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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1909
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- Deutsch
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^ 295, 20. Dezember 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dkschn. Buchhandel. 15759 schästlichen Verkehr die besondere Bezeichnung einer Druck schrift in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung heroorzurnfen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Die große Frage, die sich an diese Bestimmung anknüpst, ist: wo die besondere Bezeichnung aufhört und der Gattungsname an fängt. Nach dem vorläufigen Stande der Praxis kann man als erwiesen annehmen, daß Namen wie -Max und Moritz-, -Struwwelpeter« und dergleichen, welche klassische Kinder bücher kennzeichnen, noch nicht Gattungsnamen geworden find, vielmehr nach wie vor die besondere Bezeichnung von Druckschriften darstellen, deren Benutzung verboten ist (vgl. für den Struwwelpeter -Markenschutz und Unlauterer Wett bewerb» Band I, S. 124). Immerhin wird man diesen Satz recht einschränkend zu interpretieren haben und deshalb Anlehnungen wis-Struwwel- fritze-, -Struwwellotte» unbeanstandet durchgehen lassen dürfen; dies namentlich mit Rücksicht darauf, daß gerade der Name »Struwwelpeter« durchaus auf dem Wege ist, Gattungs bezeichnung zu werden, wie es der Name »Robinson- für Schilderungen nach Art und im Stile der Abenteuer des ursprünglichen einsamen Inselbewohners längst geworden ist. Nicht verboten scheint es, ein Jugendwerk damit anzupreisen, daß man es mit diesen klassischen Schriften vergleicht. Ein Zusatz wie: -Dies Buch erobert sich wie Max und Moritz die Herzen der Jugend im Sturm» wird nicht zu beanstanden sein. Ausgenommen muß auch hier der Fall werden, daß die Rahmen worte klein und unkenntlich gedruckt find, während Max und Moritz in Druck und Ausstattung so hervorgehobcn werden, daß der flüchtige Zcitungs- oder Annoncenleser den Eindruck gewinnt, als handle es sich bei dem feil gebotenen Werke um einen wirklichen Max und Moritz. Im selben Augenblick wird selbstverständlich der ß 16 verletzt, und es liegt Mißbrauch einer fremden Bezeich nung vor. Zu verwischen wird die Grenze zwischen indivi dualisierter Bezeichnung und Gattungsnamen durch die be rühmten Anerkennungsbriefe sein. Es kann dem anprcisen- den Verleger oder Sortimenter nicht verwehrt sein, Aner kenntnisbriefe, die an ihn gelangt sind, zu publizieren. Heißt es beispielsweise in einem solchen Briefe seitens einer ent zückten Mutter: »Kein Buch seit Max und Moritz hat mein Junge so verschlungen wie das Ihre», so ist, falls der Brief wirklich originaliter vorliegt, gegen seinen Abdruck ein Ein wand nicht zu erheben. 5. »Müllers Klassikerausgabe ist die beste.» Unter den zahleichen Klassikerausgaben, welche die Werke unserer großen Dichter vereinen, finden sich stets solche, die sich mit den Worten »die beste Ausgabe» schmücken. Es ist die Frage entstanden, inwieweit ein solches Selbstlob zulässig ist oder verboten. Zunächst darf darauf aufmerksam gemacht werden, daß dieses Selbstlob als Selbsturteil keineswegs ohne weiteres zu den bloß marktschreierischen Worten gerechnet werden darf, die jeder als solche erkennt und nicht ernst nimmt. Dies möchte vielleicht in anderen Berufen, wie im Cafetiergewerbe (größtes Cafö der Welt), oder bei unbekannten, unansehnlichen Inserenten angehen. Wenn aber eine unserer weltbekannten Verlegerfirmen erklärt, ihre Klassikerausgabe sei die beste, so verfehlt dies sicherlich nicht seinen Eindruck auf das Publi kum, und es ist zehn gegen eins zu erwarten, daß zahlreiche Käufer, darauf bauend, sich gerade zum Erwerb dieser Aus gabe entschließen. Um zu einer richtigen Beurteilung der Frage zu ge langen, erscheint es notwendig, kurz auf die Geschichte der gesetzlichen Bestimmungen einzugehen. Der Z 3 des Wettbewerbsgesetzes verbot in seiner histori schen Form (Z 4 des alten Gesetzes) unrichtige Angaben tatsäch licher Art. Es sollte durch den Zusatz »tatsächlicher Art» eine Schranke gegen bloße Urteile, bloße marktschreierische An preisungen und dergleichen, was sich eben nicht auf ein tatsäch liches Gebiet radizieren ließe, geschaffen werden. In der zweiten Beratung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe werb vom 17. Mai 1909 wurde ein Antrag Roeren-Bitter angenommen, der die Worte »tatsächlicher Art« elimi nierte. Der Antrag folgte einer Petition des Detaillistenver bandes von Rheinland und Westfalen mit dem Sitz in Barmen und einer Petition des Bayrischen Ver bandes der Vereine zum Schutz für Handel und Gewerbe, Sitz Nürnberg, der mit Rücksicht auf die Auslegungen der Gerichispraxis auf Streichung des Begriffes »tatsächliche Art- drang. Gegen den Protest der Reichsregierung ist diese Streichung in dritter Lesung beibehalten worden. Es ist danach gar kein Zweifel möglich, daß der Gesetzesschutz erweitert und auch auf bloße Urteile, Übertreibungen in An preisungen von Waren, die sich zunächst auf ein tatsächliches Gebiet nicht beschränken lassen, usw. auszudehnen ist. Es ergibt sich als Resultat, daß, sowie ein Einfluß der Reklame auf die Kreise der Käufer festzustellen ist, die sich durch den Namen der Firma, die ihre Erzeugnisse als die besten rühmt, beeinflussen lassen, gleichzeitig das gesetzliche Verbot durchgreift, es sei denn, daß der Nachweis gelänge, es liege wirklich die beste Ausgabe vor. Es wird also auch zu diesem Punkte richtig sein, möglichste Zurückhaltung in Superlativen zu üben. Im großen und ganzen scheinen vorläufig die Gerichte einer milden Auslegung namentlich der Generalklausel des § 1 geneigt. Wie lange diese milde Stimmung und die weise Auslegung der gesetzlichen Vorschriften anhält, wird die Zukunft lehren. Lehrbuch der Lithographie und des Stein druckes. Verfaßt von Alois Senefelder. München 1821. Neu herausgegeben durch den Ver band der Lithographen, Steindrucker und verwandten Berufe (Deutscher Senefelder-Bund). 40. IV; L1V, 372 S. u. 2 Tafeln. Im Selbstverlag sOtto Sillier, Berlin 38, Anklamer Straße 27^. Berlin 1909. Preis 6 Vollständiges Lehrbuch der Steindruckerey, enthaltend eine richtige und deutliche Anweisung zu den ver schiedenen Manipulations-Arten derselben in allen ihren Zweigen und Manieren, belegt mit den nötigen Musterblättern, nebst einer vorangehenden ausführ lichen Geschichte dieser Kunst von ihrem Entstehen bis auf gegenwärtige Zeit. Verfaßt und heraus gegeben von dem Erfinder der Lithographie und chemischen Druckerei) Alois Senefelder. Mit einer Vorrede des General-Sekretärs der Königlichen Aka demie der Wissenschaften zu München, des Direktors Friederich von Schlichtegroll. Zweyte, wohl feilere Ausgabe. 4". XIV, 372 S. u. 2 Taf. München, 1821, Beym Verfasser und bey E. A. Fleischmann. Mit der Neuherausgabe dieses längst vergriffenen Original werks des Erfinders der Lithographie, des Altmeisters Alois Senefelder, über seine Erfindung hat der Hauptvorstand des Verbandes der Lithographen, Steindrucker und verwandten Be rufe eine verdienstliche Arbeit geleistet, für die ihm die Fachwelt Dank wissen wird. Ist doch die Senefeldersche Originalausgabe nur noch in einigen großen Städten in ganz vereinzelten Exem- plaren vorhanden, die außerdem nicht nur für auswärtige Jünger der Lithographie, sondern auch für die der betreffenden Orte sehr schwer zugänglich sind. Dieser Übelstand ist jetzt beseitigt. Trotz der großartigen Entwicklung, die die Graphik im all 2042*
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