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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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12, 17. Januar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn, Buchhandel. 633 Liiddeutsche Verlagsbuchhandlung Franz Tuch in München. 11 2 6sb. is"^ ^ Richard Taendler in Berlin. 661 ^von Heigel: Das Recht auf Liebe. 2 geb. 3 ^k. *Borchart: Zur Höhe. 3 geb. 4 ^Fischer-Markgraff: Surrogate. 2 geb. 3 *Lohde: In Fesseln. 3 geb. 4 ^7. 'Miedberg: Mütter und Söhne. 2 geb. 3 Bernhard Tauchnitz in Leipzig. 650 INuobnitr Läitiou. Vols. 4165—66: O.-lEinen 2 20 O.dsscbsulrkä. 3 4t. Ehr. Hern». Tauchnitz in Leipzig. 665 Verlag „Harmonie" in Berlin. 650 ' 2 4t 60 Asb. 3" « 50 «erlag der „Lustigen Blätter" (vr. Ehsler ä- Co.) G. m. b. H. in Berlin. 645 Bita Deutsches BerlagshauS in Berlin-Charlottenburg. 658/59 *Das Attentat in der Weltgeschichte, gemeinverständlich dar gestellt in seinen Ursachen, Wirkungen und Zielen beleuchtet von *«*. Carl Winter s Universitätsbuchhandlung in Heidelberg. 666 *8tülir: LsAriL äes Nsbens. 3 60 -H; zod. 4 4^ 40 <). 4 40 ^ ^ 0 Nichtamtlicher Teil. Erlaubte und unerlaubte Reklame. (Vgl. 1909 Nr. 295, 299, 304 d. Bl.) Die gewiß dankenswerten Ausführungen Tony Kellens in Nr. 304 des Börsenblatts sind von besonderem Interesse, da sie die Frage vom Standpunkt des Autors beleuchten. Ich möchte mir hierzu noch einige weitere Ausführungen gestatten: 1. »Sämtliche Werke«. Wenn sich auch eine einheitliche Norm zweifellos nicht aufstellen läßt, scheint mir doch eins festzustehen: Soweit von dem betreffenden Dichter Ausgaben letzter Hand vor liegen, müssen alle später erscheinenden Ausgaben mindestens den gesamten Inhalt der Ausgabe letzter Hand bieten, sofern sie den Titel »Sämtliche Werke führen wollen. Schon vor einer Reihe von Jahren hat das Königliche Landgericht Leipzig einen solchen Fall ent schieden. Es handelte sich damals um eine Goethe-Ausgabe, die den Titel »Sämtliche Werke« führte, in der aber mehrere Dichtungen, die die Ausgabe letzter Hand enthält, fehlten, auch die »Naturwissenschaftlichen Schriften« waren nicht aufgenomenen worden. Der Verleger dieser Ausgabe wurde auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verurteilt und die weitere Verbreitung der Ausgabe unter dem irreführenden Titel »Sämtliche Werke« unter Strafe gestellt! 2. »Werke«. Der von T. Kellen angeführte Fall mit der Prämien- Ausgabe von Ibsen ist sehr charakteristisch; Tausende werden diese Ausgabe in dem guten Glauben, Ibsens sämtliche Werke zu erhallen, erworben haben und nun ihren Reinfall beklagen. Man muß Kellen unbedingt beipflichten, daß dies ein Mißbrauch ist, an dessen Beseitigung der reelle Verlags buchhandel unstreitig großes Interesse hat, und man muß es bedauern, daß es immer noch angesehene und bedeutende Verlagsstrmen gibt, die, früheren Gepflogenheiten folgend, die Bezeichnung »Wecke« sowohl für wirklich vollständige Gesamt ausgaben, als auch für Auswahlausgaben gleichmäßig ver wenden. Es erscheint mir nicht zweifelhaft, daß im Falle einer Klage seitens einer beteiligten Verlagsfirma eine glatte Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs erfolgen würde. 3. »Gesammelte Werke«. Hier scheint mir in den Ausführungen Tony Kellens ein innerer Widerspruch zu liegen. Kellen hält meine Auf-1 fassung (die Bezeichnung »Gesammelte Werke« sei für solche Ausgaben zutreffend, die zwar nicht sämtliche Werke, aber doch den größeren Teil derselben und darunter die Haupt werke enthalten!) nicht für richtig. Am Schluffe sagt aber Kellen dann, daß er die Bezeichnung »W. v. Potenz' ge sammelte Werke« nicht beanstanden würde, obschon in dieser Ausgabe ein Roman und ein Drama fehlte. Das deckt sich also vollkommen mit meiner Anschauung. Daß das Publi kum auch bei dem Titel »Gesammelte Werke« meist sämt liche Werke erwarten wird, gebe ich ohne weiteres zu; aber hierdurch wird die rechtliche Seite der Frage nicht berührt. Sämtliche Werke eines lebenden oder noch geschützten Autors sind eben nicht immer zusammen zu bekommen, und in solchen Fällen bleibt kaum etwas anderes übrig, als »Gesammelte Werke« zu sagen, wenn der Titel »Ausgewählte Werke« für eine nahezu vollständige Ausgabe zu wenig sagt. Immerhin sollte man den Titel »Gesammelte Werke« nur im Notfall anwenden und unter keinen Umständen für eine Ausgabe, die tatsächlich den Titel »Sämtliche Werke« verdient. 4. »Original-Ausgabe«. Auch in Kellens Ausführungen scheint mir noch die Überlieferung eines Vorurteils aus alten Zeiten nachzu klingen; betrachten wir die Sache genauer. Die Bezeichnung Original-Ausgabe sucht doch zweifellos in dem Käufer den Glauben zu erwecken, daß es sich hier um die einzige wirklich berechtigte Ausgabe handle, daß ihr Verleger dem Verfasser oder dessen Erben Honorare zahle und daß die andern Aus gaben minderwertig, bzw. weniger empfehlenswert seien. Alle diese Punkte treffen aber nicht zu; der Nachdruck nach Ablauf der Schutzfrist ist heutzutage nicht nur nicht irgendwie ver werflich, sondern muß sogar in recht häufigen Fällen als ein wirkliches Verdienst angesehen werden, da durch gute und billige Neuausgaben die Literatur-Wissenschaft schon oft mächtig gefördert wurde und das um so mehr, als die ge- geschützten Originalausgaben bisweilen nicht nur teuer, sondern auch wenig kritisch sind. Ja, es hat Fälle gegeben, in denen der Originalverleger durch testamentarische Be stimmungen verhindert war, eine als nötig erkannte durch greifende Durcharbeitung des Werkes vornehmen zu lasten. 5. »Neue Ausgabe«. Dieser Begriff, der im Verlagsgesetz überhaupt nicht vorkommt, sei hier nur in seiner Beziehung zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb beleuchtet. Nehmen wir an, ein Ver leger habe vor fünfzig Jahren eine Schiller-Gesamtausgabe veranstaltet und wünsche nun die noch vorhandenen, gut druckfähigen Platten weiter auszunutzen! Er druckt daher eine neue Auflage auf gutem Papier (früher hatte die Aus- 8»
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