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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1908
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1908
- Sprache
- Deutsch
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4560 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 93, 23. April 1908. Verbotene Druckschriften. Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 9. April 1908 ist die Beschlagnahme der Druckschrift »Kulissengehcimnisse aus Elsaß-Lothringen, die Schweiz ein Vasallenstaat Deutschlands, erzählt von Alfred Stephany, Verlag von L. Sandras in Paris, 2 Bde.», auf Grund des tz 9b St -G.-Bs. angeordnet. Berlin, 13. April 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt beim Landgericht I. Durch Urteil der I. Strafkammer des hiesigen Landgerichts vom 30. März 1908 ist auf Unbrauchbarmachung aller Exem plare folgender Postkarten: Sechs Ansichtskarten mit dem Aufdruck -v und 6 Serie 2275-, eine Entkleidungsszene darstellend, erkannt. Beuthen <Ob.-Schles.), 11. April 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. Durch rechtskräftiges Urteil der I. Strafkammer des hiesigen Landgerichts vom 28. März 1908 ist die Unbrauchbarmachung aller Exemplare: 1. des RomanS: »Das Kind meiner Frau-, von Paul de Kock, Verlag von Richard Leutloff, Weimar; 2. des Buches: -Die Vorsicht in der Liebe-, ein Geheimbuch für Verlobte und junge Eheleute, vom Hygienischen Institut (Martin Harm), Dresden, Selbstverlag des Verfassers; 3. des Fragebogens und der Figuren II und XIX aus dem Buche: »Das Paradies der Liebe und Ehe-, von Waldemar Froese, Königsberg i. Pr., Selbstverlag des Verfassers sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen mit der sich aus tz 41 Abs. 2 St.-G.-Bs. ergebenden Einschränkung angcordnet worden. Breslau, 11. April 1908. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 2761 vom 21. April 1908.) Nichtamtlicher Teil Der neue deutsch-italienische Literarvertrag vom 9. November 1907 und seine Auslegung. Von Professor Ernst Röthlisberger, Bern. (Vgl. den Wortlaut in Nr. 71 d. Bl. vom 26. März 1908.) Am 25. März 1908, einen Monat nach dem in Rom erfolgten Austausch der Ratifikationsurkunden, ist der deutsch italienische Sonder-Literarvertrag vom 9. November 1907 in Kraft getreten. Zeitlich ist er unter den drei von Deutsch land im Jahre 1907 vereinbarten Verträgen der letztab geschlossene; durch frühere Ratifikation hat er aber den zweitletzten belgisch-deutschen Vertrag vom 16. Oktober 1907 in bezug auf die effektive Vollziehung überholt und ist in die zweite Linie getreten. Dem Reichstage ging der zu besprechende Vertrag An fang Januar d. I. bei Wiederbeginn der Sitzungen gleich zeitig mit dem deutsch-belgischen Vertrag mit einer kurzen Denkschrift zu, wurde von diesem in erster und zweiter Lesung am 13. Januar 1908 und in dritter Lesung am 16. Januar angenommen und in dem am 21. März 1908 in Berlin ausgegebenen Reichsgesetzblatt Nr. 13 veröffentlicht. In Italien wurde der Vertrag nicht vor das Parla ment gezogen, sondern durch ein königliches Dekret vom 22. März 1908 auf Grund von Artikel 5 des Grundstatuts in Kraft erklärt; dieses Dekret wie der Vertrag erschienen in der OsLretto, Hküoials, Nr. 71, vom 25. März 1908. Die vertraglichen Abmachungen, die zwischen den beiden Ländern auf diesem Gebiete stattfanden, haben folgende Etappen zurückgelegt: 1. Sonderoerträge unter einzelnen Staatsteilen vor der Unifikation: Vertrag zwischen dem König reich Sardinien und dem Norddeutschen Bunde vom 12. Mai 1869, ausgedehnt durch eine Erklärung vom 13. Mai — 1. Juni 1870 auf das Großherzogtum Hessen; gleichlautende Verträge mit dem Gcoßherzog- tum Baden vom 24. Mai 1870 und (gemeinschaftlich) mit Baiern und Württemberg vom 28. Juni 1870. 2. Vertrag mit dem Deutschen Reich vom 20. Juni 1884; durch Ziffer 2 des Protokolls war der Schutz der vor diesem Vertrage im Original oder in Über setzung öffentlich aufgeführteu dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werke in Hinsicht auf un erlaubte Aufführung nach dem Schutze der unter 1 erwähnten Sonderverträge bemessen. 3. Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 samt Pariser Zusatzakte und Deklaration vom 4. Mai 1896. 4. Vertrag vom 9. November 1907. Der neue Vertrag lehnt sich in der Hauptsache ganz an den deutsch-französischen vom 8. April 1907 an; auch er ist in deutscher und französischer Sprache abgefaßt und in Italien in französischer Sprache promulgiert. Wir brauchen deshalb die für die Auslegung des elfteren ausführlich er örterten Ergebnisse (s. Börsenblatt 1907, Nr. 218, 219) mit Berücksichtigung der Verhältnisse Italiens nur summarisch zu rekapitulieren und können uns darauf beschränken, auf die interessanten Besonderheiten des vorliegenden Vertrages einzugehen. I. Die allgemeine Tragweite des Vertrags. Meistbegünstigungsklausel. Rcchtsquellen. Meistbegünstigungsklausel. — Schon der frühere Vertrag von 1884 enthielt diese Klausel; die Meistbegünstigung war aber an die Bedingung der Gegenseitigkeit gebunden, eine Bedingung, die aus dem neuen Vertrage ausgemerzt ist. Die Italiener konnten also die von Deutschland nach dem 23. November 1884 an die Vereinigten Staaten im Vertrag vom 15. Januar 1892 und an Österreich-Ungarn im Vertrag vom 30. Dezember 1899 gemachten größeren Zugeständnisse für sich beanspruchen, sofern sie Reziprozität gewährten; einer besondern Erklärung bedurfte es dafür nicht. Beansprucht wurden aber in dieser schwierigen Materie solche größeren Vorteile vor Gericht nie. Nach unfern Untersuchungen hätten die Italiener, wenn wir die unsichere Frage des an den Vorbehalt geknüpften Schutzes des Aufführungsrechtes musikalischer Werke (s. u.) beiseite lassen, nur etwa in einem Punkte Gegenseitigkeit leisten können: in bezug auf das Gebot der Quellenangabe bei Abdruck politischer Artikel, indem sowohl das deutsche wie das italienische Gesetz über die Berner Konvention hinaus diese Quellenangabe verlangen. Hinwieder durften die Deutschen unter der gleichen Be dingung der Gegenseitigkeit die etwaigen größern Vorzüge in Anspruch nehmen, die Italien nach 1884 in seinen Ver trägen Österreich-Ungarn (8. Juli 1890), Montenegro (14. November 1890) und in den gegenseitige landes gesetzliche Gleichbehandlung stipulierenden Abmachungen mit Columbien (27. Oktober 1892), den Vereinigten Staaten (28. Oktober 1892), Nicaragua (25. Januar 1906)
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