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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1908
- Sprache
- Deutsch
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93 23. April 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. vuchhand-1. 4561 und Portugal (>2. Mai 1906) zugestanden hatte. Solche Vorteile aber wüßten wir keine zu nennen, da die Deutschen auf Grund der Berner Übereinkunft speziell in bezug auf das übersetzungsrecht schon besser in Italien geschützt waren als die Italiener selber. Das italienische Gesetz verlangt allerdings Quellenangabe auch bei Abdruck von Zeitungsneuigkeiten (artioull cki notims), aber das deutsche Gesetz von 1901, das eine solche Quellen angabe nicht erheischt, konnte hier nicht mit Gegenseitigkeit aufwarten. Unter dem am 25. März 1908 begonnenen neuen Regime fallen alle diese bisherigen, sehr wenig positiven und praktisch bedeutungslosen, auf die Begünstigung Dritter ge gründeten Kombinationen dahin; denn nunmehr werden bloß die künftighin Dritten gewährten Vorzüge in Rechnung gezogen, die allerdings dann ohne weiteres, ohne irgend welche neue Abmachung dem Mitkontrahenten zufallen. Wir mußten aber diese Erhebungen machen, um uns darüber klar zu werden, ob die Deutschen in Italien oder die Italiener in Deutschland durch den neuen Vertrag etwas verloren haben und irgendwie in ihren Rechten geschmälert worden sind (s. unsere daherigen Untersuchungen über den deutsch- französischen Vertrag). Es ist dies, allgemein gesprochen, auf keiner Seite in irgendwie bemerkbarer oder erheblicher Weise geschehen. Rechtsquellen. — Der neue Sondervertrag hebt den früheren Vertrag vom 20. Juni 1684 ausdrücklich auf und tritt an dessen Stelle (Art. 1). Somit bleiben als Rechts quellen, die die beiden Länder hinsichtlich des Autorschutzes zu befragen haben, nur noch übrig: ») die revidierte Berner Übereinkunft; b) der sie vervollständigende, weitergehende Rechte ge währende Vertrag von 1907; o) die Landesgesetze, soweit die eben genannten beiden Abmachungen darauf fußen; ä) die eventuell nach dem 25. März 1908 mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, insofern sie noch nicht gegenseitig bereits zugestandene Vorteile oder Vorzüge enthalten und vermöge der Meistbegünstigungsklausel angerufen werden können. Mit der ganzen Vergangenheit ist, wie wir sehen, durch Aufhebung des Vertrages von 1884 gründlich aufgeräumt worden. Es geht also nicht an, wie man dies versucht hat, den früheren Verträgen in bezug auf ihre rückwirkende Kraft noch weiterhin irgendwelche rechtliche Bedeutung zuschreiben zu wollen; sie sind hinfällig und tot; sie können in keinem Falle mehr angewendei werden, es sei denn, sie wären in den geltenden Vereinbarungen noch in irgendeinem Punkte Vorbehalten, was aber nicht zutrifft. Die Rückwirkung wird einzig und allein nach den oben dargelegten Rechts quellen bestimmt, die da sind: ») die Bestimmung des Art. 14 der Berner Übereinkunft und das Schlußprotokoll (Nr. 4), das die besonderen landesrechtlich erlassenen Verord nungen und Vorschriften zur innerstaatlichen Ausführung dieser Bestimmung, sowie die noch existierenden oder fernerhin abzuschließenden Sonderverträge ausdrücklich vorbehält, somit t>) der einzige noch existierende Sondervertrag von 1907 mit den darin emhaltenen Einzelvorschrifteu. Es gelten also in Deutschland die in meinem Kommentar zur Berner Übereinkunft (S. 272 u. f., S. 348—351) analysierten deutschen Verordnungen betreffend die Retroaktivität dieser Übereinkunft, soweit sie nicht durch Spezialbestimmungen des neuen Vertrages in einzelnen Punkten abgeändert oder ergänzt sind; Italien hat zur Regelung der Rückwirkung des Unionsvertrages keine besonderen internen Maßnahmen getroffen. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. H. Die Einzelbestimmungen. 1. Rechtssubjekte. Der neue Vertrag stellt sich für die erschienenen Werke auf den Boden der Nationalität des Werkes, indem er nur auf die in einem der beiden Länder veröffent lichten (herausgegebenen) Werke anwendbar ist. Die rn einem anderen Unionslande als Deutschland oder Italien erschienenen Werke können bloß den be- chränkteren Schutz der Berner Übereinkunft beanspruchen, ebenso wie die von den Staatsangehörigen eines Ünions- landes herrührenden nicht veröffentlichten (bloß aufgeführten und ausgestellten, aber noch nicht verlegten) Werke. Der rühere Vertrag schützte dagegen die Staatsangehörigen der beiden Länder ohne Rücksicht auf den Erscheinungsort des Werkes. Nun erreicht aber das italienische Gesetz die Werke von Landesangehörigen, die außerhalb Italiens erscheinen, gar nicht oder nur dann, wenn sie in Ländern veröffentlicht werden, die nach Artikel 44 Gegenseitigkeit gewähren. Ander- eits gestand der Vertrag von 1884 die gegenseitigen Vorteile nur so lange zu (Art. 1), »als die Rechte im Ursprungs lande in Kraft sind«. Dies war mit verhältnismäßig wenigen außerhalb der Union erschienenen italienischen Werken der Fall, so daß faktisch hier keine große Änderung eintritt. Auch die deutschen Werke, die in einem Nicht-Unionsstaate, z. B. in Rußland, Holland oder in den Vereinigten Staaten zuerst erscheinen, werden sicherlich wenig zahlreich sein. 2. Rechtsobjekte. a) Photographien. Ausdrücklich erwähnt sind die Photographien, wodurch das im Schlußprotokoll Ziffer 4 des Vertrages von 1884 enthaltene Versprechen einer »späteren Verständigung« nun endgültig eingelöst ist. In Italien werden die Photographien durch die Gerichtspraxis gegen wärtig als Kunstwerke geschützt. (S. Näheres in m. Kom mentar zur Berner Übereinkunft S. 166 u. das ausführliche Urteil des Kassationshofes vom 20. Mai 1905, Droit ä'^utsur, 1906, p. 102); sie werden also auch wie bisher auf Grund der revidierten Berner Übereinkunft in den gegenseitigen Be ziehungen ohne Förmlichkeitszwang irgendwelcher Art Schutz genießen, aber immerhin unter Anwendung der kürzeren heimatlichen Schutzfrist auf die deutschen Photographien in Italien. b. Choreographien. Die Frage des Schutzes dieser Werke war im Vertrag von 1884 offengelassen worden, aber Italien hatte darauf Wert gelegt, sie wenigstens als eine offene zu erwähnen, was im Schlußprotokoll Z. 2 geschah. Jedoch war schon in der Denkschrift an den Reichstag vom 24. Juni 1884 mit folgenden Worten der Weg für eine richtige Gestaltung dieses Schutzes gewiesen: »Die im Schlußprotokoll enthaltene Erklärung beruht auf der Erwägung, daß nach deutschem Rechte zweifellos daS Libretto eines choreographischen Werkes gegen Nachdruck und die Musik eines solchen Werkes gegen Nachdruck bezw. gegen unerlaubte Aufführung geschützt sind und daß daher, wenn und insoweit einem solchen Libretto im Einzelfalle der Charakter eines dramatischen Werkes zuerkannt werden sollte, dies möglicherweise zu der weiteren Entscheidung führen könnte, das Libretto nicht nur gegen Nachdruck, sondern auch gegen die dem Wesen des choreographischen Werkes entsprechende Art der Aufführung zu schützen, also auf das choreographische Werk als Ganzes den den dramatisch-musikalischen Werken zustehenden Aufführungsschutz für anwendbar zu erklären.» Der neue Vertrag erwähnt nun die choreographischen Werke nicht besonders, so daß die Berner Übereinkunft und damit der landesgesetzliche Schutz gegenseitig anwendbar wird (s. m. Kommentar z. B. Ü. Seite 175 und die dort angegegebene Literatur). In Italien werden choreographische Werke als solche, also die arions eorsoKraüoa, gegen un- 591
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