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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1885
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1885
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18850930
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226, 30. September. Nichtamtlicher Teil. 4609 Miscellen. Von der Berner Litterar - Konferenz. — Bei dem internationalen Kongreß für den Schutz des litterarischen und künstlerischen Eigentums, welcher vom 3. bis 18. September in Bern getagt hat, waren im ganzen folgende Staaten vertreten: Argentinien, Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Haiti, Honduras, Italien, die Niederlande, Schweden und Nor wegen, Paraguay, Schweiz, Spanien, Tunis und die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Das Fernbleiben Österreich-Ungarns hat seinen Grund lediglich in dem zur Zeit noch mangelnden Einverständnis der Regierungen beider Reichshälften, welche für die Beteiligung erforderlich ist. Es ist zweifellos anzunehmen, daß der nachträgliche Beitritt dieses Staates erfolgen wird. Am 18. d. hat der Kongreß seine Arbeit vollendet und den fest gestellten Entwurf zu einer internationalen Übereinkunft unter zeichnet. Der Entivurf besteht aus einundzwanzig Artikeln, zu deren wesentlichsten Bestimmungen folgende gehören dürften: Die Autoren derjenigen Staaten, welche der Übereinkunft beitreten, genießen für ihre Werke den gleichen Schutz und die gleichen Rechte, wie die eigenen Staatsangehörigen. Es sind aber diejenigen Formalitäten zu erfüllen, welche ein Staat zur Erwerbung der Autorrechte aufgestellt hat. Unter »litterarischen und künstlerischen Werken« sind ver standen: Bücher, Broschüren oder andere Schriftstücke, dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, musikalische Kompositionen mit oder ohne Worte, Zeichuungswerke, Gemälde, Bildhauerei- und Stichwerke. Lithographieen, Illustrationen, geographische Karten, Pläne, Skizzen und plastische auf die Geographie, Topo graphie, Architektur, oder die Wissenschaften im allgemeinen bezügliche Werke; endlich jedes Erzeugnis auf litterarischem, wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiete überhaupt, welches durch irgend ei» Druck- oder anderes Vervielfältigungsverfahren publiziert werden kann. Die Dauer des dem Autor oder seinen Rechtsnachfolgern aus schließlich vorbehaltenen Übersetzungsrechts ist auf zehn Jahre fest gesetzt. Die Frist läuft vom Tage der Publikation an; bei Lieferungswerken gilt das Datum der letzten Lieferung; bei Werken, die aus mehreren Bänden bestehen, wird ein jeder Band als separiertes Werk betrachtet, und demnach läuft die Frist für jeden Band vom Tage der Publikation desselben an; ebenso bei der Publikation von Zeitschriften. Zeitungsartikel oder periodische Zusammenstellungen, welche in einem der Übereinkunft beigetretenen Staate publiziert worden, dürfen in den anderen dieser Staaten im Original oder in Über setzung reproduziert werden, es sei denn, daß der Autor oder der Verleger dies ausdrücklich verboten hätte. In keinem Falle darf sich dieses Verbot auf Artikel politischer Diskussionen oder auf die Reproduktion von Tages-Neuigkeiten, oder auf die »verschiedenen Nachrichten« beziehen. Die Befugnis, für Lehrbücher oder Publikationen, die einen wissenschaftlichen Charakter haben oder für Chrestomathieen aus litterarischen oder künstlerischen Werken abzudrucken, ist der Gesetz gebung jedes Staates oder eigenen internationalen Vereinbarungen Vorbehalten. Jedes widerrechtlich nachgemachte Werk kann beim Eintritt in den Staat mit Beschlag belegt werden. Es sind dabei die im betreffenden Staate ausgestellten gesetzlichen Vorschriften zu be folgen. Es wird ein internationales Bureau aufgestellt, welches alle auf den Schutz der Autorrechte bezüglichen Daten sammelt, zu sammenstellt und publiziert. Dasselbe studiert alle auf das Autor recht bezüglichen und die Staaten, welche der Übereinkunft bei getreten sind, interessierenden Fragen, auf Grundlage der von den Verwaltungen derselben ihm zur Verfügung gestellten Dokumente. Dasselbe publiziert in französischer Sprache eine Zeitschrift. Die offizielle Sprache des Bureaus ist die französische. Das Bureau steht unter der Oberaufsicht des Schweizerischen Bundesrates. Das Jahresbudget des Bureaus ist bis auf weiteresauf 60 000Frs. festgestellt. Die Übereinkunft wird vom Schweizerischen Bundesrate allen civilisierten Staaten zur Genehmigung mitgeteilt. Internationale Gestaltung des Handelsrechts. — In diesen Tagen fand in Brüssel der Zusammentritt einer inter nationalen Konferenz statt, deren Aufgabe in der Beratung einer einheitlichen Regelung des Handelsrechts aller Nationen besteht. Zu nächst wird eine einheitliche Gestaltung der Wechselgesetzgebuug und der Gesetze über den Seehandel bezweckt. Eine Ausgabe vonJmmanuel Kants Briefwechsel wird seit langem von dem Bibliothekar an der Königsberger König!, und Universitäts-Bibliothek Herrn 1)r. R. Reickein Ge meinschaft mit Herrn Oberlehrer Fr. Sintenis in Dorpat vor bereitet. Um aber eine wirklich möglichst vollständige Sammlung hcrausgeben zu können, ist eine teil weise Mithilfe wei terer Kreise durchaus erforderlich. Es ergeht daher an alle Besitzer von Briefen von oder an Kant die dringende Bitte, dieselben zur Kenntnisnahme an Herrn vr. Reicke in Königsberg direkt oder durch Vermittlung der Verlagsbuchhandlung Leopold Voß in Hamburg einzusenden. Auch die kleinsten Notizen sind willkommen, ebenso Briefe von Kants Zeitgenossen, in denen seiner erwähnt wird, da durch dieselben leicht sonst unerklärbare anderweitige Briefstellen aufgeklärt, die Chronologie, Absender oder Empfänger festgestellt werden können. Was in der Hand des einzelnen zu sammenhanglos, unbedeutend erscheint, ist im Vergleich mit anderm vorhandenem Material häufig von unschätzbarem Wert Bei der allgemeinen Verehrung, welche noch heute dem bahnbrechenden Geiste des Königsbcrger Philosophen gezollt wird, darf wohl die vorstehende Bitte eines allseitig bereiten Entgegenkommens ge wärtig sein. Jubiläum. — Ein seltenes Fest, ein zweihundert jähriges Jubiläum, feierte am vergangenen Sonnabend, den 26. d. M., die hochangesehene Firma R. Schultz L Cie. (Berger- Levraults Nachfolger) iu Straßburg. Die Buchdruckerei und Verlagsbuchhandlung wurde im Jahre 1685 durch Fr. W. Schmuck aus Rappoltsweiler gegründet und blieb bis zum Jahre 1873 in derselben Familie. Die Folgen des Krieges von 1870 ver- anlaßten die Besitzer, deren geschäftliche Verbindungen sich haupt sächlich auf Frankeich ausdehnten, im August 1873 nach Nancy überzusiedeln, während Herr Rudolf Schultz als Repräsentant einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien das in Straßburg ver bliebene Stammhaus, welches früher die Bezeichnung »Iwpriwsris !a rot ot äo l'iutsuäaoos« und später »Imprimsris äs 1s. prötso- ra« führte, mit dreizehn Maschinen und einem etwa hundertund- achtzig Köpfe zählenden Arbeiterpersonal übernahm. Die zur Zeit auf dreiundzwanzig Maschinen vermehrten Betriebsmittel und ein Personal von mehr als dreihundert Köpfen sind der vollgiltigste Beweis, daß der Leiter des in der einheimischen und auswärtigen Industrie in hohem Ansehen stehenden Hauses es verstanden Hai, den Ruhm des Mutterhauses in vollem Glanze zu erhalten. Möge dasselbe auch ferner blühen und gedeihen!
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