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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.12.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-12-29
- Erscheinungsdatum
- 29.12.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 302, 29. Dezember 1909. Amtlicher Teil. vörsenblliU f. d. Dlschn. Buchhandel. 15951 M. Riegerschc Universit.-Bnchhandlrrng in München. 15964 cl. I^ni v6i 8it^ LI Uneben. N. 6.) 6s. 1 Schlesier Schweikhardt in Straßburg. 15972 Selbstverlag des Deutschen Apotheker-Vereins 15962 in Berlin. Nllstein ä- Co. in Berlin. 16965 *v6r UVilclbebiit?.. Llnsiir kür ^.lle VI. ^abrxrrn^, N. 4. No. 64 cker k'olAe. 50 c). -ranz Bahlen in Berlin. 16958 jabr 3 Verlag der „Astronomischen Korrespondenz" 16964 in Hamburg. *'Astronomische Korrespondenz«, illustrierte, populäre Monats schrift, mit der Beilage »Wissenschaft und Technik« und Sonderberichten. 4. Jahrg., herausgegeben von Stenhel in Hamburg. Pro Halbjahr 6 Heft I, apart, nebst Sonderberichten 1 Verlag der Grenzboten G. m. b. H. in Berlin. II 2 Die Oronrboton 1910, 1 Vierteljahr. 6 ein?. Nr. 50 «H. Otto Weber Verlag in Heilbronn. 15960. 15964 Bunte Sammlung interessanter Erzählungen. Band 27: Ein neuer Herodes. 20 H. Webers moderne Bibliothek. Band 148: Die Macht des Unrechts. 20 H. Carl Winter s Universitätsbuchh. in Heidelberg. 15962 *8tr6it>berß: Lotigebeb Llementarbuob. 3.-4. ^uü. 3 40 ^eb. 4 Verbotene Druckschriften. Durch Urteil der I. Strafkammer des Großherzoglichen Land gerichts Karlsruhe vom I. Oktober 1909 wurde verfügt: Alle Exemplare der folgenden Ansichtspostkarten: 1. karmi Is8 boutons ck'or, 3^ wasgue., 4. 1,6 lierrs, 6. Nve, 6. Laeobante, 7. kävoil, 8. Nvmpbo ä la kontaioe, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten sind mit der sich aus § 41 Abs. 2 St.-G.-Bs. ergebenden Einschränkung un brauchbar zu machen. Karlsruhe i. B., 21. Dezember 1909. (gez.) Der Erste Staatsanwalt. I (Deutsches Fahndungsblatt Stück 3275 vom 27. Dezember 1909.) Nichtamtlicher Teil. Zur Postscheck - Ordnung. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutsche» Buch Händler hat folgende Eingabe an das Kaiserliche Reichs postamt gerichtet: Leipzig, den 14. Dezember 1909. An das Kaiserliche Reichspostamt Berlin. Der Unterzeichnete Vorstand, der satzungsgemäß berufen ist, die Interessen der Gesamtheit des Deutschen Buchhandels zu vertreten, gestattet sich hierdurch, dem Reichspostamte ganz ergebenst einige ihm aus seinem Mitgliederkreise zur Kenntnis gelangte Wünsche hinsichtlich einer Veränderung der Post scheckordnung vom 8. November 1908 auszusprechen. Die Beteiligung des Buchhandels an dem Postscheck verkehre im Reichspostgebiete ist eine ziemlich beträchtliche. Die Gesamtzahl der Teilnehmer belief sich Ende August 1909 auf 31562. Nach einer am 7. Oktober d. I. gemachten Ausstellung find hiervon 499 Teilnehmer als Buchhandlungen zu bezeichnen. Als Zugehörige zum deutschen Mittelstände, die wiederum vorzugsweise mit Gliedern des deutschen Mittelstandes in geschäftlicher Beziehung stehen, dürfte die Inanspruchnahme des Postscheckverkehrs seitens des Buch handels eine besonders umfangreiche sein. Die Wünsche, die zu unserer Kenntnis gelangt sind, beziehen sich haupt sächlich auf das Gebührenwesen, das in 8 9 der Postscheck ordnung geregelt worden ist. Nach Absatz I werden bei Bareinzahlungen mittelst Zahlkarte für je 500 ^ oder einen Teil dieser Summe 5 ^ in Ansatz gebracht. Es ist uns vorgeschlagen worden, diese Bestimmung dahin abzuändern, daß sie lauten soll: Bei Bareinzahlungen mittelst Zahlkarte, soweit sie nicht vom Kontoinhaber selbst geleistet werden, für je 506 oder einen Teil dieser Summe 5 H. Eine Abänderung in der von uns vorgeschlagenen Weise würde für den Reichsfiskus kein großes Opfer bedeuten. Andererseits würde es aber sicher den Postscheck verkehr derjenigen Firmen bedeutend heben, in deren Ge schäftsbetrieb die Anzahl der Auszahlungen die der Ein zahlungen überwiegt. Es wäre hierbei darauf hinzuweisen, daß dieser Gebührensatz wesentlich höher ist als der für die gleiche Amtshandlung seitens der österreichischen Postsparkasse erhobene Betrag. Bekanntlich betragen die Gebühren in Österreich für den vom Einzahler zu kaufenden Erlagsschein 2 b und für den Empfänger der Zahlung 4 li, während in Deutschland für die Zahlkarten mit Firma eine Gebühr von 1>/, H erhoben wird. Eine staffelförmige Erhöhung der Einzahlungsgebühr fehlt in Österreich vollständig. Trotzdem gehen wir nicht so weit, um eine Beseitigung dieser staffelförmigen Erhöhung zu bitten, da wir das Hauptgewicht auf eine Heranziehung des kleinen und mittleren Geldverkehrs zum Postscheckverkehr legen. In Z 9 Absatz 3 wird bestimmt, daß zur Zahlung der Gebühr unter 1 der Zahlungsempfänger, zur Zahlung der Gebühren unter 2 und 3 der Kontoinhaber verpflichtet ist, von dessen Konto die Abschreibung erfolgt. Wir erlauben uns ergebenst vorzuschlagen, daß zur Zahlung der Gebühr unter 1 der Einzahlende verpflichtet ist, während wir es für eine glückliche Einrichtung halten, daß zur Zahlung der Gebühren unter 2 und 3 der Konto inhaber verpflichtet sein soll, von dessen Konto die Ab schreibung erfolgt. Das von uns vorgeschlagene System, daß der Ein zahlende alles zu zahlen hat, was mit seiner Zahlung im Zusammenhänge steht, paßt sich besser als das bisherige und auch besser als das in Österreich angenommene System dem allgemeinen kaufmännischen Grundsätze an, wonach der Zahlungspflichtige nicht berechtigt ist, das Porto zu kürzen. Für den Reichsfiskus müßte es gleichgültig sein, welcher von beiden Beteiligten die Gebühr entrichtet. Zu 8 3 Absatz 4 bitten wir ergebenst, die Steigerungs gebühr von 7 H, die eintritt, sobald der Konto-Verkehr eines Konto-Inhabers jährlich mehr als 600 Buchungen erheischt, fallen zu lassen, dagegen aber, um die finanziellen Interessen j des Reichsfiskus nicht zu schädigen, die Gebühren unter 2VS7-
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