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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1910
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- Deutsch
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pH 3S. 17. Februar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f- d. Dtschn. Buchhandel. 2101 Nichtamtlicher Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 19V8. (Vgl. Nr. S7 d. Bl.> Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler hat folgende Eingabe an das Reichsjustizamt gerichtet s An das Reichsjustizamt Berlin. Der ehrerbietigst Unterzeichnete Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, als der berufene Vertreter der Interessen des gesamten deutschen Buchhandels, beehrt sich, dem Hohen Reichsjnstizamt folgendes zu den, Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunst zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom Io. November 1908 zu unterbreiten. Der Entwurf will in Z 22 des Artikels I den allgemeinen Lizenzzwang für Werke der Tonkunst einführen, wenn der Urheber eines solchen Werkes gegen Entgelt gestattet, cs zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe zu vervielfältigen. Der Vorstand sicht davon ab, hierzu Stellung zu nehmen, er tut dies aber unter der ausdrücklichen Erklärung, daß er einer Übertragung dieses Prinzips auf de» Buch- und Kunstverlag niemals zustimmen könnte. Schon vor Erlaß des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1907, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, hat der Vorstand verschiedene Bedenken gegen den Entwurf dieses Gesetzes geäußert. Nach zweijähriger prak tischer Anwendung des Gesetzes hat es sich gezeigt, daß die Wünsche des Börsenvereins berechtigt gewesen sind. Diese sind im Gesetz zum Teil nicht mit berücksichtigt worden, und außerdem haben sich noch einige neue Bedenken ergeben. Der Vorstand erlaubt sich daher, die nachstehenden Vorschläge zur geneigten Berücksichtigung bei der durch die Berliner Revision der Berner Übereinkunft nötig gewordenen Änderung der Urheberrechtsgesetze vom IS. Juni 1901 und 9. Januar 1907 vorzutragen. Es würde sicherlich iin Interesse der beteiligten Kreise liegen, in §10 des Kunst- und Photographieschutzgesetzes zu bestimmen, daß das Urheberrecht an Photographie» dann ohne weiteres aus den Besteller der Photographie übergeht, wenn dieser die photographischen Aufnahmen bezahlt. Dies entspricht der all gemeinen Übung und dem Handelsgebrauch, ein Zustand, der des halb im Gesetz sestgestellt werden sollte. Diese Regelung im Gesetz selbst würde der Bemcrknng in der Begründung zum Gesetz, daß »der Übergang als gewollt zu unterstellen sei, wenn « ent schieden vorzuziehen sein. Das Wort »ausschließlich« in H 11 des Kunst- und Photo- graphieschutzgesetzes und besonders § 42, 2 des Verlagsgesetzes vom 19. Juni 1901 gibt zu Bedenken insofern Anlaß, als dort dieses Wort ein auf ein Jahr beschränktes Recht bezeichnen soll. Es haben sich in dieser Hinsicht in der Praxis erhebliche Mißverständ nisse ergeben. Der Verlag versteht unter »ausschließlichem. Recht ein zeitlich nicht beschränktes Recht, während der Gesetzgeber das in den oben erwähnten Paragraphen behandelte »ausschließliche Vervielfältigungsrecht« aus ein Jahr beschränkt. Ein Autor sendet z. B. an eine Verlagsbuchhandlung, die gleichzeitig einen Büchcr- verlag und eine Zeitschrift besitzt, eine Novelle niit der nicht näher präzisierten Bemerkung ein, daß er sein Werk für 800 Mk. zum ausschließlichen Verlag anbiete. Druckt nun der Verleger diese Novelle als Buch, so hat er zunächst das unbeschränkte Verviel- fältigungsrecht der Novelle. Veröffentlicht aber der Verleger Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. diese Novelle zuerst in seiner Zeitschrift, so tritt der § 42, 2 in Kraft, nach welchem der Autor befugt ist, binnen einem Jahre anderweitig über diese Novelle zu verfügen. Dem Verleger steht dann überhaupt gar kein Recht mehr zu, eine Buchausgabe zu veranstalten. Handelt es sich gar um Zeitungen, so braucht der Verfasser nicht einmal ein Jahr zu warten, sondern er kann sofort nach Erscheinen seiner Novelle in der Zeitung über diese weiter verfügen. Es hängt also ganz vom Zufall ab, welche Rechte der Verleger an der Novelle erwirbt. Dies war aber sicherlich nicht der Wille des Gesetzgebers. Wir bitten daher, das Wort »ausschließlich« aus § 11 des Kunst- und Photographie- schußgesetzcs und § 42 des Verlagsgesetzcs zu entfernen. Der §12 gestattet Änderungen an dem Werke nach Treu und Glauben. Diese Änderungsbefugnis wird aber in der Be gründung ausdrücklich daraus beschränkt, daß das »Wcglassen von Teilen verboten sei«. Diese Bestimmung, die sür Werke der bildenden Kunst zutreffend ist, widerspricht, auf die Photographie angewandt, der Praxis. Sie wird vom Ürheber der Photographie gar nicht verlangt. Es wäre daher sehr wünschenswert, daß das in der Begründung des Gesetzes enthaltene Verbot des Weglassens von Teilen richtig gestellt würde. Die von der Regierung gegebenen Erläuterungen zu ZK 18 — 22 des Kunst- und Photographieschutzgesetzes stellen fest, baß eine unbefugte Veröffentlichung nicht den Schutz des Berech tigten in Frage stelle, daß also an ein unbefugtes Erscheinen keine Rechtsfolgen geknüpft werden könnten. Dies muß doch auch dann gelten, wenn ohne Erlaubnis des Urhebers, wie es nach §19 zulässig ist, einzelne Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit usw. ausgenommen werden. Weiter erlaubt sich der Vorstand darauf hinzuweisen, daß das Kunst- und Photographieschutzgesetz vom 9. Januar 1907 in seinem § 39 Abs. 1 und 2 neue mildere Bestimmungen zu Gunsten desjenigen, der gutgläubig gegen die Vorschriften des Z 31 ver stoßen hat, enthält, die bei Gelegenheit der bevorstehenden Revision in das Schriftwerk-Gesetz vom 19. Juni 1901 sinngemäß über nommen werden müßten. Es ist nicht einzusehen, weshalb im ersten Fall der Gutgläubige besser gestellt sein soll, als im anderen Fall. Der Z 51, 2 des Kunst- und Photographieschutzgesetzes und K 55, l des Schriftwerkgesetzes schließen die Möglichkeit des Jn- landschutzes des Werkes eines ausländischen Urhebers aus, wenn das Werk vor dem Erscheinen im Jnlande im Auslande erschienen ist. Diese Bestimmung ist durchaus berechtigt und wird bei lite rarischen Werken wegen der Verschiedenheit der Sprachen kaum zu Mißständen führen. Anders verhält es sich aber bei Kunst werken. Es sind erhebliche deutsche Kapitalien zum Beispiel in den Autorrechten englischer Künstler investiert. Bei der Mangel haftigkeit der englischen Urheberrechts-Gesetzgebung liegt für den deutschen Verleger ein erhebliches Interesse vor, die Reproduktionen dieser englischen Werke dem deutschen Gesetze zu unterstellen. Das wird aber schon dann unmöglich gemacht, wenn, bevor die deutsche große Nachbildung als Einzelblatt (Photogravüre, Farbendruck usw.) erscheint, von dem betreffenden Sujet in einem englischen Aus stellungskatalog oder einer Kunstzcitschrist eine kleine, visitkarten- große Nachbildung erschienen ist. Wir bitten deshalb, wenigstens im Kunst- und Photographieschutzgesetz § 51, 2 zu bestimmen, daß sür Werke ausländischer Maler, die im Jnlande erscheinen, der Schutz des deutschen Gesetzes nur dann verloren geht, wenn das betreffende Werk an einem früheren Tage im Auslande als einzeln verkäufliches Kunstblatt erschienen ist. Bedauerlicherweise gebraucht das Kunst- und Photographie schutzgesetz das Wort »erscheinen« in einer anderen Bedeutung wie das Schriftwerkgesetz. Dieses hat neben dem Begriff »erscheinen« noch den Begriff »veröffentlichen« und begreift hiermit alle Arten von Veröffentlichung, also auch die Ausführung und Vorlesung 272
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