Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.01.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-01-10
- Erscheinungsdatum
- 10.01.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19100110
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191001107
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19100110
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
- Monat1910-01
- Tag1910-01-10
- Monat1910-01
- Jahr1910
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
6, 10. Januar 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 317 meinen Anschauung der billig und gerecht denkenden An gehörigen des Kaufmannsstandes als ein Geschäftsgebaren angesehen werde, das jeder anständige Kaufmann ablehne. Damit ist aber selbstverständlich nicht verneint, daß derartige Verträge schwere wirtschaftliche Gefahren für die Mit glieder des Kaufmannsstandes und vielleicht auch für das kausende Publikum böten und deshalb zu mißbilligen und zu bekämpfen seien. Es lassen sich mindestens ebenso gewichtige Gründe für die Bekämpfung als für die Ver teidigung der Sonderrabatt-Abkommen Vorbringen, und es ist nur wünschenswert, wenn die lebhaft bestrittene und in der Tat zweifelhafte Frage ihres wirtschaftlichen Wertes oder Unwertes in voller Öffentlichkeit und so insbesondere auch in den Tageszeitungen erörtert wird. Unter allen Umständen muß es denjenigen Kaufleuten und Firmen, die keine Neigung oder keine Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge haben, und Vereinen, die sich die Pflege gesunder Grundsätze und Gebräuche im Handel und Wandel zur Aufgabe gemacht haben, gestattet sein, ihr Urteil über die Frage frei mütig abzngeben und das scharf zu betonen, was ihrer Meinung nach an ihnen ungesund und ge fährlich ist. Es ist unverkennbar, daß die nicht zu den Vereinigungen in Vertragsbeziehung stehenden Kaufleute und so namentlich solche mit kleinem Geschäftsumfang in ihrem Kundenkreise beeinträch tigt werden, wenn die zahlreichen Mitglieder der Wirt schafts-Vereinigungen sämtlich oder doch in weit überwiegender Menge ihre Bedürfnisse ausschließlich durch Einkäufe bei den Geschäften mit Sonderrabatt befriedigen, die fast aus nahmslos solche von bedeutendem Umfange sein werden. Wenn von den besprochenen Seiten aus das Geschäfts gebaren der Sonderrabatt-Gewährung als geschäftliche Unsitte hingestellt und unter Veröffentlichung der Sonderrabatt bewilligenden Firmen bekämpft wird, sei es auch in der Absicht oder mit dem Bewußtsein, den bekannt gegebenen Firmen Kunden zu entziehen, so kann darin ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht gefunden werden, weil derartige Maßnahmen durch den wirtschaft lichen Jnterefscnkamps oder die von den veröffentlichenden Vereinen verfolgten Zwecke gerechtfertigt werden und weil kein Kaufmann ein Recht auf seine bisherige Kundschaft besitzt. Die Veröffentlichungen lassen nicht erkennen, daß die Beklagten bei ihnen in der Absicht oder in dem Bewußtsein gehandelt hätten, die Sonderrabatt gewährenden Kausleute und insbesondere die Kläger in ihrer Ehre zu kränken. Viel mehr ist nichts dafür erbracht, daß dieselben nicht wirklich der Meinung gewesen seien, die Gewährung von Sonder rabatt sei mit den Anforderungen eines soliden Handels nicht in Einklang zu bringen, sei als unfein oder unfair zu kennzeichnen und laufe auf eine Über vorteilung des Teiles der Kundschaft hinaus, der Sonderrabatt nicht erhalle. Das erscheint um so weniger zweifelhaft, als derartige Urteile sich keineswegs von vorn herein für jeden Unbefangenen als unzutreffend und über trieben kennzeichnen, sondern mit der Auffassung an gesehener Handelskreise im wesentlichen übereinstimmen, wie die von dem Beklagten beigebrachten Äußerungen der Frankfurter und Dresdner Handelskammer ergeben. Entscheidung des Reichsgerichts. In Sachen der offenen Handelsgesellschaft in Firma A. R. in Dresden, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeß- bevollmächtigter: Rechtsanwalt vr. Lehmann in Leipzig, wider den durch staatliche Verleihung rechtsfähigen Verein »Rabattgenoffenschast und Schutzverband für Handel und Gewerbe« in Dresden, gesetzlich vertreten durch den Drogisten Ferdinand Köhler daselbst, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbeoollmächtigter: Rechtsanwalt vr. Schall in Leipzig, hat das Reichsgericht, VI. Zivilsenat, auf die mündliche Ver handlung vom 9. März 1908 unter Mitwirkung des Präsidenten Winchenbach und der Reichsgerichtsräte vr. Schlesinger, Hoffmann I, Tagg, Goldman», Or. v. Schwarze, Meper für Recht erkannt: Die gegen das Urteil des vierten Zivilsenats des Königlich Sächsischen Oberlandesgerichts zu Dresden vom 11. April 1907 eingelegte Revision wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Revistons- klägerin auferlegt. Tatbestand. Die Klägerin gewährt den Mitgliedern gewisser wirt schaftlicher Vereinigungen bei ihren Einkäufen einen Rabatt, den sie andern Käufern nicht gibt. Im Oktober 1906 sandte die Beklagte ihr und anderen Firmen, die in der gleichen Weise Rabatt gewähren, ein Rundschreiben zu, in dem sie die ungleichmäßige Behandlung der Käufer als un gerechtfertigt hinstellt und schließlich ihre Absicht zu erkennen gibt, in nächster Zeit die Namen der ihr bekannten Geschäfte der Öffentlichkeit zu übergeben, die gewissen wirtschaft lichen Vereinigungen einen Sonderrabatt gewähren. Die Klägerin erwirkte darauf eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten bei Strafe verboten wurde, die angekündigte Veröffentlichung, soweit die Klägerin in Frage kommt, zu bewirken. Den hiergegen von der Beklagten erhobenen Wider spruch erachtete das Landgericht für unbegründet und hielt die einstweilige Verfügung aufrecht Die Berufung der Be klagten hatte insoweit Erfolg, als der Beklagten die ange kündigte Veröffentlichung nur dann verboten sein soll, wenn mit ihr die Aufforderung verbunden wird, die Einwohner schaft Dresdens solle bei der Klägerin mit aller Energie darauf bestehen, daß ihr die Klägerin bei Einkäufen die gleichen Vorteile einräume wie den Mitgliedern der be treffenden wirtschaftlichen Vereinigungen und sie nicht un günstiger stelle als diese; ohne eine solche Aufforderung soll ihr die beabsichtigte Veröffentlichung gestattet sein; insoweit ist das landgerichtliche Urteil und die einstweilige Verfügung aufgehoben worden. Hiergegen hat nur die Klägerin Revision eingelegt, und zwar mit dem Antrag, unter entsprechender Abänderung des Berufungsurteils die Berufung der Beklagten gegen das landgerichlliche Urteil im vollen Umfange zurückzuweisen. Die Beklagte hat beantragt, die Revision mangels Vorhanden seins der Revisionssumme als unzulässig zu verwerfen, eventuell sie als unbegründet zurückzuweisen. Es ist gemäß den Urteilen der Vorinstanzcn verhandelt worden. Entscheidungsgründe. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Revisions instanz bestimmt sich vorliegendenfalls nach dem vermögens rechtlichen Interesse der Klägerin daran, daß das der Be klagten auferlegte Verbot in vollem Umfange bis zu dem Zeitpunkte aufrechterhalten bleibt, an dem die Klägerin im Hauptprozeß eine endgültige Entscheidung über das von ihr beanspruchte Recht, von der Beklagten die Unterlassung der angekündigten Veröffentlichung zu fordern, erlangt haben wird. Der erkennende Senat sieht für genügend glaubhaft gemacht an, daß diese Veröffentlichung den Umsatz im Ge schäft der Klägerin nachteilig beeinflussen werde, und trägt kein Bedenken, den hierdurch entstehenden Ausfall auf mehr als 2500 zu bewerten. Die Revision ist hiernach zulässig. Was die Sache selbst betrifft, so war dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen. Das Landgericht hat selbst — unter Billigung des Berufungsgerichts — dargelegt, daß die Be klagte nicht schon gegen die guten Sitten verstoße, wenn sie 12
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder