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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1907
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1907
- Sprache
- Deutsch
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3130 Börsenblatt s, d, Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 68, 22. März 1901. Empfangsberechtigung des Abholers werden nur auf besondern schriftlichen Antrag des Empfängers von dem Vorsteher der Post anstalt getroffen. Das Verfahren wird nach den örtlichen Ver hältnissen geregelt. Die Abkommen werden durch eine Verhand lung getroffen, die in Urschrift bet der Postanstalt aufbewahrt und in Abschrift dem Empfänger behändigt wird. Diese Ab kommen sind in Preußen als Verträge über vermögensrechtliche Gegenstände, deren Wert nach Geld nicht geschätzt werden kann, mit der darstellbaren Hälfte des allgemeinen Vertragsstempels, also in Höhe von 1 stempelpflichtig. Es wird darin der Vor behalt des Widerrufs und außerdem wörtlich folgende Bestimmung ausgenommen: »Durch das Abkommen wird eine Vertretungs- Verbindlichkeit von der Postverwaltung überhaupt nicht, auch nicht für den Fall übernommen, daß aus einem Versehen das in Beziehung auf die Prüfung der Empfangsbercchtigung des Abholenden verabredete Verfahren nicht innegehalten worden ist.» Ubrigcns vermeiden die Postanstalten tunlichst jede Ab weichung von dem getroffenen Abkommen. Namentlich wird, wenn das Einträgen der Postpaketadressen, der Ablteferungs- scheine und der Postanweisungen in das Gegenbuch über gestundete Portobeträge durch ein Abkommen verabredet worden ist, diese Eintragung nicht verabsäumt. Sind aber auch Abkommen wegen Prüfung der Empfangsberechtigung der Abholer nicht getroffen worden, so wird dennoch bei der Verabfolgung der abzuholenden Gegenstände mit größter Sorgfalt verfahren. Durch die Befreiung von der Verpflichtung zur Prüfung der Empfangsberechtigung der Abholer ist den Ausgabepost beamten die Befugnis nicht entzogen, von den Personen, die sich zur Abholung melden, den Nachweis ihrer Berechtigung zu verlangen. Von dieser Befugnis wird immer Gebrauch gemacht, wenn Um stände vorltegen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Aus gabepostbeamte händigt jedenfalls die abzuholenden Gegenstände nicht an eine Person aus, von der er nach Lage der Verhältnisse weiß oder wissen muß, daß sic zur Abholung nicht berechtigt ist. Bei jeder Postanstalt wird ein Verzeichnis der Abholungs erklärungen und der Abkommen wegen Prüfung der Empfangs bercchtigung der Abholer geführt. Ebenso wird bei Führung dieses Verzeichnisses auf die sonst bei der Postanstalt bestehenden besondern Verhältnisse in bezug auf Vollziehung der Ablicferungs- scheine gebührend Rücksicht genommen. Die Aushändigung der abzuholenden Postsendungen erfolgt entweder am Postschalter innerhalb der Postschalterdienst stunden oder, wenn die Postbehörde dem Abholer auf besondern Antrag ein verschließbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen hat, durch Einlegen in dieses Fach, dessen Leerung durch den Ab holer nach besonderer Festsetzung der Postverwaltung auch außer halb der Postschalterdienststunden zulässig ist. Auch bei Über lassung eines Schließfachs müssen Sendungen, die ihres Umfangs wegen nicht darin ausgenommen werden können, Nachnahme sendungen und mit Porto belastete Sendungen, wenn der Em pfänger das Porto nicht stunden läßt, am Postschalter in Empfang genommen werden. Für die Überlassung eines verschließbaren Abholungsfachs nebst zwei Schlüsseln wird eine jährliche Gebühr von 12 bei gewöhnlicher Größe und 18 ^ bei größerer Ab messung erhoben. Die Gebühr ist vierteljährlich im voraus zu entrichten. Die Überlassung geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres. Fällt der Endpunkt nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahrs zusammen, so dauert die Überlastung noch bis zum Ablauf des Vierteljahrs. Erfolgt nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die Über lassung auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. Eine Verpflichtung zur Überlassung von Schließ fächern besteht für die Postverwaltung nicht. Diese ist auch berechtigt, die Überlassung eines Fachs jederzeit ohne Kündigung zurückzuziehen; alsdann wird die erhobene Gebühr unter Um ständen anteilmäßig zurückgezahlt. Wenn in der Aufschrift von Postsendungen außer dem eigent lichen Empfänger eine zweite Person L derart benannt ist, daß nach den allgemeinen Bestimmungen die Aushändigung auch an L erfolgen darf, so findet auf diese Sendungen eine von L für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne weiteres Anwendung. Dasselbe gilt für gewöhnliche Brief sendungen und gewöhnliche Pakete, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der Gastwirt zu den Abholern gehört. Insoweit die Postoerwaltung die Bestellung von gewöhnlichen Paketen, von eingeschriebenen Paketen, von Sendungen mit Wertangabe oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung oder Abholung je als eine zusammen gehörige Sendung anzusehen: a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Pakete sowie die Pakete mit Wertangabe nebst den Postpaketadressen sowie etwaigen Ablieferungsscheinen, b) die Briefe mit Wertangabe nebst den Ablieferungsscheinen, o) Die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger bar ausgezahlt oder auf sein Giro konto der Reichsbank überwiesen werden. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Bries- sendungen müssen für die Abholer spätestens eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die Schalterdienststundcn sällt. Eine Ver längerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Post behörde zulässig. Bet eingeschriebenen Briefsendungen und Briefen mit Wertangabe wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei ge wöhnlichen und eingeschriebenen Paketen, sowie bei Paketen mit Wertangabe zunächst nur die Postpaketadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Absender verabfolgt. Bei Postanwei sungen wird zunächst nur die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt: Ungeachtet der abgegebenen Erklärung des Empfängers, seine Postsendungen abholen zu wollen, erfolgt die Bestellung durch die Boten der Postanstalt an den Empfänger: 1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungs urkunde oder auf die Vorzeigung von Postaufträgen ankommt; 3. wenn es sich um Einschreibsendungen, Postanweisungen und Sendungen mit Wertangabe handelt, die vom Absender mit dem Vermerk -Eigenhändig- versehen sind; 4. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Eingang, bei Sendungen mit lebenden Tieren nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen nicht ab holl oder abholen läßt, (die Ablehnung der Zahlung der Be stellgebühr gilt in diesem Fall als Verweigerung der Annahme der Postsendung); 5. bei Einschreibbriefen, in denen sich zur Protestaufnahme weiterzugebende Postaufträge befinden; diese sogar u. U. durch Eilboten. Bei der Bestellung von Postaufträgen ist in allen Fällen ein persönlicher Verkehr zwischen dem Briefträger und dem Empfänger erforderlich. Sonntage und allgemeine Feiertage werden bei Be messung der für die Abholung zu gewährenden Frist immer außer Berechnung gelassen. Wenn Empfänger, welche Abholungserklärung gegeben haben, Sendungen mit Wertangabe oder gewöhnliche Pakete, die nach den einschlägigen Bestimmungen nicht durch Boten bestellt werden dürfen, nicht rechtzeitig abholen oder ab holen lassen, werden ihnen die Ablieserungsscheine oder Post paketadressen durch Bestellung zugeführt. Für das auf Antrag des Empfängers zu erfolgende Stunden von Portobcträgen ist monatlich eine Stundungsgebühr zu ent richten. Diese beträgt 5H für jede Mark oder den überschießenden Teil einer Mark, mindestens aber monatlich 50 A Wenn in einem Monat aber Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Ge bühr nicht erhoben. Eine Verpflichtung der Postanstalt zur Stun dung besteht überhaupt nicht. Die Stundung kann auch unter monatlicher Abrechnung stattfinden. Die Bezahlung für jeden Monat muß spätestens bis zum fünfzehnten des neuen Monats er folgt sein. Postanweisungsbeträge, Zeitungsbezugsgelder und Personengelder dürfen nicht gestundet werden. Jede sonstige Stundung erfolgt bei Postämtern auf Gefahr der Postkaffe. Zur Einrichtung einer neuen Stundung, ebenso zur Kündigung einer bestehenden Stundung ist die Genehmigung des Postamtsvor stehers erforderlich. Die Annahme- und Ausgabepostbeamten bringen bei ihnen angemeldete Anträge auf Stundung des Portos und etwaige Wahrnehmungen, die es ratsam erscheinen lassen, eine Stundung zu kündigen, stets sogleich zur Kenntnis des Postamtsvorstehers. Für die bereits gestundeten Beträge bleiben ie insoweit persönlich verantwortlich, als sie die Beträge pünkt lich von dem Stundungskunden einzufordern und beim Aus-
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