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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1910
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- 1910-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1910
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3392 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 63. 18. Mürz 1910. Das Verhältnis der jetzigen eingeschriebenen Hilfs kassen, nunmehr Ersatzkassen genannt, die das Vorrecht des § 76 des Krankenversicherungsgesetzes genießen, zu der reichs gesetzlichen Krankenversicherung wird neu geregelt. Das Hilfs kassengesetz wird in einem besonderen, dem Reichstage demnächst noch zugehenden Gesetzentwürfe aufgehoben werden. Die Vor schriften des alten Hilfskassengesetzes, soweit sie überhaupt noch Geltung beanspruchen können, werden teils in die Reichß- versicherungsordnung, teils in jenen Entwurf ausgenommen. Wie bei der Invalidenversicherung werden auch bei der Krankenversicherung künftig Arbeitgeber und Arbeit nehmer gleiche Beiträge zahlen. Dafür erhalten beide Gruppen auch gleiches Stimmrecht im. Vorstand wie im Ausschuß. Der Vorsitzende des Vorstands der Ortskrankenkasse wird aus der Mitte der Vorstandsmitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen sowohl aus der Gruppe der Arbeitgeber als der Versicherten erhalten hat Kommt auf diese Weise auch bei einer Wiederholung eine Wahl nicht zustande, so bestellt das Versicherungsamt einen Vertreter, der die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden auf Kosten der Kasse wahrnimmt. Besonders eingehende und weittragende Vorschriften enthält der Entwurf über das Verhältnis der Krankenkassen zu den Ärzten. Die Motive würdigen die Gründe, die auf der einen Seite nach der Meinung der Mehrzahl der Ärzte für das System der sogenannten freien Arztewahl, auf der anderen Seite nach der Meinung der Mehrzahl der Kassen für das Kassenarzt system sprechen, und kommen zu dem Ergebnis, daß kein System auf die Dauer gut wirken kann, wenn es nicht vom beiderseitigen guten Willen getragen wird, und daß die erhebliche Ver schiedenheit der örtlichen, beruflichen und finanziellen Ver hältnisse bei einzelnen Kassen und Kassenarten der Festlegung auf ein bestimmtes System widerstrebt. Gegen die gesetzliche Festlegung des Systems der sogenannten freien Arztwahl spricht vor allem, daß damit den Kassen ein Vertragszwang auferlegt wird, den die Arzte für sich mit aller Entschiedenheit ablehnen. Bei diesem System stehen die Kassen einem Kontrahenten gegenüber, mit dem sie unter Ausschluß jeder Konkurrenz den Vertrag schließen müssen. Da es den Ärzten ihrerseits freisteht, ob sie den Vertrag schließen wollen, so liefe eine solche gesetzliche Festlegung im Endergebnis darauf hinaus, daß die Ärzte völlig einseitig den Kassen die Vertragsbedingungen diktieren können. Der Entwurf läßt es daher grundsätzlich dabei, daß Kassen und Arzte ihr gegenseitiges Verhältnis frei vereinbaren. Er geht aber davon aus, daß es nicht einseitig Sache der Krankenkassen und ihrer Organe sei, die Bedingungen für die ärztliche Versorgung der Kassenmitglieder festzusetzen, daß vielmehr besondere Schiedsinstanzen geschaffen werden, die beim Vertragsabschluß fördernd, vermittelnd und schlichtend einzusetzen selbst frei gewählt werden, ohne daß eine außerhalb stehende Behörde mit eingreift. Die Instanzen werden daher nicht, wie der früher veröffentlichte Entwurf vorsah, in Anlehnung an die Versicherungsämter und Oberversicherungsämter gebildet. Für jedes der beiden Systeme (der freien Arztwahl und der Kassen ärzte) sieht der Entwurf besondere Ausschüsse vor, deren Wirkungskreis getrennt ist, zwischen denen es daher zu einem Widerstreit nicht kommen kann. Der Ausschuß soll auch die Auf gabe haben, Streitigkeiten aus den bereits abgeschlossenen Ver trägen zu schlichten. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die Partei, die mit der Entscheidung des Ausschusses nicht ein verstanden ist, dagegen die ordentlichen Gerichte angehen. Die zur Schlichtung von Streit zwischen den Krankenkassen und den Ärzten vorgesehenen Vorschriften sollen auch für Meinungs verschiedenheiten mit den Apothekern entsprechend angewendet Die Vorschriften über Unfallversicherung werden dadurch vereinfacht und übersichtlicher gestaltet, daß die Bestimmungen des Bauunfallversicherungsgesetzes völlig in die Bestimmungen ein gearbeitet worden sind, welche die Gewerbeunfallversicherung regeln. Die Versicherungspflicht wird gegenüber den Beschäftigten in Handelsbetrieben erweitert und auf das nicht gewerbsmäßige Halten von Reittieren und solchen Fahrzeugen, die durch elemen tare oder tierische Kraft bewegt werden, sowie auf einige andere Gruppen erstreckt. Die Vorschriften über den Reservefonds der Berufsgenossenschaften, deren Änderung seit Jahren dringend verlangt wird, sind, soweit es ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage der Arbeiterversicherung angängig er schien, entsprechend den Wünschen der Berufsgenossenschaften ge ändert worden. Die Invalidenrenten bleiben, wie Aufbau und Gestaltung der Invalidenversicherung überhaupt, unberührt, der Entwurf lehnt die Anfügung neuer Lohnklassen und die Herabsetzung des Alters für den Beginn der Altersrente auf das fünfundsechzigste oder gar das sechzigste Lebensjahr aus finanziellen und ver sicherungstechnischen Gründen ab. Einige Gruppen, die seither der Versicherung nicht unterstanden haben, werden neu ein bezogen, der Kreis der gegen Krankheit und der gegen Invalidität Versicherten wird, soweit irgend tunlich, ausgeglichen. Der Ent wurf sieht, um den Wünschen des Mittelstandes entgegenzukommen, die Einführung einer sogenannten freiwilligen Zusatz versicherung vor. Danach kann jeder Versicherungsberechtigte und jeder Versicherungspflichtige die ihm auf Grund des Gesetzes an sich zustehenden Leistungen dadurch erhöhen, daß er zu jeder Zeit und in beliebiger Zahl Zusatzmarken einer beliebigen Ver sicherungsanstalt in seine Quittungskarte einklebt. Er erwirbt da durch den Anspruch auf eine Zusatzrente, die sich für jede Zusatz marke im Werte von 1 auf 2 -Z beläuft. Hat beispielsweise der Berechtigte vom fünfundzwanzigsten bis sünfundfünfzigsten Lebensjahre monatlich 1 eingezahlt, so erwirbt er, wenn er im Alter von 65 Jahren invalide wird, eine Zusatzrente von jährlich 186 Von besonderer Bedeutung ist weiter die Einführung der Witwen- und Waisenversicherung. Sie erstreckt sich auf die Hinterbliebenen aller gegen Invalidität versicherten Personen und gewährt Witwen-, in Ausnahmefällen auch Witwerrenten sowie Waisenrenten, Witwengeld und Waisenaussteuer. Voraus- setzung für die Gewährung von Hinterbliebenenbezügen ist, daß der verstorbene Ernährer zur Zeit seines Todes eine Invaliden rente bezogen oder die Voraussetzungen dafür in seiner Person erfüllt hatte. Nach dem Tode eines Versicherten erhalten die invaliden Witwen Witwenrente und die Kinder bis zum vollen deten 15. Lebensjahre Waisenrente. Uneheliche Kinder sind beim Tode der versicherten Mutter, auch wenn der Vater noch lebt, zur Waisenrente berechtigt. Dagegen haben die ehelichen Kinder, deren Vater noch lebt, in der Regel keinen Anspruch auf Waisen bezüge. Einmalige Kapitalzahlungen, Witwengeld und Waisenaussteuer sollen die Witwen und die Waisen aus solchen Ehen erhalten, in denen nicht nur der Ehemann, sondern auch die Ehefrau Beiträge zur Invalidenversicherung geleistet hat. Die Hinterbliebenenbezüge bestehen, wie die Jnvaliden- und Altersrenten, aus gewissen den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber entsprechenden Leistungen der Versicherungs träger und aus festen Reichszuschüssen, die für jede Witwen- und Witwerrente 50 für jede Waisenrente 25 .k jährlich be tragen. Die Höhe der Renten hat sich nach der Begründung in den Grenzen halten müssen, die durch das Maß der zur Ver fügung stehenden Mittel einerseits und durch die Rücksicht auf die finanzielle Tragkraft der zu Beiträgen verpflichteten Arbeit geber und Versicherten anderseits gegeben sind. Die Renten sind so bemessen, daß sie in Lohnklasse IV (etwa 1000^ Lohn jähr- lich) nach 1500 Veitragswochen, also zu einer Zeit, in der der Versicherte, wenn seit Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres regelmäßig Beiträge für ihn entrichtet worden sind, 46 Jahre alt sein wird, betragen: die Invalidenrente 290 40 H die Witwenrente 122 ^ 40 ^ die Waisenrente für ein Kind . . 61 ^8 20 H. Der Wert der dafür gezahlten Beiträge ohne Zinsen beträgt 570 Die Beiträge bedürfen, damit die Hinterbtiebenenbezüge aufgebracht werden können, einer Erhöhung um durchschnittlich ein Viertel, die Marken in Lohnklasse I werden um 2, in II um 4, in III um 6, in IV um 8 und in V um 10 H erhöht und betragen also 16, 24, 30, 38, 46 H. Das fünfte Buch stellt aus den verschiedenen Zweigen der Versicherung eine Reihe von Vorschriften zusammen, die die Be ziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu andern Verpflichteten regeln. Bei der Gestaltung dieser Vor-
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