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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1923
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- 1923-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1923
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Redaktioneller Teil. 186, l l. August 1923. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Ansprüche auf Grund einer ge meinsamen Arbeit von Arbeitnehmern gegeneinander (Haupttypus Gruppenakkord) und Ansprüche aus Verhandlungen über di« Ein gehung eines Arbeits- oder Lehrverhältnisses, sowie endlich die noch zu erwähnenden Streitigkeiten aus Z 3 ersaßt; ferner Rechtsstreitig keiten aus Tarifverträgen, sowie die privatrechtlichen Einzelstreitig keiten auf Grund des BRG.; d) ini Wege des Butzfestsetzungsverfahrens wird über eine Reihe von Angelegenheiten aus dem BRG. entschieden. Durch diesen außerordentlich weitgesteckten Tätigkeitsbereich der Arbeitsgerichte muß m. E. die ordentliche Gerichtsbarkeit ver- kümmern, da sie auf die Dauer von den Miet«, Alimenten- und Lie- ferungsstreitigkcitcn, aus die sie durch diese Regelung im lvcsent- lichen beschränkt bleibt, unmöglich existieren kann. Dieser unaus bleibliche Zustand wird einmal verschärft werden durch die Tren- nung der erstinstanzlichen Arbeitsgerichte von den Amtsgerich ten sowie andrerseits durch die beliebig ausdehnungssähige Kautschukbestimmung des Z 3, wonach allgemein Lei den Arbeits gerichten Klagen gegen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sowie solcher gegen Dritte erhoben werden können, wenn die Entstehung des An spruchs mit einem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmit telbarem wirtschaftlichen Zusammenhang steht. An dieser Stelle wird das fundamentale Bedenken deutlich, das immer wieder gegen die ganze Sonderregelung, der Arbeltsgerichts- barkeit vorgebracht werden muß: Statt di« ordentliche Gerichtsbar keit durch eine sachgemäße Umgestaltung des Zibilprozcsses den modernen Bedürfnissen anzupassen, wird man sie durch Schaffung von Sondergerichten verkümmern, ohne daß sich die daraus erwach senden bedenklichen Folgeerscheinungen auch nur einigermaßen übersehen lassen. Man kann es nur als ungerechtfertigten Optimis mus bezeichnen, wenn bei einer derartigen Beschneidung des Ar beitsgebiets der ordentlichen Gerichte eine wohltätige Beeinflussung durch die neuen Arbeitsgericht« erwartet wird. Das Gegenteil wird der Fall sein. Trotzdem wird man sich mit den Tatsachen ab- finden müssen, da die in Betracht kommenden Kreise sich kaum wer den von der einmal gewonnenen Vorstellung eines besonderen Arbeitsrechts und einer speziellen Arbeitsgerichtsbarkeit wieder frei machen können. III. Verfahren. Der Entwurf kennt drei Verfahrensarten: das Spruch-, das Bußfestsetzungs- und das Beschlußverfahren. Davon kommt dem zuerst genannten Spruchverfahren, welches sich in der Hauptsache nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung richtet, und bei dem allein der Rechtsmittelzug vollständig ausgebant ist, überwiegende Bedeutung zu. Jedoch tritt auch hier der die gesamte Arbeitsgerichtsbarkeit beherrschend« Gedanke, daß an Stell« einer prozessualen Austragung möglichst eine gütliche Regelung ange strebt werden müsse, stark in den Vordergrund. Das gelegentlich der Zivilprozeßreform vielfach besprochene Güteverfahren wird in der Weise verwirklicht, daß regelmäßig vor der mündlichen Ver handlung ein Einigungstermin stattfinden soll, zu dem jedoch im Gegensatz zu den durch das Gewcrbegerichtsgesetz vorgesehenen Vorterminen Beisitzer hinzugezogen werden. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat das Gericht trotzdem die gütliche Erledigung des Rechtsstreites dauernd im Auge zu behalten und den Versuch tunlichst am Schluß der Verhandlung zu wiederholen. Auch auf die Geschäftsstellen (Gerichtsschreibereien) der Arbeitsgerichte werden ln dieser Richtung besondere Hoffnungen gesetzt. Diese Art der ge richtlichen Tätigkeit setzt jedoch die Möglichkeit der persönlichen Einwirkung auf die Parteien voraus, sodaß dem Vorsitzenden die Befugnis gewährt werden muß, das persönlich« Erscheinen der Parteien anzuordnen. Allerdings wird der Vorsitzende darauf be dacht sein müssen, daß Arbeitgeber, die zahlreich« Arbeitnehmer be schäftigen und daher häufiger in Arbeitsstreitigkeitcn verwickelt werde::, nur ausnahmsweise ihren: Betriebe durch di« Anordnung der persönlichen Anwesenheit im Termin entzogen werden sollten. Im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens beträgt die Ladnngsfrist am Sitz des Arbeitsgerichts einen Tag und sind alle zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehörigen Sachen Ferien sachen im Sinne des Z 292 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Besonders heftig Umstritten ist die Frage der Zulassung der Rechtsanwälte bei den Arbeitsgerichten. Es ist klar, daß die An ti so Waltschaft angesichts ihrer an sich schon äußerst schwierigen wirt schaftlichen Lage nicht auf di« Einnahmen aus der Tätigkeit bei den Arbeitsgerichten verzichten kann, zumal da das Arbeitsgebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine gewaltige Einschränkung erfährt. Trotzdem schließt der Entwurf im H 53 die Anwälte von der Mehr heit der erstinstanzlichen Streitigkeiten aus, indem er sie in den Einigungsterminen überhaupt nicht zuläßt, im übrigen aber ihre Zulassung auf solche Arbeitssachen beschränkt, bei denen der Werl des Streitgegenstandes die Berufungssumme übersteigt. Dies ent- spricht den Wünschen der Arbeitnehmer und wird damit begründet, daß der Hauptfall des Arbeitsgerichtsprozesses der Lohnanspruch sei, der schleuniger und billiger Entscheidung bedürfe, weil der Ar beitnehmer des Lohnes zur Fristung des Lebens benötige. Wenn man sich aber vergegenwärtigt, daß in den weitaus meisten Fällen heute die Arbeitnehmer mit ihrem Gewerkschastsbcrtreter erschei nen, während sich die Arbeitgeber durch ihre eigenen Syndici oder die ihrer Organisation vertreten lassen, so ist nicht einzusehen, warum man der notleidenden Anwaltschaft dieses Arbeitsfeld ent- ziehen will, während die ständigen Vertreter wirtschaftlicher Ver einigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern sowie der Ver- sinigungen von Kriegsbeschädigten oder Sozialrentnern schlechthin zugelassen werden. Immerhin ist wenigstens erreicht worden, daß die Rechtsanwälte bei den^. Landesarbeitsgerichten sowie beim Reichsarbeitsgericht als Prözeßbevollmächtigte auftreten können, wobei die Besonderheit gilt, daß der für die beim Reichsgericht tätigen Anwälte geltende oamsrus clausus durchbrochen wird, da mit der Vertretung vor dem Reichsarbeitsgericht alle bei deutschen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte beauftragt werden können. Sehr zweckmäßig erscheint die Art und Weise, wie die Zuläs- sigkeit der Berufung normiert ist. Sie ist nur in den Fällen zulässig, bei denen der Wert des Beschwcrdegegenstandes im Zeit punkte der Einlegung der Berufung den 20. Teil des Jahresein kommens übersteigt, für den es nach Z 48 Abs. 1 des Einkommen steuergesetzes einer Veranlagung für das laufend« Kalenderjahr nicht bedarf. Dies ist ein mit der Geldentwertung fortschreitender Maßstab, der Änderungen hinsichtlich der Festsetzung der Beru fungssumme erübrigt. Infolge der Höhe der letzteren wird erreicht, daß für den großen Durchschnitt der gewöhnlichen Arbeitsrechts- streitigkeiten di« Berufung ausgeschlossen ist. Um jedoch auch bei diesen sogenannten Bagatellsachen für den Fall, daß Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung stehen, eine Nachprü fung durch die Berufungsinstanz zu ermöglichen, kann das Arbeits gericht in solchen Fällen die Zulässigkeit der Berufung unabhängig vom Werte des Beschwcrdegegenstandes in der Urteilsformel aus sprechen, was eine praktische und begrüßenswerte Neuerung dar stellt. Die Revision an das Reichsarbeitsgericht findet lediglich gegen die Endurteile des Landarbeitsgerichts im Spruchberfahren nach näherer Maßgabe der Zivilprozeßordnung statt, wobei bemerkens wert ist, daß auch die Tarifsatzung, d. h. der Teil eines Tarifver trages, welcher kraft Gesetzes den Inhalt der unter diesen Tarif vertrag fallenden Einzelarbeitsverträge bildet, als revisible Rechts norm anerkannt wird. Ein verkürzter Rechtsmittelzug findet sich dagegen im Buß fest s e tz u n g s v e r f a h r e n, das nur auf Antrag stattsindet und im großen und ganzen dem in der Strafprozetzordnung geregelten Privatklageverfahren vergleichbar ist. Die Begründung zum Ent wurf bezeichnet es als ein Sozialstrasverfahren, da die Staatsan waltschaft von der Mitwirkung ausgeschlossen ist und keine infa- mierende Wirkung eintritt. Anwälte sind unbeschränkt zugelassen, gegen die Urteile der Arbeitsgerichte in: Bußfestsetzungsveifahien findet Berufung an das Landesarbeltsgericht statt, das endgültig entscheidet. In gleichen Bahnen bewegt sich das B e s ch l u ß v e r f a h - rcn, welches in den Disziplinarangelegenheiten, z. B. Einschreiten gegen Pslichtwidrigkcitcn von Betriebsratsmitgliedern sowie in eini gen anderen Fällen des Bctriebsrätegesctzes (z. B. bei Entscheidung der Frage, ob an die Stelle eines Gesamtbetriebsrates ein oder mehrere gemeinsame Betriebsräte treten sollen u. dgl.) zur An wendung gelangt. Als Rechtsmittel ist lediglich die sofortige Be schwerde gegeben, die hier ausnahmsweise ausschiebende Wirkung hat. Entschieden wird darüber ebenso wie über die einfache Be-
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