremden darüber ausgedrückt. Es heißt in letzterer u. a.: »Die ,8ooi6t,6 cks8 xen8 cks lettre^ ist betreffs der national ökonomischen Fragen der Vorlage nicht kompetent, aber sie ist befugt, die Rechte der geistigen Produktion und des freien Gedankenaustausches zu verteidigen. Deshalb hält sie es für eine Pflicht, zu erklären, daß die Geistesprodukte den wirtschaft lichen Konflikten fern bleiben müssen, und erachtet es als unzu lässig, daß sie diesen als Einsatz dienen könnten. Sie appelliert an die kollegiale Solidarität der belgischen Schriftsteller, an ihren Gerechtigkeitssinn und ihre Achtung vor den Rechten des Gedankens und spricht den Wunsch aus, daß das ganze gebildete Belgien sich der Annahme der Gesetzvorlage widersetze, die geradezu einem geistigen Bruch mit Frankreich gleichkommen würde.« Siebenter Internationaler Kongreß der Lithographen, Tteindrucker und verwandten Berufe, Amsterdam 1S10. — Das Sekretariat des Internationalen Bundes der Lithographen, Steindrucker und verwandten Berufe, das seinen Sitz in Berlin hat, beruft den siebenten internationalen Kongreß zum 12. bis 14. September 1910 nach Amsterdam ein. Dem internationalen Bund gehören die Berufsverbände der Lithographen, Stein drucker und verwandten Berufe von folgenden Ländern an: Belgien, Deutschland, Dänemark, England, Finnland, Frankreich, Holland, Italien, Norwegen, Österreich, Schweiz und Ungarn. Verbindungen, deren Abschluß bevorsteht, sind angeknüpft mit den Berufsverbänden in Amerika, Australien, Rußland und Spanien. Zur Tätigkeit des internationalen Kongresses ge hört der Ausbau der internationalen Verbindung, im besondern wird auch die Ansammlung eines großen Kampf- und Streikfonds geplant, aus dem bei Bedarf die Landesverbände unterstützt werden. So hat der bereits vorhandene Fonds in den letzten Jahren eingegriffen bei Kämpfen in Dänemark, Italien, Holland und Schweden. Seit dem letzten Kongeeß wird vom inter nationalen Sekretariat die in drei Sprachen (deutsch, englisch und französisch) erscheinende Zeitung »Bulletin« heraus gegeben. Auf dem Kongreß in Amsterdam wird auf Be schluß des letzten Kongresses 1907 in Kopenhagen auch eine Druckbogen-Ausstellung veranstaltet, um an Hand dieser die Lohn- und Arbeitsverhältnisse in den einzelnen Ländern klarzu stellen. Es sollen von in jedem Lande angefertigten Drucksachen einige zur Ausstellung besorgt und bei jedem Druckbogen an gegeben werden, welchen Preis die Lithographie kostete, wieviel Stunden der Lithograph zur Anfertigung brauchte und wie hoch der Wochenlohn des Lithographen ist, der diese Arbeit anfertigte; ferner wieviel Lohn der Drucker wöchentlich erhält und wieviel 675 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang.
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