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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1923
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- 1923-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1923
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Redaktioneller Teil. 178, 2. August 1923. ken der Literatur und Kunst für nachgelassene Werke vorgesehen« Schutzfrist beim Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes noch läuft, so bleibt für ihre Beendigung das bisherige Gesetz maß gebend. Gleiches gilt für die besonder« Schutzfrist, welche Art. 2, Ab satz 2, des bisherigen Gesetzes für die vom Bund, von einem Kan ton, einer juristischen Person oder einem Verein veröffentlichten Werke vorsieht. Eine auf Grund des Art. 1, Absatz 3, Art. 5, Absatz 2, Arr. 6 oder Art. 9, lit. e, des bisherigen Gesetzes eingetretenc Nachfolge in die Rechte des Urhebers behält ihre Wirksamkeit, auch unter dem gegenwärtigen Gesetz für die nach dem bisherigen Gesetz begrün dete Dauer. Art. 65. Wegen einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Handlung, welche nach diesem Gesetz widerrechtlich wäre, findet, sofern die Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme zulässig war, weder zivil- noch strafrechtliche Verfolgung statt. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare der unter den ersten Absatz fallenden Wiedergabe eines Werkes dürfen auch fernerhin ohne weiteres in Verkehr gebracht werden. Handelt es sich um eine Übersetzung oder «ine andere schutzfähize Wiedergabe, so darf der daran Berechtigte auch nach dem Inkraft treten dieses Gesetzes ohne weiteres Exemplar« erstellen und in Verkehr bringen. Art. 68. Die musikalischen Werke, welche auf Grund von Art. I I, 6, Ziffer 11, des Bundesgesetzes von 1883 erlaubterwcise auf mechanisch« Instrumente übertragen worden sind, können auch nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von jedermann aus solche Instrumente übertragen und mit diesen öffentlich auf- geführt werden, ohne daß es dazu der Einwilligung des am Werke Berechtigten bedarf. Gleiches gilt für das Inverkehrbringen der Instrumente im Inland und ihre Ausfuhr nach Ländern, in denen die Werke keinen Schutz gegen eine solche Übertragung genießen. Vorbehalten bleibt Art. 67, Abs. 2. Art. 67. Das den Urhebern musikalischer Werke durch Art. 13 der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 ein- geräumte ausschließliche Recht der Übertragung ihrer Werke aus mechanische Instrumente, sowie der öffentlichen Aufführung ihrer Werke mit solchen Instrumenten, unterliegt den durch die Art. 17 bis 21 dieses Gesetzes ausgestellten Einschränkungen. Sind in der Schweiz musikalisch« Werke aus einem Lande, das dem Art. 13 der revidierten Berner Übereinkunft beigetretcn ist auf Grund der Ziffer 3 des Schlußprotokollcs zur Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen worden, bevor Art. 13 der revidierten Berner Überein kunft ihrem Ursprungsland« gegenüber in Kraft getreten ist, so kön nen sie auch nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von jedermann auf solche Instrumente übertragen und mit diesen öffentlich aufgeführt werden, ohne daß es hierzu der Einwilligung des am Werke Berechtigten bedarf. Gleiches gilt für das Inverkehr bringen der Instrumente im Inland und ihre Ausfuhr nach Län dern, in denen die Werke keinen Schutz gegen eine solche Über tragung genießen. Art. 68. Wenn oder soweit ein aus einem andern Lande des internationalen Verbandes zum Schutze des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst stammendes Werk aus Grund des Art. 14 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, oder oes Art. 2, Ziffer il, des Zusatzabkommens vom 4. Mai 1896, oder des Art. 18, Absatz 1, der revidierten Berner Überdinkunst vom 13. November 1998 in der Schweiz schutzbercchtigt geworden ist, findet Art. 65 dieses Gesetzes entsprechend« Anwendung. Gleiches gilt für Werke, welche infolge des gemäß Art. 18, Absatz 4, der revidierten Berner über- einkunft erfolgenden Beitrittes eines Landes zu dieser Übereinkunft in der Schweiz schutzberechtigt werden. Art. 69. Dieses Gesetz hebt das Bundesgesctz vom 23. April 1883 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst aus. I09K Art. 70. Der Bundesrat ist beauftragt, das gegenwärtig« Ge setz bekanntzumachen und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen. Also beschlossen vom Ständerate, Bern, den 6. Dezember 1922. Der Präsident: Böhi. Der Protokollführer: Kaeslin. Also beschlossen vom Nationalrate, Bern, den 7. Dezember 1922. Ter Präsident: I. Jenny. Der Protokollführer: F. v. Ernst. Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende, unterm 13. Dezember 1922 öffentlich be kanntgemacht« Bundesgesetz») ist in die Eidgenössische Gesetzsamm lung auszunehmen und tritt am 1. Juli 1923 in Kraft. Bern, den 16. März 1923. Im Auftrag des schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Steiger. »> Siehe Bunöesbl. 1S22, Bö. III, S. 84«. Verfügung des Preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung über das Deutsche Lesebuch für Schulen. Im »Zentralb'latt für die gesamte Unterricht-Verwaltung in Preußen« Heft 13 vom 5. Juli 1923 ist folgende Verfügung an die Negierungen und Provinzialschulkollegien usw. (0 III 19. 1) ver öffentlicht worden: Mit Rücksicht auf die veränderten wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse der Gegenwart und auf die Fortschritte der Methodik des Deutschunterrichts werden die bisher gültigen Gruud- sätze über Einrichtung und Gebrauch des Lesebuchs, wie sie durch den Erlaß vom 28. Februar 1902 — II III 3165 — (Zentrbl. S. 326) festgclegt worden sind, in den folgenden Punkten abgeändcrt und er gänzt. I.a) Auch das neue Lesebuch muß die Eigenart der durch natür liche wie geschichtliche Kräfte entwickelten Landschaften zeigen, für welche cs bestimmt ist. Die Ansivahl des gesamten Lesestoffes paßt sich der Landschaft und der Art, der Lebensweise und Beschäftigung der Bevölkerung nach Möglichkeit an. Die heimatliche Mundart wird mit einer nicht zu geringen Anzahl wertvoller Proben vertreten sein. Auch aus den Lcscbllcherp der nach Artikel 146 Absatz 2 der Neichs- versassnng neu einzurichtcnden Schulen ist alles fernzuhalten, was den Forderungen der Duldsamkeit nicht entspricht oder was an Bc- lcnntnisstreitigkeiten erinnern könnte. Unter den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gegenwart muß der Preis des Lesebuches so niedrig gehalten werden, wie dies ohne Schädi gung der berechtigten Ansprüche an seine innere und äußere Aus stattung irgend angängig ist. Es ist daher unbedenklich, daß das gleiche Lesebuch sowohl in Knaben-, Mädchen- und gemischten Schulen wie in wenig und reich gegliederten Schulen gebraucht wird. Den beson deren Aufgaben der Knaben- und Mädchenbildung sowie den weiter gehenden Bedürfnissen der vielklassigen Schulen kann durch die zur Ergänzung des Lesebuchs hcranzuziehendcn Einzelschriftcn entsprochen werden. b) Ter allgemeinen sittlich-erziehlichen Aufgabe aller Schularbeit muß auch das Lesebuch dienen. Seine besondere Aufgabe ist es, bei de» Kindern die Freude am guten- deutschen Schrifttum und an deut scher Geistesart zu wecken und zu pflegen. Neben der Empfänglichkeit und Auffassungsfähigkeit des Kindes wird daher für die Auswahl der aufzunehmenden Stücke ihr künstlerischer Wert in erster Linie entscheidend sein. Durch sorgfältige Beachtung dieses Gesichtspunktes wird auch der sittlichen Erziehung besser gedient als durch aufdringlich morali sierende Erzählungen und Darstellungen, wie sie sich in den Lese büchern noch vielfach finden. Sachunterrichtliche Stoffe sind nur dann aufzunchmen, wenn sie in künstlerisch wertvoller Form behandelt wer den. Um diese Forderung öurchzufiihren, wird man auf Vollständig keit im sachuntcrrichtlichcn Sinne entschlossen verzichten und die An zahl solcher Stücke im Lesebuch erheblich einschränkcn müssen. e) Von im weitesten Sinne des Wortes geschichtlichen sowie von volkswirtschaftlichen und staatslbürgcrkundlichen Stoffen sind alle die-
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