Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100211
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191002119
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100211
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-02
- Tag1910-02-11
- Monat1910-02
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 34, 11. Februar 1910. Mchtamtlicher Teil. weiden; letzterer besitzt also die Aktivlegitimation, d. h. er ist berechtigt, als Geschädigter zu klagen. Nach Artikel 3 der Berner Konvention sollen die Urheber, die keinem der Ver bandsländer angehören, aber ihre Werke in einem Verbands lande veröffentlichen lasten, für diese Werke den Schutz ge nießen, den die Berner Übereinkunft und die Zusatzakte ge währen. Die Vereinigten Staaten gehören der Berner Kon vention nicht an, wohl aber England. Das Kammergericht nimmt mit dem Kläger an, daß gemäß Artikel 2, Absatz 2 der Konvention, wonach der Genuß des internationalen Schutz, echtes von der Erfüllung der Bedingungen und Förm lichkeiten abhängt, die durch die Gesetzgebung des Ursprungs landes oorgeschrieben sind, in vorliegendem Falle England als Ursprungsland angesehen werden müsse. Es ist auch festgestellt, daß zur Begründung des Schutzrechtes die Eintragung in das Register der Ststiouors' Lall erfolgte und daß im Re gister die Londoner Firma Osgood, Mc.Jlvaine L Co. als Herausgeberin von Harpers' Nagarias genannt ist. Im Sinne des Artikels 3 der Berner Konvention ist auch die Heraus gabe in London als erste Veröffentlichung zu betrachten, sofern die Hefte gleichzeitig in London und in New Jork herauskamen. Indessen auf den Streit über diesen Punkt kommt es nicht an, da im Sinne der Berner Konvention eine Veröffentlichung im August und September 1896 in England überhaupt nicht stattgesunden hat. Die be treffenden Hefte des Harpersschen Journals sind zwar in England, einem Verbandslande, verbreitet worden, aber unter der »Veröffentlichung« im Sinne der Berner Konvention ist nicht jede Verbreitung zu verstehen, wie sie von dem Sorti menter oder dem Spediteur ausgeführt wird. Den Angehörigen eines Staates, der dem Verband beitreten kann, ihm aber nicht beitreten will, können nicht die gleichen Rechte gewährt werden wie den Angehörigen der Verbandsstaaten. Ein Staat, der seine Angehörigen nicht darin beschränken will, sich ausländische Schriftwerke unentgeltlich und nach Belieben anzueignen, kann auch die Rechte dieser Übereinkunft nicht beanspruchen. Er würde aber die Vorteile genießen, ohne die Nachteile oder Beschränkungen mit in den Kauf zu nehmen, wenn er seine Erzeugnisse nur zu einem früheren Zeitpunkte in einem Verbandslande zu verbreiten brauchte, um den Schutz der Berner Konvention zu erlangen. So aber ist Artikel 3 der Übereinkunft vom 9. September 1886 nicht zu verstehen; der Schutz soll nur dem inländischen Verlage zu teil werden (Entscheidungen des Reichsgerichts Bd. 40, S. 116, 119). Das Kammergericht führt dann weiter eingehend aus, daß nach der Zusatzakte vom 4. Mai 1896 und der ihr hinzugesügten Deklaration unter »veröffentlichten Werken- nur solche zu verstehen seien, die in einem Verbandslande herausgegeben sind. Die Herausgabe erfolge durch den Verfasser; Mark Twain hätte also die Firma Osgood Mc. Jlvaine L Co. zur Herausgabe seines Werkes in England bevollmächtigen, also sie zur Verlegerin seiner Werke bestimmen müssen, während in Wahrheit, wie die Zeugen aussagen ergeben haben, diese Firma weder Verleger noch Mitverleger von Harpers' Magazine war, sondern lediglich im Aufträge der amerikanischen Firma den Vertrieb der Hefte in Europa bewirkte. Durch den Umstand, daß die englische Buchhandlung neben dem Namen der Verlags firma Harpers and Brothers auf den Umschlägen genannt wird, wird nichts am Tatbestände geändert. Denn das ist eben nur zu dem Zwecke geschehen, Schutzrechte zu erlangen, die der Firma Osgood, Mc. Jlvaine L Co. garnicht zu kommen. Die Herstellung der einzelnen Hefte wurde in der Tat nur von der Firma Gebrüder Harpers besorgt, die den Buchhändlerprcis bestimmte, das Journal in den Verkehr brachte usw. — Aus allen diesen Erwägungen mußte die Berufung des Klägers verworfen werden. Gegen dieses Urteil legte Robert Lutz Revision ein. Insbesondere rügte die Revision, daß Artikel 3 der Berner Übereinkunft als Rechtsnorm verletzt sei. Das Reichsgericht erkennt durch Urteil vom 1. April 1909 (113/1908) an, daß die Revision an sich auf diese Bestimmung des internationalen Rechtes gestützt werden könne, gelangte aber wie das Kammergericht zu einem abweisenden Erkenntnis. Es führt namentlich folgendes aus: »Die Urheber, die keinem der Verbandsländer angehören, aber ihre Werke der Literatur oder Kunst zum ersten Male in einem Verbandslande veröffentlichen lassen, sollen für diese Werke den Schutz genießen, den die Berner Übereinkunft und die gegenwärtige Zusatzakte gewähren. Der klagende Teil leitet sein Recht zur Übersetzung und Herausgabe der Novelle von der Firma Chatto L Windus in London ab, bei der sie der Verfasser Mark Twain im Jahre 1896 erscheinen ließ. Die letztgenannte Firma hatte sich das Werk nicht schützen lassen. Wohl aber hatte die Firma Osgood, Mc.Jlvaine L Co. in London das August- und Septemberheft von Harpers dien- Noutblz- Kagariue, das die Firma Harpers L Brothers in New Jork herausgibt, im Jahre 1896 in das Copyright-Register der Statiouers' Lall in London eintragen lassen. Der klagende Teil folgert hieraus, daß die Novelle in England geschützt ist. Er be hauptet die Zustimmung der Firma Osgood, Mc. Jlvaine L Co. zu der Veröffentlichung von Chatto L Windus und nimmt an, daß durch die Eintragung der ersteren der Schutz der Novelle gegen Nachdruck auch in Buchform oder in Übersetzung nach englischem Rechte erlangt ist, und daß, da England ein Verbandsland im Sinne des Artikels 3 der Berner Übereinkunft ist, der Novelle auch der Schutz gegen jede Veröffentlichung und Verbreitung der deutschen Über setzung in Deutschland gesichert ist. Das Kammergericht spricht jedoch der Novelle des Amerikaners Clemens (Twain) den Schutz der Berner Über einkunft ab, weil er keinem Verbandslande angehört und weil er sein Werk nicht zum ersten Male in einem Verbands lande habe erscheinen lassen. Selbst wenn der von dem klagenden Teil angebotene Beweis erbracht würde, daß die obenerwähnten Hefte von Harpers' Zeitschrift zuerst in Eng land erschienen find, so sei dieses Erscheinen doch keine »Veröffentlichung« im Sinne des Art. 3 der Übereinkunft. Denn in Wahrheit sei die Firma Osgood, Mc. Jlvaine L Co. in London nicht die Herausgeberin der Hefte von Larpers' LlagWiuo gewesen. Sie sei nur Sortimenlerin der amerika nischen Verlegerin gewesen; nur als solche habe sie die Hefte in England vertrieben. Das sei aber keine Veröffentlichung im Sinne des Art. 3 des Berner Übereinkommens. Denn unter Nr. 2 der Deklaration zur Pariser Zusatzakte sei der Begriff der »veröffentlichten« Werke ausdrücklich dahin er läutert; Unter »veröffentlichten» Werken sind solche zu ver stehen, die in einem Verbandslande »herausgegeben« sind. Die Revision des Klägers ficht diese Auffassung des Kammergerichts an. Sie sucht darzulegen, daß es damit mit den in der Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. Dezember 1897 ausgesprochenen Grundsätzen in Widerspruch trete. In der damals dem Reichsgericht unterbreiteten Sache habe es sich um dieselbe Firma Osgood, Mc. Jlvaine L Co. in London und ihr Verhältnis zur amerikanischen Firma Harpers and Brothers gehandelt, und das Reichsgericht habe bei einem im wesent lichen gleich gearteten Sachverhalte die Feststellung gebilligt, daß die Firma Osgood, Mc. Jlvaine L Co. Verlegerin sei und als Verlegerin ein gleichzeitig bei Harpers and Brothers erschienenes Werk in England veröffentlicht habe. Mit diesen Ausführungen kann die Revision jedoch keinen Erfolg haben, weil ihr die tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts sntgegenstehen. In dem der Ent sscheidung vom 17. Dezember 1897 zugrunde liegenden 23S
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder