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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1910-01-05
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1910
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- Deutsch
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3, S. Januar 1910. Nichtamtlicher Teil. Unsere Konkursverwalter sind erfahrene, lebenskundige und geschäftsgewandte Herren, denen es nicht schwer fällt, sich in den verschiedenartigen ihnen übertragenen Konkursen schnell zurechtznfinden und die Konkursmassen in der für die Konkursgläubiger am nutzbringendsten erscheinenden Weise zu verwerten; sie verschließen sich auch nicht Ratschlägen, die ihnen in dieser Hinsicht von Fachleuten aus dem Kreise der Konkursgläubiger erteilt werden. Wir haben ihnen von der Eingabe vom S. November 1909 mit dem Anheimgeben Kenntnis gegeben, bei der Verwaltung buchhändlerischer Konkurse erforderlichenfalls Herrn Verlagsbuchhändler Heinrich Worms gutachtlich zu hören, möchten noch mehr aber em pfehlen, genannten Herrn durch die Konkursgläubiger zum Mitgliede des Gläubigerausschusses wählen zu lassen, in welchem er am besten Gelegenheit hat, den in der Zuschrift vom 9. November 1909 zur Sprache gebrachten Übelständen durch seine Ratschläge vorzubeugen. (I-- 8.) (gez.) Partisch, Geheimer Justiziar. dlc Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler Hier. Die gesetzliche Hinterlegung. Ein dem 6. Internationalen Verleger-Kongreß in Madrid, 26.—30. Mai 1908, erstatteter Bericht?) Von Lucien Layus (Paris). Die Frage der gesetzlichen Hinterlegung ist Gegenstand interessanter Erörterungen auf den verschiedenen Kongressen gewesen, die seit vierzehn Jahren stattgefunden haben und am Ende dieses Berichts aufgesührt sind. Alles ist über diesen Gegenstand gesagt worden, und es erscheint zeitgemäß, daß die in Madrid vereinigten Verleger aller Länder end gültig ihre Meinung über diese Frage festigen, der wir ihren Charakter rein gewerblicher Ordnung wahren wollen. Wir wollen nicht die Geschichte der gesetzlichen Hinter legung wiederholen, die wir mit allen notwendigen Aus führungen in unseren den internationalen Kongressen von 1894 (Antwerpen) und 1896 (Paris) erstatteten Berichten behandelt haben, noch eine eingehende Untersuchung dessen vornehmen, was zu jener Zeit die verschiedenen Gesetz gebungen enthalten haben. Es wird uns genügen, in Erinnerung zu bringen, daß gegenwärtig nur in drei Ländern: Österreich, Dänemark und Finnland, der Urheberrechtsschutz keinerlei Förmlichkeit unterworfen ist. In Deutschland, Belgien und in der Schweiz hat die Gesetzgebung eine Hinterlegung oder die Erklärung nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben. In allen anderen Ländern aber ist die Hinterlegung obligatorisch. Diese Pflicht war dem Drucker auferlegt: in Frankreich, Griechenland, Norwegen und der Türkei; dem Verfasser, Verleger oder Besitzer des Werkes; in Bolivien, Chile, Columbien, Ecuador, Spanien, den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Guatemala, Haiti, Hawai, Italien, Luxem burg, Mexiko, den Niederlanden, Peru, Portugal, der Süd afrikanischen Republik, Rumänien und Venezuela. Demnach war die Verpflichtung einer Hinterlegung damals die Regel, und die Befreiung von Förmlichkeiten bildete die Ausnahme. Die Lage hat sich nur für einige Länder geändert; die in diesen Ländern eingetretenen *) Vgl. 1908 Nr. I4S <vr. Ludwig Volkmann, Leipzig); 1909 Nr. 16, 17, 19, 22, 26 (Alfred Voerster, Leipzig); 19:0 Nr. 1 (Alexandre Jullien, Gens; Paul Orrier, Madrid); Nr. 2 (P. Bar- böra, Florenz). Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel- 77. Jahrgang. Änderungen sind in dem Bericht des Herrn Pietro Vallardi dem Mailänder Kongreß sowie in dem Bericht des Herrn Piero Barbdra dem gegenwärtigen Kongreß mitgeteilt worden. Es erscheint uns unnötig, sie nochmals aufzu zählen. Der Zweck des von uns dem Pariser Kongreß im Jahre 1896 vorgeschlagenen Wunsches war die Reform oder viel mehr die Verbesserung der gesetzlichen Hinterlegung, wie diese in den verschiedenen Gesetzgebungen vorgeschrieben ist. Das von uns zur Erreichung dieses Zweckes vorgeschlagene Mittel bestand in einer Übertragung der Hinterlegungs- Verpflichtung auf den Verleger, die in einigen Ländern dem Drucker auferlegt war. Indem wir ihr alle möglichen Bürgschaften gaben, hofften wir, in dieser Sache Ruhe und Einheit zu schaffen, die wir als unerläßlich betrachteten. Unsere Meinung hat sich nicht geändert. Wir glauben in der Tat, daß die Beibehaltung der Hinterlegung ein be sonderes Interesse in den Ländern bietet, wo die Dauer des Urheberrechts mit dem Tage des Erscheinens eines Werkes beginnt. Wir glauben auch, daß sie als sicherer Nachweis für das Datum gilt, wenn der Verleger oder der Verfasser gegen einen Nachdruck die Gerichte anrufen will. Wir fragen uns, durch welche authentische Urkunde die Gegner dieser These den unbestreitbaren Nachweis ersetzen wollen, der durch die Vorlegung des Hinterlegungsscheines geliefert wird. Wenn wir aber der Hinterlegung diesen Charakter des Nachweises eines bestimmten Datums wahren wollen, so lehnen wir uns andrerseits energisch gegen die Theorie auf, die darin bestehen würde, die gesetzliche Hinterlegung als Attribut des Besitztitels zu bettachten. Eine solche Absicht würde ein Ergebnis haben, das dem von uns verfolgten Zweck diametral entgegengesetzt ist, denn es würde die gegen wärtige Lage verschlimmern, indem es denjenigen seines Eigentumsrechts berauben würde, der die Hinterlegung unterlassen hätte. Nach dieser Erklärung brauchen wir wohl nicht hinzuzufügen, daß wir gegen jeden Wunsch sind, der die Beseitigung der gesetzlichen Hinterlegung in allen Gesetz gebungen bezweckt. Wer zuviel verlangt, erreicht nichts, und wir betrachten es als eine Utopie, einen Wunsch in so all gemeiner Fassung zu formulieren. Wir sind Geschäftsleute, durchdrungen von praktischen Begriffen, und dürfen keinen Trugbildern nachjagen. Jedes Volk hat seinen eigenen Geist, seinen Geschmack, seine Sitten, seine besonderen Bedürfnisse, und seine Gesetze sind der Eigenart dieser Bedürfnisse angepaßt. Achten wir deshalb die von jeder Gesetzgebung aufgestellten Grundsätze und beschränken wir unfern Ehrgeiz darauf, das Bestehende zu verbessern und zu vervollkommnen! In diesem Sinne haben wir die Ehre einen Wunsch Ihrer Genehmigung zu unterbreiten, den wir als ein vermittelndes Minimum betrachten und der von unseren Kollegen aller ^Länder angenommen werden kann. Da dieser Wunsch nur die Länder betrifft, wo die Hinterlegung obligatorisch ist, so werden die Verleger derjenigen Länder, wo eine solche Hinterlegung nicht besteht, kein Hindernis sehen, das Prinzip zu billigen. Dieser Wunsch umfaßt das Minimum unserer Er wartungen und bildet übrigens nur eine Bestätigung der vom Pariser, Brüsseler und Londoner Kongreß geäußerten Wünsche. Der Kongreß drückt den folgenden Wunsch aus; 1. In den Ländern, wo die gesetzliche Hinterlegung obligatorisch ist, soll die Hinterlegung von einer vom Ver fasser des Werkes Unterzeichneten Erklärung begleitet sein; eine Bescheinigung der Hinterlegung wird dem Hinterleger kostenfrei ausgestellt. 2. Die Verpflichtung der Hinterlegung liegt dem Ver leger des Werkes ob und in Ermangelung des letzteren dem 19
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