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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1907
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1907
- Sprache
- Deutsch
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68. 22. März 1907. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d, Dtschn. Buchhandel. 3129 vornehmster Dichter neuerer Zeit. Diese Lebenskarten, die man ja wohl früher schon gelegentlich in Büchern fand, bilden eine sehr wünschenswerte Ergänzung zu Biographien, da sie uns auf den ersten Blick über alle Wohnorte und Wanderungen eines Dichters orientieren. Was die Hauptkarten betrifft, so nehmen sie sich etwas nüchtern aus, weil sie keinerlei Landesgrenzen enthalten. Der Verfasser sagt, er habe zuerst versucht, auf stumme Karten Deutschlands die literarischen Orte und Namen einzuzeichnen, aber er habe davon abgesehen, weil dadurch die Kqsten der Herstellung zu groß geworden wären. Dies ist zu bedauern, da dadurch gewissermaßen die Grundlage des Atlas verloren geht. Ich glaube, daß der Verfasser sich doch dazu ent schließen wird, bei einer etwaigen neuen Auflage die Landes- grenzeu nachzutragen, und auch die wichtigsten Flüsse und Gebirge — allerdings möglichst einfach— einzuzeichnen. Der Atlas stellt übrigens auch in der vorliegenden Form schon einen sehr bemerkenswerten Versuch dar, die Entwicklung der deutschen Literatur in Form von Karten vorzuführen. Er wird deshalb als Ergänzung zu einer be liebigen Literaturgeschichte gute Dienste leisten und es jedem Benutzer ermöglichen, sich in wenigen Minuten davon zu überzeugen, welche Dichter im Laufe der Jahrhunderte an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Gegend ge lebt haben. Als Nachweis hierbei kann auch das alpha betische Register dienen, das alle auf den Karten enthaltenen Namen von Dichtern. Orten und Ländern enthält. Tony Kellen. Nochmals: »Mit allen Rechten.« (Vgl. Nr. 55, 59, 65 d. Bl.) Berlins. 50, Achenbachstr. 2. 20. März 1907. Sehr geehrte Redaktion! Es hat keinen Zweck, Herrn Hood zu »spaltenlangen« weitern Ausführungen zu veranlassen; die Sache wird da durch nur unklarer. Nur auf eins bitte ich noch den Finger legen zu dürfen: Herr Hood versichert, daß, wenn eine Zeitschrift einen Aufsatz mit allen Rechten erwirbt, sie den Abdruck auch andern Blättern gestatten kann. »Das Verfügungsrecht des Autors ist auf die Zeitung übergegangen.« Doch auch einen Roman, eine Novelle? Nun sagt aber 8 l des Verlagsrechtsgesetzes: »Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu ver breiten«. Andernfalls kann der Autor den Vertrag kün digen. Der Autor würde demnach, die Auffassung des Herrn Hood als richtig vorausgesetzt, nicht erlauben müssen, sondern fordern können, daß der Verleger für weitere Abdrucke in angemessener Zeit sorgt. Das ist aber für bloße Zeitungs- vcrleger ausgeschlossen, für kürzere Sachen, selbst Novellen, auch dann, wenn er gleichzeitig Buchverlag hat; er müßte denn gesammelte Arbeiten verschiedner Autoren in Buchform gesammelt herausgeben. Wenn Buchoerleger Romane mit allen Rechten erwerben, als Buch drucken und außerdem Abdruck gestatten, so ist dagegen nichts einzuwenden. Deshalb meine Klausel: soweit dafür sein Verlags geschäft in Betracht kommt. »Für eigne Rechnung« — Herr Hood ist über den Ausdruck ganz entsetzt. Er steht aber in Z 1 des Verlags rechtsgesetzes! Er kennt also offenbar nicht einmal den ersten Paragraphen davon! Wenn er sich mit diesem Gesetz ver traut gemacht hätte, so würde er auch über den Begriff »ordnungsgemäß« nicht im »Unklaren« sein; die 14 ff werden ihm, wenn ihm daran liegt, die näheren Aufklä rungen darüber geben. Wie dem auch sei — ohne authentische Auslegung des Begriffs »mit allen Rechten« ist nichts mit ihm anzufangen. Die Firma Scherl zieht deshalb schon klugerweise vor, genau auzugeben, für welche ihrer Blätter sie das Abdrucks recht erwirbt. Hochachtungsvoll Victor Blüthgen. Abholung der Postsendungen. Von Ober-Postassistent Langer. Nach den Vorschriften der Postordnung muß der Empfänger' der von der Befugnis, seine Postsendungen abzuholen oder ab holen zu lassen, Gebrauch machen will, dies in einer schriftlichen Erklärung in der von der Postoerwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. Hinsichtlich der Beglaubigung der Unterschrift unter der Erklärung gilt folgende Vorschrift: »Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn ihre Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter dessen Beidrückung beglaubigt sein.» Jnwieweit zu den Abholungserklärungen und den Beglaubigungen ein Stempel verwandt werden muß, richtet sich nach den Landes gesetzen. Im preußischen Staatsgebiet, ausschließlich der Hohen- zollernschen Lande und der Insel Helgoland, sind die Abholungs erklärungen stempelfrei; auch die Beglaubigung der Unterschrift ist stempelfrei, wenn sie nicht gerichtlich oder notariell erfolgt, in welchem Falle sie einen Stempel von 1 ^ 50 erfordert. Im Königreich Sachsen sind die Abholungserklärungen stempelfrei. Die Beglaubigung der Unterschrift kann durch Postbeamte unter Zuziehung von zwei Unterschriftszcugen erfolgen und ist in diesem Falle ebenfalls stempelfrei. Erfolgt die Beglaubigung gerichtlich oder notariell, so erfordert dies einen Stempel von 1 Die Entwertung des Stempels hat durch das Gericht oder den Notar zu geschehen. Eine nicht im Königreich Sachsen erfolgte Beglau bigung ist in Sachsen nicht stempelpflichtig. Die Postbehörde ist berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf. Bei Posthilfstellen ist die Abholung von Postsendungen auch ohne Abgabe einer schriftlichen Abholungserklärung gestattet. Zu den Erklärungen wegen der Abholung kommen Formulare in Anwendung, die für Rechnung der Postverwaltung geliefert und unentgeltlich verab folgt werden. Postbevollmächtigte sind nicht berechtigt, Ab holungserklärungen abzugeben, es sei denn, daß ihnen aus drücklich in der Vollmacht die Befugnis erteilt worden ist, Abholungserklärungen auszustellen und niederzulegen. Den Empfängern in Orten ohne Postanstalt ist gestattet, ihre Postsendungen auch von einer andern Postanstalt abzuholen, als von der, zu deren Landbestellbezirk ihr Wohnort gehört. Dagegen dürfen Empfänger in Postorten ihre Postsendungen in der Regel nur bei der Postanstalt ihres Wohnorts abholen. Zu besondern Abweichungen ist die Genehmigung der betreffenden Oberpostdirektion erforderlich. Wenn Personen, an die im all gemeinen die Postsachen durch den Briefträger oder Paketbesteller bestellt werden, daneben aber nach ihrem Ermessen die an sie eingehenden gewöhnlichen Bricfsendungen und Zeitungen ab holen wollen, wird solchen Anträgen nur ausnahmsweise Folge gegeben, sofern die Verkehrsverhältnisse der Postanstalt es zulassen. Solche Empfänger haben eine vorschriftsmäßige Abholungs erklärung bei der Postanstalt niederzulegen und darin aus zusprechen, daß sie die Sendungen zwar gewöhnlich durch die bestellenden Boten zu empfangen wünschen, daneben aber auch nach ihrem Ermessen von der Post abholen wollen. Wenn Personen, die eine Abholungserklärung nicht abgegeben haben, ausnahmsweise Sendungen auf der Post in Empfang nehmen wollen, so entsprechen die Postanstalten solchem Verlangen, soweit es der Geschäftsverkehr gestattet. Der Abholer muß sich aber, auch wenn es sich um gewöhnliche Briefsendungen handelt, nötigenfalls als Empfänger genügend ausweisen. Die nach H 48 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs von 1871 zulässigen Abkommen wegen Prüfung der Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 74. Jahrgang. 411
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