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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1904
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1904-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1904
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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L12 Nichtamtlicher Teil. 12, IS. Januar 1904. (Sprechsaal.) Die Zwergbetriebe im Sortiment. (Vgl. Börsenblatt 1903 Nr. 273. 280. 284. 285, 287. 288. 291, 292. 293, 297.) XI. Standes, da die Erzählung von der vor 40 Jahren erfolgten Gründung der Graserschen Buchhandlung weder zur Frage der pseudobuchhändlerischen Zwergbetriebe gehörte, noch überhaupt einen andern Sinn haben kann, als den, daß es im Buchhandel möglich ist, sich selbständig zu machen, und das soll sein und bleiben. zurückweisen, daß derjenige illoyal handle, der seine Maßnahmen auf die gesetzliche Basis des Handels- und Gewerberechts stützt--. Eine Zurückweisung gar nicht aufgestellter Behauptungen und empfinden muß. Ich habe das nirgends behauptet, Herr Streller kann es mir nur andichtcn, und er wirft mir dafür «Anmaßung- vor! Sollte Herr Streller aber darauf zukommen, mich nicht gemeint zu haben, so möchte ich doch fragen: wer hat ihm denn diesen Vor wurf gemacht, gegen den er sich so energisch verwahrt und dessen- wegen ec Fachleuten im Fachblatt öffentlich -Anmaßung« vorzu werfen sich erlaubt? In einigen wichtigen Punkten, die zur Sache gehören, muß Herr Streller mir recht geben. Zuerst, daß die Leipziger Grossisten sich mit Gründung von Buchhandlungen befassen. Daß sie sich «nur damit« befassen, ist wieder nicht von mir behauptet worden, obwohl Herr Streller sich direkt auf mich bezieht. Herr Streller legt also Äußerungen unter, nur um sie widerlegen zu können! Das weiß ich wohl, Herr Streller, daß diese Gründungen nur Mittel zum Zweck sind. Jedenfalls ist bei Gründung dieser pseudobuchhändlcrischcn Zweigbetriebe also meist nicht das örtliche Bedürfnis oder das Bedürfnis eines jungen Buchhändlers, sich selbständig zu machen, die Triebkraft, sondern das Streben der Leipziger Grossisten, Buchbinder-Kommittenten zu erwerben und zu Buchhändlern zu machen, ohne Rücksicht auf das örtliche Be dürfnis, das Herr Streller früher in den Vordergrund schob, und dem zu dienen «seine Kulturtat« sein sollte. Ich habe behauptet: 1. Die Handwerker mit ihren Innungen, also auch die Buch binder, haben die Gewerbefreiheil durchbrochen. Das muß mir Herr Streller auch als -Unbehaglichkeit« zugeben; aber es ist eben so und entspricht durchaus unserm Gewerberecht. 2. Die Handelswclt ist dadurch schlechter gestellt, als die Handwerker, denn diese sind gesetzlich nicht so geschützt wie die Handwerker; es existiert eigentlich nur noch Handels-, nicht Gewerbefreiheit. 3. Die Handels-(genannt Gewerbe-) Freiheit besteht; aber in ihr liegt es nicht begründet, daß eine Organisation von Fachleuten jedem Nichtfachmann zugute kommen muß und jedem Nichtfach mann und Mitglied der Organisation. ^ Jeder Fabrikant erkundigt sich erst nach dem Besteller, be sonders verkehren die Fabrikanten patentierter oder sonst ge schützter Artikel meist nur mit einer oder einer beschränkten Anzahl von Firmen an einem Orte, und das Buch als Ware kann kraft des Autorrechtes und -Schutzes nur mit patentierten andern »Waren« verglichen werden. Nur im Buchhandel besteht die Un sitte, die mit der Gew^crbefreiheit gar^nichts zu tun hat, jeden die Buchhändler -machen« und dann versorgen. Das aber ist ein Schaden, der bekämpft werden muß. Es ist deshalb gar nicht esagt, daß jene Firmen illoyal seien. Gewiß gibt es unter den eipziger Grossisten rührige, lonale, ehrenwerte Geschäftsleute; damit ist doch nicht gesagt, daß diese Art des Betriebs zu fördern ist. Es gab z. B. unter den Schwarztöpfern der Lausitz genug die in Stammrollen der Landesverbände stehen. Herr Streller setzt als Überschrift zu seinem letzten Artikel »Arbeiten und nicht verzweifeln«, eine sehr gute Devise, die mir gefällt. Auch die Erzählung von dem Müller, der seine Wind mühle rechtzeitig stellt und auf den kommenden Tag achtet, ist mir ganz aus der Seele gesprochen; aber damit reimt sich der dritte Ausspruch nicht -Je nun, man trägt, was man nicht ändern kann«. Das ist gerade das Gegenteil davon, und der Buchhandel will und soll nicht länger tragen, was er ändern kann. Ich hoffe, er wird die guten Devisen befolgen und arbeiten, auf den kom menden Tag achten und Änderungen schaffen, da sie möglich sind. Annabcrg, 13. Januar 1904. Richard Liesche. Im drittletzten Abschnitt vorstehender Ausführungen denunziert Herr Liesche einen ungenannten Schleudercr. Nach meiner Ansicht hat er die Pflicht, die Schleuderei an zuständiger Stelle ohne jeden Aufenthalt zur Anzeige zu bringen. Er hat nicht das Recht, damit, wie man zu sagen pflegt, krebsen zu gehen und den Anschein zu erwecken, als protegierten die Kommissionäre irgend welche Satzungswidrigkeiten. Was in solchen Fällen geschieht resp. zu geschehen hat, ist längst aktenmäßig festgelegt und bei der Geschäftsstelle des Vörsenvereins zu erfragen. Die geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Liesche und mir dauerten ununterbrochen drei Jahre, vom 24. August 1895 bis 6. August 1898. Cr nennt dies einige Monate, trotzdem er in der Stadt des berühmten Zähl- und Rechenkünstlers Adam Ries wohnt, der freilich höchst verdächtigerweise in Zwönitz geboren R. Streller. Nachträgliche Text-Änderung von Anzeigen. Hat der Auftraggeber einer Anzeige das Recht, das bereits gesetzte Manuskript vollständig zu ändern, ohne die dafür ent stehenden Kosten zu tragen? Ein Verleger gab für einen Katalog eine einseitige Anzeige zu vereinbartem Preise auf. Nach Einsendung der Korrektur sandte er vollständig geänderten Text. Die Kosten der Satz änderung wurden ihm in Rechnung gestellt; er bestreitet jedoch, dafür zahlen zu müssen. Unsers Erachtens kann der Auftraggeber bei einer Anzeige nur einmaligen Satz und Korrektur beanspruchen. Gibt es darüber gerichtliche Entscheidungen? 8. Antwort der Redaktion. — Der Auftraggeber hat die Kosten der Satzänderung zu tragen, wenn diese — wie nach der Darstellung des Sachverhalts anzunehmen ist — verhältnismäßig erheblich und ausschließlich durch ihn verschuldet sind. Korrektur vorlage darf er dagegen ohne besondere Anrechnung auch mehrfach erwarten, sofern noch Zeit dazu ist. Gerichtliche Entscheidungen sind uns nicht bekannt. Gefällige Mitteilung solcher und Aus sprache erbeten.
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