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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1910
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- 1910-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1910
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- Deutsch
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.1k 37. 15. Februar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1991 Vorrichtung nur als eine Bearbeitung des Originalrverkes, nicht etwa als eine eigentümliche Schöpfung betrachtet, deren Verviel fältigung von der Einwilligung des Urhebers des Originalwerkes unabhängig ist. Nr. 4 (§ 14'). Mit der Erweiterung der ausschließlichen Befugnisse der Ur heber von Werken der Tonkunst bezüglich der Wiedergabe mittels mechanischer Musikinstrumente wird die Frage, wem im Falle der Übertragung des Urheberrechts jene Befugnisse zustehen, von er höhter praktischer Bedeutung. Bei der mechanischen Wiedergabe handelt es sich um eine Verwertung, die nicht zu den verlags mäßigen Arten der Vervielfältigung gerechnet werden kann. Dem entspricht es, wenn in Ermangelung einer besonderen Verein barung davon ausgegangen wird, daß es nicht im Willen des übertragenden gelegen habe, mit dem Urheberrecht als solchem zu gleich die Befugnis zur mechanischen Wiedergabe zu übertragen. Hiernach rechtfertigt es sich (Nr. 4, § 14'), die in Frage stehende Befugnis unter diejenigen Befugnisse aufzunehmen, welche gemäß § 14 des bestehenden Gesetzes im Falle der Übertragung des Urheberrechts, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, dem Ur heber verbleiben. Nr. 6 (§ 20 Abs. 3). Die Einschränkung, die nach 8 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 das Urheberrecht des Dichters nach der Richtung ringerem Umfange nach ihrem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem wieder gegeben werden dürfen, hat ihren Grund in der Rücksicht aus die schöpferische Tätigkeit des Komponisten, für die der weiteste Spiel raum gelassen werden sollte. Auf die Verwertung des geschaffenen Werkes zur Wiedergabe durch mechanische Instrumente trifft dieser Gesichtspunkt nicht zu. Immerhin würde, wenn das Gesetz schweigt, der Zweifel sich erheben, ob nicht die bezeichnte Vor schrift auch insoweit angerufen werden kann, als der Text in Ver bindung mit der mechanischen Wiedergabe eines Werkes der Ton kunst vervielfältigt werden soll. Dem begegnet der Entwurf, indem er ausspricht, daß auf diese Art der Vervielfältigung die Vorschriften des Abs. 1 des 8 20 keine Anwendung finden. Nr. 7 (8 22). Wenn künftig auch bei Werken der Tonkunst die Benutzung zur mechanischen Wiedergabe in den Kreis der ausschließlichen Befugnisse des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger fällt, so kann ein anderer zu einer solchen Verwertung des Werkes nur auf Grund einer Erlaubnis berechtigt sein, die ihm der Urheber erteilt. Soweit hierüber eine Vereinbarung zustande kommt, ist sie für das Verhältnis der Vertragsteile maßgebend. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so eröffnet, wie schon hervorgehoben, der Entwurf in Ansehung der Werke der Tonkunst und auch in An sehung der als Text zu einem Werke der Tonkunst gehörenden Schriftwerke die Möglichkeit, die Erteilung der Erlaubnis zu solcher Benutzung zu erzwingen. Voraussetzung für die Zwangslizenz ist, daß der Urheber einem anderen gegen Entgelt gestattet hat, das Werk zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe zu vervielfältigen, und daß das Werk erschienen ist. Anderenfalls verbietet es die Rücksicht auf das persönliche Recht des Urhebers und sein Interesse an der Be stimmung über Art und Zeit des Hinaustretens seines Werkes in die Öffentlichkeit, ihm eine Pflicht zur Lizenzerteilung aufzu erlegen; nur wenn er selbst dazu geschritten ist, seine Schöpfung durch die entgeltliche Überlassung an andere zur mechanischen Wiedergabe zu verwerten, erscheint es gerechtfertigt, in der vor geschlagenen Weise in sein grundsätzlich anerkanntes Recht einzu greifen. Solange das Werk nicht erschienen ist, kann, selbst wenn der Urheber zu einem bestimmten privaten Zwecke, etwa aus An laß eines Familienfestes, die Übertragung auf ein mechanisches Instrument gestattet haben sollte, ein berechtigtes Interesse der Industrie, die Hingabe des Werkes zur allgemeinen Benutzung zu verlangen, nicht anerkannt werden. Als erschienen ist das Werk aber selbstverständlich auch dann anzusehen, wenn, ohne daß die Noten im Verlagshandel herausgegeben sind, ein Vertrieb des Instruments oder der Vorrichtung, auf welche die Übertragung erfolgt ist, stattfindet. Wird das Werk von dem Urheber selbst zur mechanischen Wiedergabe benutzt, so steht dies der unent geltlichen Überlassung an andere nicht gleich. Dagegen begründet es keinen Unterschied, ob der Urheber die mechanische Wieder gabe im Wege der Einzelerlaubnis oder durch Übertragung der ausschließlichen Befugnis selbst, sei es allein, sei es in Verbindung mit dem Abschluß eines Verlagsvertrags, anderen gegen Entgelt gestattet. Die Verpflichtung, die der Entwurf dem Urheber auferlegt, wird an die Gegenleistung einer angemessenen Vergütung geknüpft. Über die Frage, was im einzelnen Falle als angemessen erscheint, lassen sich gesetzliche Normen nicht aufstellen. Sowohl gegen die zahlenmäßige Bestimmung eines Vergütungssatzes, als gegen die Festlegung allgemeiner Regeln über die Bemessung der Ver gütung sprechen bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse, mit denen gerechnet werden muß, erhebliche Bedenken. Die dabei unvermeidliche Schematisierung würde von vornherein eine zutreffende Bewertung der Güte und Bedeutung eines Tonwerkes unmöglich machen; auch könnte eine Festsetzung der Gebühren nur den Verhältnissen, wie sie jetzt liegen, Rechnung tragen und müßte zu einer Verletzung der Interessen auf der einen oder der anderen Seite führen, sobald sich im Laufe der Zeit jene Verhältnisse ändern. Entsteht im einzelnen Falle Streit über die Höhe der Vergütung, so muß dieser von den Gerichten nach freiem Ermessen, erforderlichenfalls ist zu hoffen, daß derartigen Streitfällen im allgemeinen von den Beteiligten durch Vereinbarung vorgebeugt werden wird. Auch wird es in deren Interesse liegen, ähnlich wie es für die Ver wertung des durch das Gesetz vom 19. Juni 1901 erweiterten ausschließlichen Rechts der öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst geschehen ist, Einrichtungen zu schaffen, die für die Teilnehmer den Abschluß einer jedesmaligen Vereinbarung mit dem einzelnen Urheber entbehrlich machen. Einer raschen und sachgemäßen Erledigung von Streitigkeiten dient es außerdem, wenn, wie der Entwurf (Nr. 13) vorschlägt, die im 8 49 Abs. 2 des bestehenden Gesetzes vorgesehene Befugnis der Sachver ständigenkammern, auf Anrufen der Beteiligten als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden, auf Streitigkeiten über den Anspruch auf die Erlaubnis und damit zugleich über die Höhe der Vergütung erstreckt wird. Den Anspruch auf die Erlaubnis soll nur geltend machen dürfen, wer im Inland eine gewerbliche Hauptniederlassung oder den Wohnsitz hat. Es handelt sich um einen im Interesse der heimischen Industrie für notwendig erachteten Eingriff in das Recht des Urhebers. Damit rechtfertigt es sich, den Kreis der Personen, denen die Vergünstigung zugute kommt, in der be- zeichneten Weise zu beschränken. Sie soll namentlich nicht zu gunsten der Industrie von Staaten Platz greifen, die ihren Ur hebern die Erteilung der Erlaubnis freistellen oder überhaupt keinen Urheberschutz gewähren. Für das Verhältnis zu solchen Staaten, welche zu einer der deutschen Gesetzgebung entsprechenden Regelung der Lizenzpflicht übergehen und die Gegenseitigkeit gewähren, muß allerdings die Möglichkeit bestehen, von der Be schränkung abzusehen. Die zu diesem Zwecke aufgenommene Vorschrift (8 22 Abs. 1 Satz 3) findet in anderen Reichsgesetzen einen Vorgang (zu vergl. 8 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894, Reichsgesetzbl. S. 94; 8 28 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909, Reichsgesetzbl. S. 499). Hinsichtlich des räumlichen Gebiets, innerhalb dessen eine deutsche Zwangslizenz den Urheber in der Geltendmachung seines ausschließlichen Rechts beschränkt, indem es den Lizenznehmer be rechtigt, das Werk zur mechanischen Wiedergabe zu benutzen, ist der Entwurf an die durch den Artikel 13 Abs. 2 der revidierten Berner Übereinkunft gezogenen Schranken gebunden. Die Über einkunft bestimmt, daß die Wirkung von Einschränkungen und Vorbehalten, die sich auf den unionsrechtlichen Grundsatz des un bedingten Schutzes des Komponisten beziehen, ausschließlich auf das Gebiet des Landes begrenzt ist, welches sie angeordnet hat. Außer diesem Gebiete kommen für die Ausübung der zwangs weise gewährten Erlaubnis solche außerhalb der Union stehende Länder in Betracht, in denen entweder die Komponisten gegen mechanische Wiedergabe ihrer Werke nicht geschützt werden oder mit denen besondere Abmachungen über den Gegenstand be stehen oder zustande kommen. Nach Artikel 20 der revidierten ! Übereinkunft besteht die Möglichkeit solcher Abmachungen auch 268»
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