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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1886
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1886
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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6830 Nichtamtlicher Teil. 276, 29. November 1888. Österreich Ungarn, broschiert 1 Halbleinwandband 1 ^ 30 X, Glanzleinwandband mit Schwarz- nnd Golddruck 1 ^ 50 X.« In der 32. Ausgabe hieß es ans der Innenseite des Titelblattes: »Preise beim Depot in Z., broschiert 1 Fr. — 80 X der deut schen Neichswährnng, Halbleinwandband 1 Fr. 40 Cts. ---- 1 ^ 15 X. Elegant Leinwandband I Fr. 75 Cts. 1 ^ 40 X.« Die nach Deutschland gehenden Exemplare hatten inbetreff der Innenseite des Titelblattes den zuerst bezeichneten Inhalt. Das Titelblatt der zweiten Sammlung bezeichnte die Sammlung als »Sammlung von Bolksgesängen für Mannerchor« und die Aus gabe als »Siebenundsünfzigste Stereothp-Ausgabe«. Dies war bei der Klagerhebung die neueste erschienene Ausgabe. Im übrigen entsprach das Titelblatt vollständig dem zuerst beschriebenen. Auf der Innenseite waren nur die Preise beim Depot in Z. ganz so, wie bei der ersten Sammlung angegeben, bezeichnet. Unstreitig hat der Beklagte, der in L. unter der Firma S. n B. eine Verlags-, Kommissions- und Groß Sortiments- buchhaudlung betreibt und zur Klägerin inbezug auf ^den Vertrieb jener Sammlungen in keinem Rechtsverhältnis steht, eine größere Anzahl von Exemplaren dieser Verlagswerke von einem Schweizer Buchhändler gekauft. Von diesen Exemplaren hat er die Titel blätter entfernt und dieselben durch neue, welche er drucken ließ, ersetzt, und er verkauft die so veränderten Exemplare an Sorti- meutsbuchhändler. Die Änderungen im Inhalte des Titelblattes bestehen in folgendem: 1) An Stelle des: »Herausgegeben von der Z.'schen Lieder buchanstalt, vormals Mnsikkommission der z.'schen Schulshnode« heißt es: »Herausgegeben von der Musikkommission der z.'schen Schulshnode.« 2) Anstatt der aufgedruckten Notiz: »Hauptdepot für Deutsch land und Österreich bei P. P., Musikalienhandlung in L.« heißt es: »Auslieferung für Deutschland bei S. u. V. in L.« 3) In dem neuen Titelblatt fehlt die in dem ersten ent haltene Angabe des Jahres, in welchem die Ausgabe erschienen ist, sowie des Namens und Wohnorts der Drucker. 4) Das zu der Sammlung von Volksgesängen für Münner- chor angefertigte Titelblatt enthält in einer größeren Anzahl von Exemplaren die Angabe: »Achtundfünfzigste Stereotyp-Ausgabe.« 5) Während die ersten Titelblätter der Sammlung von Bolksgesängen für den gemischten Chor in der 32. Ausgabe aus der Innenseite die bereits bezeichneten Preise bei dem Depot in Z., in der 33. Ausgabe ebenda die bereits bezeichneten Preise bei dem Depot in L. (broschiert 1 Halbleinwandband 1 ^ 30^, Ganzleinwandband mit Schwarz- und Golddruck 1 ^ 50 Xi angegeben, haben die vom Beklagten angefertigten Titelblätter auf der Innenseite keine solche Bezeichnung, dagegen auf der Vorderseite den Vermerk: »Preis für Deutschland 1 25 X, in elegantem Leinwandband 1 75 X « Ferner enthalten bei der Sammlung von Bolksgesängen für Männerchor, während die echten Titelblätter nur auf der Innenseite die bereits bezeich neten Preise bei dem Depot in Z. angeben, die vom Beklagten angefertigten auf der Vorderseite den Vermerk: »Preis für Deutschland 1 25 s>>, in elegantem Leinwandband mit Gold- und Schwarzdruck 1 ^ 75 X, mit Schwarzdruck allein 1 65 X.« 6) Die von dem Beklagten angefertigten Titelblätter sind auf den Innenseiten mit Ankündigungen von Musikalien, ins besondere auch Liedersammlungen, welche im Verlage des Be klagten erschienen, bedruckt, während die Innenseiten der echten Titelblätter nur die bereits erwähnten Preisnotizen enthalten. Außerdem hat der Beklagte die beiden inneren Seiten des Deckels seiner mit Leinwandband versehenen Exemplare, sowie das Blatt zwischen dem Deckel und dem Titelblatt und das Blatt zwischen dem Deckel und dem Schlußblatt mit Ankündigungen musikalischer Werke, insbesondere auch Liedersammlungcn für gemischten Chor und Männerchöre aus dem Berlage von M. H. in L., nebst lobender Kritik derselben bedrucken lassen. Die Schlnßdeckblätter der broschierten Exemplare der Klägerin enthalten lediglich An kündigungen von Volksgesangbüchern von I. H. in Z., teils aus dem Selbstverläge der Z.'schen Liederbuchanstalt, teils aus dem Verlag von I. H. Klägerin erachtete das Verfahren des Beklagten als einen nach dem Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Ur heberrecht an Schriftwerken, zu beurteilenden Nachdruck, eventuell jedenfalls als eine rechtswidrige Handlung im Sinne der M 116, 773, 774, 687 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen, da der Verleger nnd Herausgeber eines Werkes ein Recht darauf habe, daß das verlegte und herausgegebene Werk als Gegenstand des buchhändlcrischen Verkehrs in seiner ursprüng lichen Form und Gestalt bleibe. Klägerin stellte deshalb ihre Klageanträge dahin, den Beklagten zu verurteilen: 1) anzuerkennen, daß er nicht berechtigt sei, die von der Klägerin verlegten H.'schen Liederbücher mit willkürlichen Ab änderungen irgend welcher Art zu vertreiben; 2) daß er schuldig sei, die von ihm eigenmächtig bewirkten Änderungen dieser Bücher zu beseitigen und jeden Vertrieb eigenmächtig veränderter Bücher dieser Art zu unterlassen. Der Beklagte bestritt, daß sein Verfahren Nachdruck oder überhaupt rechtswidrig sei, und erklärte, daß er sich das Recht beimesse, die in seinem Besitze befindlichen Exemplare der frag lichen Verlagsartikel nach wie vor mit seinem Titelblatte buch händlerisch zu vertreiben. Er erklärte sein Verhalten damit, daß er schon seit 1872 die fraglichen Verlagsartikel vertreibe, daß die Angabe der Preise für den Bezug in Z. ans den ersten Titeln den Absatz in Deutschland erheblich erschwert habe, da bei Einhaltung dieser Preise, welche das deutsche Publikum be ansprucht hätte, wenn es die Angaben las, die deutschen Sorti- mcntsbuchhändler, die nur einen Rabatt von 1()0/o gehabt hätten, aber das Porto hätten bezahlen müssen, mit Schaden verkaufen müssen, daß er daher schon seit langer Zeit jene Änderung der Titel vorgenommen, und dadurch den Absatz der Sammlungen in Deutschland erheblich gesteigert hätte, daß er auch das Exem plar den abnehmenden Sortimentsbuchhändlern nicht teurer als P. — das broschierte Exemplar zu 85 X — berechne und da her nicht im eigenen Interesse, sondern in dem der abnehmenden Sortimentsbuchhändler, um diesen einen angemessenen Gewinn zu sichern, handle. Daß Beklagter die Exemplare zu 85 X an die Sortimentsbuchhändler abgebe, räumte Klägerin ein. Die Dritte Civilkammer des K. s. Landgerichts zu L. er kannte durch Urteil vom 7. Juli 1885: 1) Es wird dem Beklagten unter Androhung einer Geld strafe von fünfzig Mark für jeden einzelnen Zuwiderhandlungs fall untersagt, die in der Urteilsanlage X erwähnten Verlags werke der Klägerin mit Titelblättern zu veräußern, die im Ver hältnis zu den Originaltiteln die in der nämlichen Anlage aufgeführten Abweichungen enthalten; 2) bezüglich des Mehrgeforderten wird die Klage abge wiesen; 3) die Kosten des Rechtsstreites sind zu ^ von der Klägerin, zu chg von dem Beklagten zu tragen. Die Urteilsanlage X lautete wie folgt: Die in Frage stehenden Verlagswerke der Klägerin sind folgende: Es wird dem Beklagten untersagt, die aufgesührten Schrift werke mit Titelblättern zu veräußern, die
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