Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100215
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191002154
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100215
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-02
- Tag1910-02-15
- Monat1910-02
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nichtamtlicher Teil. ^ 37. 15. Februar 1910. mit Unionsstaaten, die ihrerseits dazu gelangen, die Materie nach ähnlichen Gesichtspunkten zu regeln wie Deutschland. Demgemäß bestimmt der Entwurf (8 22 Abs. 1 Satz 2) den Inhalt der deutschen Zwangslizenz in Ansehung ihres örtlichen Bereichs dahin, daß sie nur in bezug auf die Verbreitung im Inland und auf die Ausfuhr nach solchen Staaten wirkt, in denen der Urheber keinen Schutz gegen die mechanische Wiedergabe des Werkes ge nießt. Außerdem wird (Satz 3) ebenso wie hinsichtlich des Kreises der zu dem Anspruch auf die Lizenz berechtigten Personen, für das Verhältnis zu Staaten, in denen die Gegenseitigkeit verbürgt ist, auch hinsichtlich des örtlichen Bereichs der Zwangslizenz die Möglichkeit einer Erweiterung Vorbehalten. Bei der Anwendung der Vorschriften über die Zwangslizenz auf den zu einem Werke der Tonkunst gehörenden Text würde es zu Schwierigkeiten führen, wenn die Verhandlungen hinsicht lich der Komposition und des Textes mit jedem Berechtigten be sonders geführt werden müßten. Von der gleichen Erwägung ausgehend bestimmt schon das geltende Gesetz 28 Abs. 2), daß für die öffentliche Aufführung von Opern und sonstigen Werken der Tonkunst, zu denen ein Text gehört, der Veranstalter nur der Einwilligung desjenigen bedarf, welchem das Urheberrecht an dem musikalischen Teile zusteht. Dem schließt sich der Entwurf (8 22 Abs. 2) für den hier zu regelnden Fall an, gibt aber dem Grund sätze noch eine etwas weitergehende Bedeutung. An Stelle des Urhebers des Textes soll der Urheber des Werkes der Tonkunst berechtigt und auf Verlangen des Dritten verpflichtet sein, die Lizenz zu erteilen. Aus dieser Verpflichtung des Tonsetzers folgt ohne weiteres, daß, abweichend vom § 28 Abs. 2, eine Willens meinung des Textdichters, die mit der Erlaubnis im Widerspruche steht, nicht nur dem Dritten, sondern auch dem Tonsetzer gegen über ohne Bedeutung ist. Das materielle Interesse des Dichters wird durch die Vorschrift gewahrt, daß der Komponist, wenn er an Stelle des Dichters die Erlaubnis erteilt, diesem einen an gemessenen Teil der Vergütung auszuzahlen hat. 8 22a. Vom Standpunkte der Abnehmer mechanischer Musikwerke und Sprechmaschinen erscheint es geboten, an die Zwangslizenz zur Vervielfältigung des Werkes die Wirkung zu knüpfen, daß die auf Grund einer solchen Lizenz hergestellten Instrumente oder Vor richtungen ohne eine weitere Erlaubnis zu öffentlichen Aufführungen benutzt werden dürfen (8 22n Abs. 1). Die gleichen Erwägungen rechtfertigen es, wenn im Entwürfe (Abs. 2) die Aufführungs befugnis auch dann ohne weiteres an die Erlaubnis, das Werk für die mechanische Wiedergabe zu vervielfältigen, geknüpft wird, wenn diese Erlaubnis nicht auf dem gesetzlichen Zwange beruht, son dern freiwillig erteilt wordenist. Hat derUrheber.sei es vor,sei es nach demJnkrafttreten der neuenVorschriften, die ausschließliche Befugnis zur Aufführung einem andern übertragen und wird sodann einem Dritten von dem Urheber eine Lizenz zur mechanischen Verviel fältigung erteilt, die nunmehr gleichfalls das Recht zur Aufführung verleiht, so fordert auch hier die Billigkeit, daß dem ersten Er werber des Aufführungsrechts ein entsprechender Teil der für die Lizenzerteilung gewährten Vergütung zufließt. Der Absatz 1 Satz 2 enthält eine entsprechende Bestimmung. § 22 d. Wie jede im Urheberrecht enthaltene Befugnis, so kann auch die ausschließliche Befugnis zur mechanischen Wiedergabe be schränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden (8 8 Abs. I des Gesetzes); die Übertragung kann auch mit Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen. Im Falle einer beschränkten Übertragung würden an sich in dem Umfang, in dem sie erfolgt ist, auch die Verpflichtung und Berechtigung zur Erteilung von Zwangslizenzen vom Urheber auf den Rechtsnachfolger über gehen. Es liegt aber auf der Hand, daß dies zu erheblichen Ver wicklungen führen und die Rechtslage des Lizenznehmers sehr er schweren würde. Mit Rücksicht hierauf bestimmt der 8 22 b, daß in dem bezeichneten Falle, unbeschadet der im übrigen durch die beschränkte Übertragung geschaffenen Rechtslage, der Urheber allein die Zwangslizenz zu erteilen hat. Im Falle einer unbe schränkten Übertragung der ausschließlichen Befugnis ist, wie der Entwurf im folgenden Satze besonders hervorhebt, die Erlaubnis von dem Rechtsnachfolger zu erteilen. 8 22 o. Wenn mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Industrie der Lizenzzwang eingeführt und damit in den Nechtskreis des Ur hebers eingegriffen wird, so fordert anderseits die Billigkeit, daß in der Gestaltung und Durchführung dieses Zwanges auf das persönliche Interesse des Urhebers an der Art, in der sein Werk vor die Öffentlichkeit gebracht wird, nach Möglichkeit Rücksicht ge nommen werde. Für die Beurteilung dieses Interesses ist, da gemäß 8 22 vorausgesetzt wird, daß der Urheber bereits aus freier Entschließung eine mechanische Wiedergabe seines Werkes gestattet hat, in der Gattung und Beschaffenheit des In struments, für welches dies geschehen ist, ein von dem Ur heber selbst bestimmter Anhalt gegeben. Vom Standpunkte des Urhebers erscheint das Verlangen berechtigt, daß ihm die Möglichkeit gewahrt bleibe, die mechanische Wiedergabe auf geringwertigen Instrumenten zu verhindern, wenn er sie vor her nur für hochwertige Instrumente von hervorragender Klang wirkung gestattet hat. Man könnte daran denken, einen Vorbehalt in dem Sinne zu machen, daß der Komponist, der sein Werk für eine bestimmte Gattung von Instrumenten freigegeben hat, über haupt nicht gezwungen werden kann, die Erlaubnis für ein In strument anderer Gattung zu erteilen. Hiergegen spricht aber, daß die Unterscheidung der Gattungen bei der praktischen An wendung auf Schwierigkeiten stoßen würde und daß anderseits dem berechtigten Interesse des Urhebers, die Wiedergabe auch auf minderwertigen Instrumenten derselben Gattung zu verhindern, nicht Rechnung getragen wäre. Auch gegen den Gedanken, ein Recht zur Verweigerung der Lizenz in allen Fällen zu gewähren, in denen die Wiedergabe des Werkes durch das Instrument, für das die Erlaubnis verlangt wird, einen geringeren musikalischen Wert hat als die bereits gestattete Wiedergabe, läßt sich mit Grund einwenden, daß die so bezeichnete Voraussetzung des Verweige rungsrechts als praktische Grundlage für die Durchführung des Lizenzzwanges zu unsicher und die" Entscheidung im einzelnen Falle zu sehr von der persönlichen Auffassung des jeweils zuge zogenen Sachverständigen abhängig sein würde. Aus den Kreisen der Industrie wird geltend gemacht, daß es für sie hauptsächlich darauf ankomme, die Fabrikation möglichst rasch nach dem Be- keiten, die sie hierin behindern und in nicht mehr einzubringender Weise schädigen würden, vermieden zu sehen. Auch wird betont, daß die Entscheidung, ob die Wiedergabe durch ein bestimmtes mechanisches Instrument das persönliche Interesse des Urhebers verletze, sich nicht immer schon nach den Verhältnissen treffen lasse, wie sie zu der Zeit liegen, wo die Erlaubnis verlangt wird, da vielfach, namentlich bei Sprechmaschinen, weder die Gattung des Instruments, noch auch die Beschaffenheit der Vor richtungen, so wie sie in dem gedachten Zeitpunkte vorliegen, aus schließe, daß demnächst bei der Fabrikation durch Änderungen oder größere Sorgfalt in der Art der Herstellung eine Wiedergabe von höherem Werte erzielt werde. Auf der anderen Seite wird darauf hingewiesen, daß ein bloßes Recht zur Verweigerung der Lizenz nicht ausreiche, um die Interessen des Urhebers zu schützen, da es keine Sicherheit dagegen biete, daß der Fabrikant, nachdem er die Erlaubnis erhalten habe, das Instrument in immer schlechteren Qualitäten herstelle. Der Entwurf (8 22 e) sucht zwischen den gegenüberstehenden Interessen zu vermitteln, indem er davon ausgeht, daß es genügen muß, dem Urheber und gegebenenfalls dem an seiner Stelle Be rechtigten einen Schutz gegen Wiedergaben zu bieten, die derart minderwertig sind, daß sie eine wirklich erhebliche und zweifellose Verletzung des Interesses des Urhebers an einer dem Gehalte des Werkes entsprechenden Wiedergabe enthalten. Von diesem Standpunkte gibt er (Abs. 1) zunächst das Recht, die Erteilung der Erlaubnis zu verweigern, wenn sie für ein Instrument ver- fältigster Herstellung, nur eine Wiedergabe von so niedrigem musikalischen Werte erzielen läßt, daß dem Urheber nicht zugemutet werden kann, sie zu dulden. Außerdem soll (Abs. 2) ein Schutz in jedem Falle eintreten, wo nach der Erteilung der Erlaubnis Vor richtungen, die an sich unter die Erlaubnis fallen, derart minder wertig hergestellt werden, daß dem Urheber gleichfalls nicht zu gemutet werden kann, die Wiedergabe seines Werkes in solcher Weise zu dulden. Mängel der Wiedergabe, die nicht auf die Art der Herstellung, sondern z. B. auf die Art der Benutzung des Instruments seitens des Abnehmers zurückzuführen sind, kommen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder