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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.02.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-02-07
- Erscheinungsdatum
- 07.02.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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30, 7. Februar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1643 unter die Kontrolle der Bank gestellt werden; diese Unterlagen sind daher schon schwieriger zu behandeln. Schließlich kann man noch Lebensversicherungspolicen in Verwahrung geben, die aber nur zum Rückkaufswert, den die Versicherungsgesell, schaft der Bank deklarieren muß, angerechnet werden. Der Personalkredit wird allgemein gegen Personalbürgschaft ge geben. Sie wird nicht überall von den Banken angenommen. Die Bank verlangt meist zwei Bürgen, die neben (nicht hinter) dem Selbstschuldner haftbar sind. Es ist dies die Solidarbürg- schaft. Hier kann die Bank nicht nur den Selbstschuldner ver- klagen, sondern zugleich mit ihm die beiden Bürgen. Schließlich gibt es noch den Blankokredit, dem jede Unterlage fehlt und der natürlich nur jemand gegeben wird, bei dem absolut nichts zu befürchten ist. Die Bank ist verpflichtet, jedem Kontokorrent- inhaber wenigstens jährlich einmal einen Auszug zu schicken, unter Aufführung aller Zinsen, Spesen, Portokosten usw. Dieser Auszug wird aber meist halbjährlich gegeben. An der Tafel erläuterte der Vortragende die Zusammenstellung eines solchen Kontokorrent- auszuges und die Art der Zinsenberechnung, die dabei An gebildet: 1. die progressive (vorwärtsschreitende) oder deutsche Methode, bei der jeder Posten auf den Abschlußtag (z. B. den 31. Dezember oder den 30. Juni) berechnet wird. Die zweite Art ist die retrograde (rückschreitende) oder französische Methode. Hier verfährt man umgekehrt, indem man auf den gemeinschaft lichen Anfangstermin oder sonst einen Zeitpunkt zurückgeht. Diese Methode gestattet schon vor dem Abschluß die Aus- rechnung der Posten. Die dritte Rechnung, die Staffel- rechnung oder englische Methode, ist die jetzt von den Groß- banken fast ausschließlich angewendete. Jeder Posten im Debet und Kredit wird einzeln berechnet, indem man von demDatum Erläuterung der drei Zinsarten ging hervor, daß die Staffel- metpode die feinste Ausbildung der Zinsberechnung darstellt. Bei der Zinsberechnung wird der Monat zu 30 Tagen angenommen; vom 25.-28. Februar sind z. B. 3, vom 25. Februar bis 1. März was bedeutet: 8aIvo errore et omisgione oder zu deutsch: Irrtum Vorbehalten. Der Empfänger wird gebeten, die Richtigkeit des Auszuges zu bestätigen; dann wird beiderseitig der Saldo aufs neue vorgetragen. Der Redner griff sodann noch einzelne Geschäfte der Banken besonders heraus. Viele Bankinstitute erstrecken z. B. ihre Tätig- keit auf das Emissionsgeschäft, das darin besteht, Anleihepapiere eines Staates, einer Provinz, einer Stadt oder sonst einer kredit suchenden Genossenschaft oder Firma zu emittieren, d. h. zur Subskription aufzulegen und an der Börse einzuführen. Hat die Bank die Papiere übernommen, so setzt sie einen Prospekt in Umlauf, nimmt die Subskriptionen entgegen und teilt den Zeich- nein die subskribierten Anteile zu. Manchmal übernimmt die Bank auch selbst einen großen Posten der Papiere zu einem festen Kurs. Wird die Anleihe überzeichnet, so muß eine Re duktion der Anteile eintreten. An einer solchen Überzeichnung sind vielfach sogenannte Konzertzeichner schuld, denen es nicht darum zu tun ist, lange im Besitz der Papiere zu bleiben, sondern die nur die erste Kurssteigerung, die sie erhoffen, abwarten, um die Papiere dann mit Profit zu veräußern. So sehen wir im Falle einer Uberzeichnung, daß den Käufern oft die Sperre auf erlegt wird, die sie verpflichtet, die erworbenen Anteile binnen einer festgesetzten Frist nicht wieder zu verkaufen. über jeden an der Börse vermittelten Kauf oder Verkauf in Wertpapieren wird eine Schlußnote ausgestellt, auf der das ab geschlossene Geschäft genau verzeichnet ist; es ist das ein in der Mitte von oben nach unten perforierter Schein, dessen eine Hälfte der Verkäufer, dessen andere der Käufer erhält. Diese Makler- und Bankierschlußnoten müssen mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein und 6 Jahre lang von den Beteiligten aufbewahrt werden. Der Makler erhält für die Vermittelung Courtage, und zwar vom Käufer sowohl wie vom Verkäufer je 50 «Z für je 1000 des Objekts. Diese Courtage belastet die Bank ihren Kunden und berechnet dann noch ihrerseits eine Provision, die je nach dem Umsatz verschieden ist und häufig oder Prozent beträgt. Wichtige Dienste leistet die Bank auch den Exporteuren. Hat der Exportkaufmann eine Ware z. B. nach Übersee verkauft, so übergibt er seiner Bank die über die Fakturasumme aus gestellten Wechsel und die Versendungsdokumente. Die Bank schickt nun die Wechsel an ihren überseeischen Korrespondenten zur Einholung des Akzepts bei dem Käufer. Dieser erhält nach dem gegebenen Akzept entweder sogleich die Dokumente, auf Grund deren ihm die Ware ausgefolgt wird, oder er muß bis zur Ein lösung des Wechsels warten. Es kann auch verabredet werden, daß der Kunde bei Eintreffen der Papiere sofort Bezahlung des Sichtwechsels leisten muß, um in den Besitz der Ware zu kommen. Von bestätigtem Bankkredit spricht man, wenn der ausländische Kunde den Exporteur für den Betrag bei einem Bankhause an dessen Orte akkreditiert; hier wird ihm dann gleich der Betrag seiner Rechnung ausgezahlt. In anderen Fällen akzeptiert die Bank des Käufers auch nur die Wechsel des Verkäufers und gelangt schon dafür in den Besitz der Dokumente. Der vierte und abschließende Vortrag brachte uns eine ein gehende und lebendige Schilderung der Börse und ihrer Geschäfte. Als die älteste Börse, aus dem fünfzehnten Jahrhundert stammend, gilt die zu Brügge, wo die ersten geschäftlichen Zusammenkünfte dieser Art im Hause eines van der Beurse stattfanden, von dem vielleicht der Name Börse abzuleiten ist. Nachher entstanden die Börsen zu Antwerpen (1531), Hamburg (1658), London (1566), Amsterdam (1608); es folgten u. a. Köln, Frankfurt, Leipzig. Die größte deutsche Börse, die der Reichshauptstadt, wurde erst Anfang des achtzehnten Jahrhunderts gegründet. Die Börse ist ein besonderer Markt, der sich von dem üblichen dadurch unter scheidet, daß auf ihm fungible, vertretbare Werte gehandelt werden, d. h. man fordert eine bestimmte Quantität einer be stimmten Qualität oder Gattung, nicht aber eine Besonderheit der einzelnen Teile oder Stücke. Eine ausführliche Definition der Börse hat die Börsenenquöte-Kommission im Jahre 1866 gegeben, in der besonders anerkannt wurde, daß die Börse zu einem wichtigen Faktor der Volks- und Staatswirtschaft ge worden sei. Gab man dies auch sonst im allgemeinen zu, so wies man doch anderseits in weiten Kreisen der Bevölkerung darauf hin, daß aber auch Auswüchse vorhanden wären, die beschnitten werden müßten. Als eine Folge dieser Bestrebungen entstand das deutsche Börsengesetz vom 22. Juni 1896, das zur großen Beunruhigung der Börse ein teilweises Verbot des Terminhandels enthielt, der schon in früherer Zeit mehrfach unter Verbote gestellt worden war. Bei Inkrafttreten des Gesetzes am 2. Januar 1897 versuchte die Börse sich seiner Wirkung nach Möglichkeit zu entziehen, indem man die Sitzungen außerhalb des Börsengebäudes abhielt, vorübergehend z. B. in einem be nachbarten Varietötheater, dem Feenpalast (Berlin). Aber die Regierung erklärte diese Versammlung für gesetzwidrig. Nach langen Bemühungen ist es erst 1908 gelungen, eine Reform des Gesetzes herbeizusühren, die nun in dem neuen Börsengesetz vom 8. Mai 1908 zum Ausdruck kommt. Es wird darin gesagt: Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der Landes regierung. Als Organe der letzteren sind Staatskommissare zu bestellen. Zur Begutachtung der gesetzlichen Angelegenheiten ist ein Börsenausschuß zu wählen, dessen Mitglieder zur Hälfte auf Vorschlag der Börsenorgane vom Bundesrat ernannt werden. Für jede Börse ist eine Börsenordnung zu erlassen, die über die Börsenleitung, die Börseneinrichtungen und die Zulassung zur Börse Bestimmungen zu treffen hat. Vom Börsenbesuche sind auszuschließen: Personen weiblichen Geschlechts, Personen, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, die keine volle Verfügung über ihr Vermögen haben, die wegen Bankerotts be straft worden sind und solche schließlich, die zahlungsunfähig sind. An jeder Börse wird ein Ehrengericht gebildet, das Börsen besucher zur Verantwortung zieht, die sich einer Handlung schuldig machen, die mit der Ehre oder dem Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht zu vereinbaren ist. Zur Mitwirkung bei der amtlichen Festsetzung des Börsenpreises von Waren und Wert papieren sind vereidigte Hilfspersonen (Kursmakler) zu bestellen, die über die vermittelten Geschäfte ein paginiertes Tagebuch zu führen haben, das vor dem Gebrauche dem Börsenvorstande zur Beglaubigung der Zahl der Blätter oder Seiten vorzulegen ist. Die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel hat durch eine amtliche Zulassungsstelle zu erfolgen. Börsentermingeschäfte dürfen 213*
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