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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1923
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- 1923-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1923
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Redaktioneller Teil. 76, 3l. März 1923. statt. Die aus solchem Verfahren erreichbaren Vorteile sind augen scheinlich, wie Mügcl in systematischer Darstellung auf allen Rechts- gebieten — Verträge, Gehälter und Löhne, Gebühren und Steuern, Strafrecht, insbesondere Preistreibereirccht, Bilanzen — nachwcist. Die Unhaltbarkeit des jetzigen Zustands, der eingangs des Werkes ebenfalls unter Betrachtung seiner unheilvollen Auswirkung ans alle Rechtsverhältnisse öargcstellt wird, hat ja vielfach, so auch im Buch handel, zur Selbsthilfe geführt. Wie immer weist hier die Wirtschaft den Weg, den der Gesetzgeber gehen sollte und schließlich gehen must. Die Schwierigkeiten einer Regelung, die allen Bedürfnissen gerecht wird, beweist gerade die Mllgclsche Schrift. Ten ossenbaren Vorteilen stehen, wie vom Verfasser nicht verkannt wird, auch Nachteile gegen über. Es handelt sich bei seinem Vorschläge nur um einen Notbehelf, um ei» Ersatzmittel, während das Ziel die Wiedererlangung der effektive» Goldwährung sein must. ES ist dem Verfasser aber znzustimmcn, daß gewisser nicht zu umgehender libclstände halber der Versuch einer Re form nicht unterbleiben sollte, wenn sie unleugbar nennenswerte Vor teile gegenüber dem jetzigen Zustand bietet. Die Reichsregicrung ist freilich nicht der Ansicht, daß Versuche, wie sie im vorliegenden Werke angestellt worden sind, der Weg zur Abhilfe sind. Das beweisen die Ergebnisse der Beratungen über das Gesetz zur Berücksichtigung der Geldentwertung ln den Steuergesetzen. Bis jetzt hat die Gesetzgebung jedenfalls nur mit kleinen Mitteln der kranken Mark zu helfen gesucht. Diese Versuche zählt Warneyer In seinem Werke auf. Sie bestehen in Hcranfsctzung der Beträge bei Geldstrafen, der Zuständigkeitsgrenzen der Gerichte, der Versicherungs grenzen und der Tarife in den Steuergesetzen; in einem einzigen Falle ist die Abänderung laufender Verträge mit Rücksicht ans die Geldent wertung vom Gesetzgeber anerkannt, und zwar ln der Verordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei der Lieferung von elektrischer Arbeit, GaS und Leitungswasser vom 9. Juni 1922. Fm übrigen ist es der Rechtsprechung Vorbehalten geblieben, die schwerste» Härle» auszugleichen. In welcher Weise der oberste Gerichtshof dieser Aufgabe gerecht geworden ist, zeigt bas Werk von Warucyer. ES bringt zum Teil in, Auszug die Urteile, ln denen das Reichsgericht mit Rücksicht auf die Geldentwertung den Grundsatz, daß Mark gleich Mark sei, nmgestohen hat. Die Ausführungen über das Preistreiberei- recht gehen noch nicht ein ans das letzte Urteil des Reichsgerichts vom 19. Dezember 1922 (Mitteilungen für Preisprllftingsstellcn, Jahr gang VIII, 1923, Nr. 1j und die schon vorher erlassenen Richtlinien des NclchswirtschaflsminisleriumS (Mitteilungen für Preisprüsungs- stellen, Jahrgang VII, 1922, Nr. 12). Die Einsetzung des Wiederbe- schasfungsprcises bleibt auch darnach verboten; immerhin wird aber die Berücksichtigung der Geldentwertung in einem Maste zugelasscn, dast der Gewerbetreibende wenigstens nicht im bisherigen Maße unter den, Druck des Strafgesetzes steht. Es ist nicht einzusehen, warum Warneyer mit Rücksicht auf die beim Abschlüsse seiner Abhandlung vor liegenden Urteile von einer Höherzeichnnng lagernder Waren abraten zu müssen glaubt. Jedenfalls kan» nach dem neuesten Stand der Rechtsprechung eine solche bedenkenlos vorgenomme» werde», wenn sic sich in de» vom Rcichswirtschaflsministerium ausgestellten nnd von, Reichsgericht bestätigte» Richtlinien hält. Das Warneycrsche Buch kann als gutes Nachschlagewerk empfohlen werden, um sich über den Stand der Rechtsprechung zu unterrichten; es erspart die Mühe, den weitverzweigten Quellen nachzugchen. Empfehlen wird es sich, wenn durch Nachträge die Ausführungen vor dem Veralten geschützt werde». In einem solchen Nachtrag kann vielleicht auch einmal zu der Frage Stellung genommen werden, inwieweit durch den jetzigen Stand der Rechtsprechung die Kennzcichenverordnung vom 18. Mai 1919 als- überholt pnd daher unanwenbbar anznsehen ist; wie die Er fahrung lehrt, neigen die Strafvcrfolgungsbehörben dazu, di« Hinanf- zeichnnng von Bücherpreisen ans Grund dieses rein formale» Gesetzes unter Anklage zu stellen. Von seiten der kaufmännischen Bnchsührnng her wird das Problem der Geldentwertung von Kalo crom behandelt. Die traditionelle Buchführung führt zum Ausweis von Scheingcwinncn und Scheinver- lustcn. Da sie unempfindlich gegen Währnngsschwankungen ist und Mark gleich Mark behandelt, muh sich ei» völlig unübersichtliches Bild über den Stand des Unternehmens ergeben, das nicht nur in stener-, sondern auch in handelsrechtlicher Beziehung zu Bedenken An last gibt. Eine gesühlsmästigc Fehlerkorrektur, wie sie durch die Vor schriften der Steuergesetze gefördert wird, genügt nicht. Die Schiin gewinne können zwar dadurch auSgcmcrzt werden, ein klares Urteil über den Stand des Betriebs gewinnt aber der Unternehmer selbst nicht. Gerade darauf aber kommt es an. Kalveram bringt an Hand einer Goldmark- und einer Papier»,arkbilanz die systematische Darstellung einer Korrektur der Fehlerquellen. Es wäre nur zu wünschen, daß sich der Gesetzgeber Anregungen, wie sie hier gegeben werden, zunutze 412 macht und sie ihren Niederschlag in den Gesetzen finden läßt; solange dies nicht geschieht, wird es der Unternehmer nicht wagen können, die Theorie in die Praxis umzusetzen. Das gleiche Problem behandelt Schmidtin seinem Vortrage über Geldentwertung nnd Bilanz. Dieser sowie die von Fischer und Strntz sind ans der Verbandstagnng der deutschen Bücherrevisoren in Würzbnrg gehalten worden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dast sic in gedrängter Darstellung alles bringen, was für das betreffende Spezialgebiet in Betracht kommt. Fischer behandelt an Hand der Recht sprechung des Reichsgerichts die Frage des BerzngSschadens bei Vatnta- schnldcn und die Rücktrittsmöglichkeit bei Liesernngsverträgen infolge Veränderung der Wirtschaftslage, wobei er zu dem Schluß kommt, daß bei Verträge», die von 1922 ab zum Abschluß gelangen, der Rücktritt ober der Anspruch auf Abänderung nicht mehr gegeben ist, weil das vom obersten Gerichtshof ausgestellte Erfordernis der Richtzumutbarkeit bei solchen Verträgen nicht mehr vorliegen dürfte. Kurz wird auch die Bedeutung nnd Auswirkung der Frciklauseln (LicferungSmöglich- kcit Vorbehalten; Preise freibleibend) gestreift. Die Strutzsche Abhand lung bringt vor allen Dingen eine eingehende Kritik der Mängel, an denen die bisherigen Versuche in der Steuergesetzgebung, die Besteue rung von Scheingewinnen zu vermeiden, leiden. Sein Urteil an der Art, wie Gesetze gemacht werden, ist vernichtend; so wenn er auf den Widerspruch hinweift, der zwischen Z S, Abs. 2 des Vermögenszuwachs- steucrgefetzes und K 15 des Vermögenssteuergesetzes besteht. K 15 be zeichnet er als eine Häufung von schwammigen Begriffen, mit denen gar nichts oder alles zu machen ist. Bedeutung kommt dem Vortrag auch deshalb zu, weil in ihm zusammenfassend alle wesentlichen steuer- rechtlichen Bestimmungen über Geldentwertung behandelt werden. vr. Heß. Kleine Mitteilungen. Schlüsselzahl. — Da weder bei de» Papierpreiscn, noch bei den Drucker- und Buchbindertarifen ein Abbau ersolgt ist, vielmehr bei den letzteren seit Festsetzung der Schlüsselzahl 2909 noch Erhöhungen ein getreten waren und auch der Lebenshaltungslndex noch immer eine steigende Tendenz zeigt, sieht sich! der Buchhandel außerstande, seine bisher unter beträchtlichen Opfern in der Hoffnung ans einen Erfolg der Prcikabbaubcmühungen der Regierung bewiesene Zurückhaltung „och länger fortznsetzen. Er ist vielmehr genötigt, durch Erhöhung der Schlüsselzahl um 25»/„ atif 2599 einigermaßen eine Anpassung an die Verteuerung seiner Herstellnngs- wie seiner allgemeinen Betriebskosten vorznnchme». Ans dem B e ste l lz e I t e l b o g c n der heutigen Nummer be findet sich wieder eine neue Tabelle mit der vom 3. April an gültigen Schlüsselzahl 2599. Um die Tabelle allgemein anwendbar zu machen, ist auf Wunsch weiter Mitgliederkreise auch diesmal ein Teuerungszuschlag nicht eingerechnet worben. In der heutigen Tabelle ist auch bet den Ergebniszahlen wieder etwas mehr Raum gelassen worden, so daß jeder Sortimenter darunter die Zahlen einschließlich Sortimentertcuerungszuschlag einschreiben kann. Bestellungen aus fortlaufende Lieferung von Sonderdrucken der künftigen Tabellen (Barpreis: Grundzahl —.91 X Schlz. d. B.-V.) sind an den Verlag des Börsenvereins zu richten, wozu sich die Herren Sortimenter des der heutigen Nummer beigefügten Bestellzettels bedienen wollen. (^) Die bisherige Entwicklung der Schlüsselzahl ist aus folgender Tabelle zu ersehen: Schlüsselzahl 99 mit Wirkung vom 13. September 1922 (Bbl. 214.) 80 „ „ „ 28. „ „ < „ 229.) 110 „ „ 15. Oktober „ < „ 239.) 160 „ „ 2«. „ ., < „ 259.) 210 „ „ 9. November „ ( ., 259.) 300 „ ,, 29. „ „ l „ 2«9.) 400 „ „ 4. Dezember „ s „ 289.) 600 „ „ 27. „ „ < „ 298.) 700 „ „ 15. Januar 1923 ( „ 11.) 900 „ „ 29. „ „ < „ 23.) 1400 „ „ 5. Februar „ < „ 29.) 2000 „ 19. ,. ., < „ 41.) 2500 „ „ 3. April „ ( „ 79.) Jubiläen. — Das Svjährige Jubiläum begeht am 1. April Ae Verlags-, Sortiments- nnd Reisebnchhandlung Her mann Schild in Berlin. Die Firma wurde am I. April 1873 ökirch Karl Schild als Zcitschriflenbnch- handlung in Berlin gegründet. Das Geschäft entwickelte sich zuerst unter alleiniger Leitung des Gründers, von 1879 ab unter
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