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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1910
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- Deutsch
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behufs Anerkennung des Urheberrechtsschutzes besteht, beseitigt werden mögen«. Als Nebenwunsch wurde hinzugefügt: »Die gesetzliche Hinter legung soll nur aufrecht erhalten werden, um die Bibliotheken zu bereichern und die allgemeine Bibliographie zu schaffen«. Das erscheint so klar, daß 'es unnötig wäre, nochmals aus die Frage zurückzukommen. Warum ist sie nun auf die Tagesordnung der sechsten Tagung gesetzt worden? Wahrscheinlich infolge wichtiger Ereignisse, die sich im Laufe des Jahres 1906 zugetragen haben. hat im Jahre 1902 dem Kongreß der Lssooiation litteraire et artistigue internationale mitgeteilt, daß der »Urheberrechtsschutz, wenn keine Förmlichkeiten zu erfüllen gewesen wären, sich einen viel fruchtbringenderen Weg gebahnt hätte, als den, den er bisher bcschritten hat, und das Gefühl literarischen und künstlerischen Eigentums würde das Rechtsbewußtsein der Völker noch mehr erfüllt haben«. Um darzutun, daß die Nachdrucken aus dem Bestehen der Förmlichkeiten viele Vorteile ziehen — denn es gibt keinen Prozeß, wo nicht der Fälscher seine Rettung darin sucht, daß er sich auf die Nichterfüllung der Förmlichkeiten oder auf die Unregelmäßigkeit Innerhalb dieses Zeitraumes sind allerdings drei Tatsachen, ,j„„. Hinterlegung stützt —, erwähnte Herr Foa mehrere zutage getreten, die die Abschaffung der Förmlichkeiten in den: nationalen Gesetzen und internationalen Vereinbarungen empfehlen. Die beiden ersten Tatsachen betreffen mein eigenes Land, handelt sich zunächst um den Gesetzentwurf der Kommission, hinreichend charakteristische Fälle, und er könnte heute noch weitere anführen, die seitdem vorgekommen sind. Diese völlig der Praxis entstammende Beobachtung muß in die beaustragt ist, Reformen für das italienische Urheberrechtsgesctz einer Versammlung von Geschäftsleuten, von Verlegern, die über vorzuschlagen. In diesem Entwurf wird die Erfüllung der Förm lichkeiten für alle Werke, mit Ausnahme der anonymen, Pseudo nymen und der nachgelassenen Werke, fakultativ gemacht. Ferner ist aus den kürzlich (März 1908) zwischen Italien und Deutsch land abgeschlossenen Vertrag aufmerksam zu machen, der gleich falls anerkennt, daß der Urheberrechtsschutz zwischen den beiden Ländern von keinerlei Förmlichkeit abhängig gemacht werden soll. Die dritte Tatsache besteht in dem Vorschlag einer Revision der Berner Konvention, der von der Konferenz in Neuchatel im August 1907 gebilligt wurde. Abschnitt 2 dieses Vorschlages bestimmt, daß der Genuß des Urheberrechts der Erfüllung von keinerlei Förmlichkeiten oder Bedingungen untergeordnet sein soll. Diese Abänderung, die in den Debatten in Neuchatel keiner lei Widerspruch fand, wird sicherlich in das neue internationale Übereinkommen ausgenommen werden, das die Berner Konvention ersetzen soll: es scheint aber am Platze, daß ein Beschluß in der sechsten Tagung des Vcrlegerkongresses, die den im Oktober 1908 in Berlin stattfiudenden Versammlungen der offiziellen Abgesandten der verschiedenen Nationen vorhergcht, diesen Abschnitt L des in Neuchatel genehmigten Gesetzentwurfs unterstütze. Diese Besprechung soll ferner dazu beitragen, daß andere Nationen dem Beispiele Italiens folgen, d. h. in derselben Weise wie Italien die Förmlichkeiten betreffs des Urheberrechts beseitigen; eine solche Vereinheitlichung der Gesetzgebungen empfiehlt sich um so mehr, als sie den allgemeinen Schutz der Urheberrechte immer leichter, einfacher und wirksamer gestaltet. Es dürste unnötig sein, nochmals die Gründe darzulegen, die eine Beseitigung dieser Förmlichkeiten wünschenswert machen. Ich spreche zu Überzeugten, zu Sachverständigen, die die Nachteile der Förmlichkeiten mehr oder weniger empfunden haben, mit Personen, die sehr gut wissen, daß sie mit dem Wunsche einer Beseitigung nicht etwa von den Regierungen einen Verzicht auf Maßregeln polizeilicher und öffentlicher Ordnung oder aus eine Vermehrung der nationalen Sammlungen fordern; eine solche Frage steht nicht zur Besprechung, denn sie beträfe die Gesetz gebung über die Presse. Wir beantragen die Abschaffung der Förmlichkeiten: 1. weil das Urheberrecht ein natürliches Recht ist; es ist demnach nicht nötig, es öffentlich und förmlich zu erklären, und es ist weder gerecht noch logisch, ihm besondere Bedingungen auszuerlegen; 2. weil vom praktischen Standpunkte aus betrachtet die Förmlichkeiten nicht unbedingt notwendig sind, um den Schutz auf wirksame Weise auszuüben oder um das Datum des Erscheinens sestzustelle»; die Erfahrung hat im Gegenteil gezeigt, daß sie Ein griffe in das literarische Eigentum erleichtern, und oft bleiben Nachdrucker sogar in den am wenigsten zweiselhasten Fällen un bestrast. Herr Foä, ein in dieser Sache sehr erfahrener Rechtsanwalt, das Urheberrecht zu wachen haben, das größte Gewicht haben, denn wir müssen uns gegenwärtig halten, daß es niemand unter uns gibt, der fähig wäre, einen Eingriff in die Rechte anderer zu tun, indeni er sich ein Versehen, eine einfache Unterlassung, einen Umstand, der mit gutem Rechte und mit gutem Glauben nichts zu tun hat, zu nutze machen würde. Ich fordere Sie deshalb auf, eine Tagesordnung anzunehmen- die in bestimmter Weise die Trennung der beiden Fragen be stätigt, damit man kein Recht habe zu sagen, durch Beseitigung der Förmlichkeiten hinderten wir die Bibliotheken, ihren Besitz an geistigen Erzeugnissen zu vermehren, und die anderseits den Grund satz ausstellt, daß das Urheberrecht sür denjenigen, der es besitzt, nicht durch die Verpflichtung zur Erfüllung irgend einer Förm lichkeit beschränkt werden darf. Ich erlaube mir deshalb, die folgende Tagesordnung vorzuschlagen: Die k. Tagung des internationalen Verleger-Kongresses hat abermals die bezüglich der gesetzlichen Hinterlegung von der 1., 2., 3. und 5. Session geäußerten Wünsche einer Betrachtung unter zogen. Der Kongreß erkennt von neuem als notwendig an, daß die Frage der obligatorischen gesetzlichen Hinterlegung, welche durch die in verschiedenen Ländern bestehenden Gesetze über die Presse vorge schrieben ist und die man als eine Maßregel der polizeilichen und öffentlichen Ordnung betrachten muß, welche auch den Zweck hat, die National-Bibliotheken zu bereichern und die allgemeine Bibliographie zu bilden, von der Frage einer besonderen Hinterlegung von Exem plaren getrennt werde, die einen Teil der durch die Gesetze über Urheberrecht vorgeschriebenen Förmlichkeiten bildet. In Erwägung, daß diese Förmlichkeiten nicht auf allgemeinen Grundsätzen über Eigentumsrecht beruhen und durch keine Not wendigkeit einer praktischen Ausübung der Urheberrechtsgesetze begründet sind, daß im Gegenteil überall, wo diese Förmlich keiten vorgeschrieben sind, sie Übertretungen gefördert zu haben scheine» oder wenigstens die Straflosigkeit der Übertreter erleichtert haben, begrüßt es der Kongreß, zu sehen, daß der Grundsatz einer Beseitigung der Förmlichkeiten in dem Vorschag zur Revi sion der Berner Konvention und in dem Entwurf eines italieni schen Urheberrechtsgesetzes Aufnahme gefunden hat. Der Kongreß bestätigt die in den vorhergcgangenen Tagungen geäußerten Wünsche, im besonder» den der letzten Tagung, und fordert, daß die besondere Hinterlegung, sowie jede andere in einigen Ländern für die Anerkennung des Urheberrechtsschutzes noch auferlegte Förmlichkeit in den nationalen Gesetzen und den internationalen Verträgen beseitigt werde.
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