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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.08.1923
- Strukturtyp
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- 1923-08-02
- Erscheinungsdatum
- 02.08.1923
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- Deutsch
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M 178, 2, August 1923. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Art. 49. Die Strafverfolgung und die Beurteilung der Über-j tretungen dieses Gesetzes liegt den Kantonen ob. Zuständig sind die Gerichte des Bcgehungsorlcs und diejenigen ^ des Wohnortes des Beklagten oder im Falle mehrerer Beklagter i des Wohnortes eines der letztcrn. Das Verfahren ist dort durch- Mähren, wo die Klage zuerst anhängig gemacht worden ist. Art. SO. Es wird bestraft: 1. mit Buße bis zu 5000 Franken, wer eine der in Art. 42 genannten Übertretungen begeht; 2. mit Buße bis zu 2000 Franken, wer eine der in Art. 43, Ziffer I, genannten Übertretungen begeht; 3. mit Buße bis zu 500 Franken, wer eine der in Art. 43, Ziffern 2 und 3, genannten Übertretungen begeht. Der Ertrag der Bußen fällt den Kantonen zu. Art. 51. Wenn seit einer Übertretung mehr als drei Jahre verflossen sind, so tritt Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung ein. Ein« erkannte Strasc verjährt in fünf Jahren vom Datum der Urteilsfällung hinweg. Art. 52. Wer eine Verletzung seiner Recht« durch eine Über tretung dieses Gesetzes als eingetreten oder als bevorstehend erach tet, kann bei der zuständigen Behörde den Erlaß einer vorsorglichen Verfügung beantragen, wie die Beschlagnahm« 1. der unter Verletzung des Urheberrechtes hergestellten oder in Verkehr oder an die Öffentlichkeit gebrachten Exemplare eines Werkes; 2. von Exemplaren eines Werkes, die den Gegenstand einer der in Art. 43 erwähnten Übertretungen bilden; 3. der ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Werk exemplaren dienenden Gegenstände. Art. 53. Die Kanton« bestimmen die sür den Erlaß vorsorg licher Verfügungen zuständigen Behörden sowie das Verfahren, jedoch unter Vorbehalt nachfolgender Vorschriften: 1. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß eine Ver letzung seiner Rechte eingetreten ist oder bevorsteht und daß ihm infolgedessen ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil dr-cht, der nur durch eine vorläufige Anordnung der Behörde ab gewendet werden kann. 2. Die Behörde entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei; in dringenden Fällen darf von deren Anhörung Umgang genommen werden. 3. Hat der Antragsteller bei Erlaß einer vorsorglichen Ver- fügung nicht schon Zivil« oder Ttrafklage erhoben, so setzt ihm die verfügend« Behörde zur Anhebung der Klage beim zuständigen Gericht eine Frist an unter der Androhung, daß im SLumnisfalle die vorsorgliche Verfügung dahinfallen würde. 4. Wird eine vorsorgliche Verfügung erlassen, so kann der An tragsteller zur Sicherheitsleistung für den Schaden verhalten werden, welcher der Gegenpartei aus der Verfügung erwach sen sollte. Art. 54. Das Gericht kann im Fall« der zivil- oder strafrecht lichen Verurteilung versügen: 1. die Einziehung und die Verwertung, Zerstörung oder Un brauchbarmachung s> der unter Verletzung des Urheberrechtes hergestellten oder in Verkehr oder an die Öffentlichkeit gebrachten Exemplare eines Werkes, d) von Exemplaren eines Werkes, die den Gegenstand einer der in Art. 43 erwähnten Übertretungen bilden, °) der ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Werk- «xemplaren dienenden Gegenstände; 2. die Einziehung der Einnahmen aus dem rechtswidrigen Vor trag oder der rechtswidrigen Aufführung, Vorführung oder Ausstellung; 3. die Einziehung von Geldbeträgen oder die Einziehung und Verwertung anderer Sachen, deren Hinterlegung als Sicher heitsleistung gegen eine erfolgte oder bevorstehende Über tretung vorsorglich verfügt worden ist. Der Reinerlös eingezogener Werkexennplare oder anderer ein- ! gezogener Gegenstände sowie eingezogene Geldbeträge werden in ^ erster Linie zur Bezahlung der Entschädigung an den Geschädigten verwendet; im Strafverfahren ist ein Überschuß zur Bezahlung der Buße und sodann zur Bezahlung der Untersuchungs- und Ge richtskosten zu verwenden. Das Gericht kann die Zerstörung oder Unbrauchbarmachung der ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Werkexem plaren dienenden Gegenstände selbst dann verfügen, wenn es weder zivil- noch strafrechtliche Verurteilung ausspricht. Art. 55. Bauwerke unterliegen weder einer vorsorglichen Be schlagnahm« noch der Einziehung. Art. 58. Das Gericht kann die Veröffentlichung des Urteils im Dispositiv oder mit der Begründung in einer oder mehreren von ihm zu bestimmenden Zeitungen oder Zeitschriften verfügen; es entscheidet, wer die Kosten der Veröffentlichung zu tragen hat, und achtet darauf, daß diese in angemessenen Grenzen bleiben. Art. 57. In den nach diesem besetz zu erledigenden Zivil- oder Strassachen haben die Kantone einander Rechtshülse zu leisten. Art. 58. Werden rechtmäßig hergestellte Exemplare eines Werkes entgegen einer vom Inhaber des Urheberrechtes aufge- stellten Einschränkung des räumlichen Absatzgebietes in Verkehr gebracht, so ist dieses Inverkehrbringen keine widerrechtliche Hand- lung im Sinne des Art. 42. Vorbehalten bleibt die Haftung aus Vertrag. Absatz 1 findet keine Anwendung auf mechanische Jnstru- mente, auf welche literarische oder musikalische Werke übertragen sind. Art. 59. Ist jemand zum Zwecke des össentlichen Vortrages oder der öffentlichen Aufführung oder Vorführung eines Werkes angeslellt, so genügt es für die Rechtmässigkeit der Veranstaltung, daß entweder der Anstelle! oder der Angestellte die Erlaubnis des Berechtigten dazu besitzt. Art. 60. Wer lediglich den Raum sür «inen widerrechtlichen Vortrag oder eine widerrechtliche Aufführung, Vorführung oder Ausstellung, entgeltlich oder unentgeltlich, hergibt, ist zivilrechtlich nur haftbar, wenn er die Widerrechtlichkeit der Veranstaltung ge kannt hat. Art. 61. Eine Haftbarkeit für die Benutzung widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Exemplare bei dem ösfent- lichen Vortrage oder der öffentlichen Ausführung oder Vorführung eines Werkes trifft denjenigen nicht, der die Exemplare gutgläubig an öffentlicher Versteigerung, aus dem Markte oder von einer Per- son erworben hat, welche mit Erzeugnissen der gleichen Art handelt, cs sei denn, er habe vor der Veranstaltung Kenntnis von der Rechts- Widrigkeit der Exemplare erlangt. Wer unter gleichen Umständen Exenrplare eines Werkes, deren üssentliche Ausstellung dem Gesetze zuwiderläuft, gutgläubig er worben hat, ist sür die öffentlich« Ausstellung der Exemplare nicht haftbar, es sei denn, er habe vor der Ausstellung von ihrer llnzu- lässigkeit Kenntnis erlangt. v. Schlußbestimmungen. Art. 62. Dieses Gesetz ist auf alle vor seinem Inkrafttreten entstandenen Werke anwendbar. Insbesondere genießt ein Werk seinen Schutz, auch wenn oder soweit cs bei seinem Inkrafttreten nicht geschützt gewesen ist. Bei Berechnung der Dauer, für welche die schon bestehenden Werke durch dieses Gesetz geschützt sind, wird der Zeitranm einge rechnet, welcher von dem für di« Berechnung maßgebenden Ereignis bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen ist. Art. 63. Hat die Anwendung dieses Gesetzes auf die vor seinem Inkrafttreten entstandenen Werke ein« Verlängerung der bisherigen Schutzdaner zur Folge, so kommt diese Verlängerung dem Urheber und seinen Erben zugute, einem andern Rechtsnachfolger nur dann, wenn der Urheber zu ihm in einem Dienstverhältnis, gestanden und das Werk in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ausgeführt hat. Gleiches gilt für den Schutz, den ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise schutzloses Werk infolge der Anwen dung dieses Gesetzes erlangt. Art. 64. Sofern für ein Werk die in Art. 2, Abs. 2, des Bim- dcsgesetzes vom 23. April 1883 betreffend das Urheberrecht an Wer- IOSS
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