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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1908-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1908
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19080423
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1908
- Monat1908-04
- Tag1908-04-23
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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^ 93, 23. April 1908. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s, d, Dtschn. Buchh« oc. 4567 fest, ob Italien in diesem Punkte Gegenrecht zu leisten im Stande mar (wie auch wir glauben) oder nicht, denn mehrfach wurden, wir wir sahen, von italienischen Behörden die Förmlichkeiten für den Präventivschutz als eine Art Vorbehalt betrachtet und umgekehrt der Vorbehalt als das Verlangen nach Präventivschutz involvierend angesehen. Erst am 25. März 19o8 ist die Befreiung vom Vor behaltszwang zur unbestrittenen vertragliche Tatsache ge worden, während man das Bestehen einer solchen Erleichte rung vor diesem Zeitpunkt nicht angenommen zu haben scheint. Wir möchten davor warnen, einen Prozeß anzu strengen gegen einen Unternehmer, der mit seinem aus den Jahren 1902 bis l908 stammenden, keinen Vorbehalt tragenden Notenmaterial eine Aufführung veranstalten würde. 6. Entlehnungen zu Unterrichtszwecken. Durch die gegenseitige Anwendung des Landesgesetzes gemäß Artikel 8 der Berner Konvention genießen die Autoren nunmehr einen bedeutend ausgedehnteren Schutz gegen Entlehnungen als vorher, und zwar die Italiener in Deutschland nach Artikel 19—25 des Gesetzes von 1901 und Artikel 19 desjenigen von 1907, die Deutschen in Italien nach Artikel 40 des Gesetzes von 1882, wo bloß die Vervielfältigung eines oder mehrerer Teile eines Werkes ohne offenkundige gewinnsüchtige Absicht gestattet ist. Die italienischen Gerichte sind deshalb den Veranstaltern von Chrestomathien und Kompilationen aller Art energisch auf den Leib gerückt (s. Droit ü'^utour, 1889, S. 76 und 1894, S. 135). Noch am 9. April 1906 hat der Appellhof von Turin erklärt: Des Nach drucks macht sich schuldig, wer Werke oder Stücke aus Werken anderer, mag er sie auch mit Anmerkungen oder Erklärungen versehen, in einer Anthologie oder Chrestomathie oder in ähnlichen Veröffentlichungen ohne Zustimmung der Autoren oder ihrer Rechtsnachfolger wiedergibt (siehe Diritti cl'rlutoi's, 1906, S. 144; Lollettiiw äslla LroprietL iutslisttuals, 1906, S. 1243). 7. Schutz des Zeitungs- und Zeitschrifteninhalts. Daß der alte Vertrag hierin die neue Rechtslage in ein zelnen Punkten an Vorzügen übertraf, und daß das deutsche Gesetz in mancher Hinsicht günstiger ist als der nunmehr zur Anwendung gelangende revidierte Artikel 7 der Berner Kon vention, dennoch aber nicht zugunsten der Italiener zur Anwendung gelangen kann wie zugunsten der Amerikaner, haben wir in der frühem Abhandlung schon auseinander gesetzt. Auch das italienische Gesetz geht insofern über die Berner Konvention hinaus, als auch die Wiedergabe von Tagesneuigkeiten nur gegen Quellenangabe gestattet ist (siehe m. Komm z. B. Ü. S. 202). Um so mehr drängt sich eine Neuordnung des Zeitungsschutzes auf der Berliner Kon ferenz auf. 8. Varia. Über das Aufführungsrecht an Übersetzungen und die Abschaffung des geteilten Verlagsrechts haben wir nichts Neues beizufügen. In bezug auf die Adaptationen ist zu be merken, daß der allein im deutsch-italienischen Vertrage von 1884 (nicht im deutsch-französischen Vertrage von 1883) stehende, schärfer redigierte Artikel 6 das Vorbild des jetzt anwendbaren Artikels 10 der Berner Konvention gewesen za sein scheint; freilich war der Schlußsatz dort weniger restriktiv gefaßt, indem nicht davon die Rede war, daß die Gerichte die »rb86rve8« der Landesgesetze berücksichtigen, sondern bloß, daß sie die Streitigkeiten nach Maßgabe ihrer Landesgesetze entscheiden sollten. Verboten waren im Ver trage von 1884 nicht nur die Arrangements, sondern auch »andre Stücke, die entweder nach Motiven aus fremden Kompositionen ohne Genehmigung des Urhebers gearbeitet sind oder das Originalwerk mit Veränderungen, Abkürzungen oder Zusätzen wiedergeben«. Allein jetzt ist faktisch das »Recht an der Melodie« auch im deutschen Gesetz <ß 13, Absatz 2) anerkannt. In Italien herrscht ausführlicher, wirksamer Schutz gegen Adaptationen nach Artikel 3 und 32 des Gesetzes. Endlich ist der einzig im deutsch-italienischen Vertrage stehende Artikel 7, der die Rechtsvermutungen zugunsten des Autors oder Verlegers aufstellt, mutstis mutanäig in Artikel 11 der Berner Konvention übergegangen und hat nach verschie denen Irrungen von den italienischen Gerichten, die zuerst die Angabe des Verlegernamens auf anonymen Werken als eine obligatorische Schutzbedingung ansehen wollten, nunmehr seine richtige Auslegung gefunden (siehe m. Komm. z. B. U., S. 255). Schluß. Da der deutsch-italienische Vertrag nach dem deutsch französischen in Kraft getreten ist, so sind ipso jure alle im Vertrag vom 9. November l907 enthaltenen größeren Ver günstigungen dem früheren Mitkontrahenten Frankreich zuge sichert. Dies zieht für Deutschland keine weiteren Obliegen heiten nach sich, wohl aber für Italien. Zwar gewährt dasselbe schon nach dem französisch-italienischen Vertrag vom 9. Juli 1884 den Präventivschutz den französischen Autoren und Komponisten (siehe oben). Aber Frankreich kann auf Grund der Meistbegünstigungsklausel dieses Vertrages die weilergehenden, den Deutschen faktisch vom 25. März 1908 an eingeräumten Rechte in Italien ebenfalls beanspruchen, allerdings »unter den gleichen Bedingungen«. Diese Be dingungen vermag aber Frankreich, sowohl was den weiteren Übersetzungsschutz wie den vorbehaltlosen Aufführungsschutz anbetrifft, zu realisieren.*) Im gleichen Falle wie Frankreich befindet sich Spanien (Vertrag vom 28. Juni 1880, Art. 4). Auch Mexiko (Vertrag vom i 6. April 1890) und Kuba (Vertrag vom 29. Dezember 1903) ernten die neuen Vor teile, aber ohne jede Gegenleistung, indem die mit ihnen von Italien abgeschlossenen Verträge die sogenannte glatte Meist begünstigung enthalten. Für die Union ist namentlich wichtig, daß durch die neue »OombinaAone« der völlige Übersetzungsschutz immer weitere Kreise ergreift. So bedeutet denn der Vertrag vom 9. November 1907 eine Vorstufe mehr für die auf der Berliner Konferenz zu erwartende allgemeine Umgestaltung der Unionsoerfassung im fortschrittlichen Sinne. Prof. Ernst Röthlisberger. Kleine Mitteilungen. * Lagerei-Berufsgenoffenschaft. — Die Lagerci-Berufs- genossenschaft hat mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts einen neuen Gefahrentarif Angeführt, nach dem die Jahres beiträge der Mitglieder der Berufsgenossenschaft für die dies jährige Umlage berechnet worden sind. Es ergibt sich dabei, daß die Beiträge für die Mitglieder der niedrigsten Gefahrenklasse gegen früher etwa auf die Hälfte herabgesetzt sind. Da diese Verbilligung hauptsächlich den Detailhändlern zugutekommt, so dürften die aus deren Kreisen laut gewordenen Wünsche in weitestem Maße erfüllt sein. Vom dänisch«« Buchhandei. — Unter dem 1. April sind die drei landwirtschaftlichen Verlage »Vavslr UanäbruA's 1?orls.x-, »Oanslrs Oaaräs's I'orlaA» und »I'orlaZot ak 1907-, alle in Aarhus zu einer Aktiengesellschaft mit der Firma »k'orlaAst at 1907, *) Siehe die Ausführungen über die Meistbegünstigungsklausel und den Wortlaut dieser Klausel, sowie die Reihenfolge der Ver träge und Verpflichtungen Börsenbl. Nr. 63 vom 16. März 1908. 592'
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