Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.12.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-12-11
- Erscheinungsdatum
- 11.12.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091211
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190912111
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19091211
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-12
- Tag1909-12-11
- Monat1909-12
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
.4L 288, 11. Dezember 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 15443 Landes strafbar. Sucht er sich der ihm aufzuerlegenden Strafe zu entziehen, so ist die buchhändlerische Vereinigung des Landes, dem der Übertreter der Verkaufsbestimmungen angehört, ver pflichtet, bei Anwendung der angedrohten Strafe mitzuwirken. »Als Grundlage dieses Systems ist der Grundsatz der inter nationalen Solidarität anzusehen. Rechts schon so oft Länder und Völker einander näher gebracht und zur Unterdrückung einer großen Anzahl von willkürlichen Machenschaften und Mißbräuchen im internationalen Handel bei getragen. »Es entsteht nun mit Rücksicht auf einen solchen Grundsatz die Frage: Hat Holland so gehandelt, daß es einiges Recht hat, zu glauben, daß in dem Falle, wo es einen von einem solchen Grundsatz eingegebenen Vorschlag machen würde, dieser eine gute Aufnahme finden würde? Oder könnte man Umstände anführen, die einen Mißerfolg befürchten lassen? »Hat man nicht seit vielen Jahren schon Holland unaufhörlich aufgefordert, jenem Bunde von Staaten beizutreten, die sich gegenseitig den Schutz des geistigen und künstlerischen Eigentums gewährleisten? »Hat sich Holland nicht hartnäckig gesträubt, anznerkennen, lerischen Eigentumsrechtes notwendig sei? Und hat Holland da durch, daß es in so wichtigen Fragen hinter anderen Nationen im Rückstände geblieben ist, nicht gezeigt, daß es lieber nehmen als geben möchte? »Wir holländischen Buchhändler wünschen, daß der aus ländische Verleger uns das Recht gewährleistet, in der ganzen ^ Welt seine Bücher zu dem von ihm festgesetzten Preise zu ver kaufen; wie können wir holländischen Buchhändler aber dann darauf Anspruch machen, dem ausländischen Schriftsteller jedes Recht auf sein eigenes Werk zu versagen? »Ich bitte, mir zu erlauben, daß ich Ihnen noch eine zweite, sehr einfache und sehr gewöhnliche Frage vorlege, und mir zu ge statten, diese Frage kurz zu beantworten. »Die Frage lautet: Was versteht man überhaupt unter Ur heberrecht? Ich antworte darauf: Das Recht des Urhebers be steht darin, daß man dem Urheber oder Schöpfer eines literarischen oder künstlerischen Werkes oder seinen Rechtsnachfolgern die freie Verfügung über dieses Werk gewährleistet von dem Augenblicke an, wo es entstanden ist oder veröffentlicht wurde. »Daraus folgt, daß der Urheber oder sein Rechtsnachfolger ermächtigt ist, nach seinem Ermessen unter allen Umständen und an allen Orten über sein Werk zu verfügen; daß er befugt ist, alle Vorteile zu genießen, die ihm aus diesem Werke zufließen können, oder die in irgend einer Weise damit verknüpft sind; daß er das Recht hat, zu verlangen, daß die Form, in der er sein Werk gedacht und vollendet hat, geachtet wird, daß er allein und kein anderer das Recht hat, an dieser Form zu ändern. Aus diesen Tatsachen ergibt sich ferner, daß niemand Vorteile aus diesem Werke ziehen darf, ohne daß es der Verfasser gestattet und seine Bedingungen dafür gestellt hat; daß außerdem das Recht der Wiedergabe eines Werkes, gleichviel, in welcher Gestalt sie erfolgt, ausschließlich in den Händen des Urhebers ruht und nur von ihm selbst abhängt, und daß keine Reproduktion ohne seine Einwilligung stattfinden darf. »Sie wissen alle, meine Herren, wie sich in den letzten Jahren die Vorstellungen mit Bezug auf das Recht des Urhebers — und des Künstlers im allgemeinen —, auf die Frucht seiner Arbeit und die Auffassung dieses Rechts gewandelt haben. Gegenwärtig betrachtet man diese Frucht als ein Eigentum. Aus diesem eigen tümlichen Besitz ergibt sich ein Recht, das allerdings besonderen Bestimmungen unterworfen ist, das aber im Grunde demjenigen Rechte gleich ist, das sich an materiellen Besitz knüpft. »Wenn der holländische Buchhandel will, daß man seine Interessen in internationaler Hinsicht garantiert, so muß er damit anfangen, daß er vom internationalen Standpunkt aus die Gleich heit des Eigentumsrechts anerkennt. »Das Recht, um das es sich für uns besonders handelt, ist das Recht des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger auf seine literarische oder künstlerische Arbeit. »Dieses Recht muß vor jedem anderen als unantastbar be trachtet werden, und zwar besonders von dem Buchhändler, der der große Vermittler zwischen dem Urheber und dem Publikum ist. »Dieser Vermittler darf sich kein Recht zum Nachteil dieses Eigentumsrechts herausnehmen, ohne daß der Urheber davon in Kenntnis gesetzt ist oder seine Einwilligung dazu gegeben hat. »Einen Büchernachdruck gibt es in Holland nicht. Man darf wohl sagen, daß im Laufe eines ganzen Jahrhunderts eigentlich kein solcher Fall vorgekommen ist. Das muß unbedingt zugegeben und kann nicht mehr bestritten werden. »Man druckt aber Musikalien nach, eine Praktik, die vielen als sehr anstößig erscheint. »Auch übersetzt man bei uns noch häufig genug ausländische Werke, ohne daß man die Genehmigung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger hat, was offenbar eine Beeinträchtigung fremden Eigentumsrechts ist. »Man kann bei uns Aufführungen von Theaterstücken — häufig schlecht übersetzt und bearbeitet — beiwohnen, die ihren Unternehmern unerlaubte Vorteile auf Kosten des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger bringen; aus diesem Grunde müssen derartige Vorstellungen als tadelnswerte Handlungen angesehen werden. »Aber nicht nur die Holländer allein begehen derartige, die Rechte anderer verletzende Handlungen, auch die Ausländer machen sich gleicherweise derartiger Handlungen gegenüber holländischen Autoren schuldig. »Wir befinden uns also in einer für die Holländer ebenso wie für die Ausländer bedauerlichen Lage; beide fügen sich dadurch gegenseitig Schaden zu. »Es hängt von Holland ab, dieser Lage ein Ende zu machen. »Wenn ich in diesem kurzen Überblick die Lage des hollän dischen Buchhandels auf internationalem Gebiete dargelegt habe, so bezwecke ich damit, zu zeigen, daß wir nicht zögern dürfen, dem Kaiser zu geben, was des Kaisers ist, und daß wir aufhören müssen, für Kirchturmsinteressen zu streiten, wenn wir wollen, daß unsere Nachbarn uns die Hand reichen, um uns zu helfen, unsere Interessen und unsere internationalen Beziehungen zu verbessern. Ich glaube dazu berechtigt zu sein, so zu sprechen, denn auch im holländischen Buchhandel gibt es eine große Partei, welche die unbedingte Gleichheit der Rechte in der Republik der Wissenschaften und Künste wünscht. »Ich glaube aber auch der Dolmetscher Ihrer Aller Ge sinnungen zu sein, wenn ich ausspreche, daß unser Beitritt zu einer Übereinkunft zum Schutze des literarischen und künstlerischen Eigentums ohne jeden Rückhalt der erste Schritt sein muß, der uns zu einer anderen internationalen Übereinkunft führt, nämlich der, welche die Aufrechterhaltung des Ladenpreises für neue Bücher im Verkauf an Private gewährleisten soll. »Meine Herren, ich habe mich mit voller Freimütigkeit aus gedrückt und gebe mich der Hoffnung hin, daß Sie, von wenigen Einzelheiten vielleicht abgesehen, mit mir einig sein werden über die Grundgedanken, die ich vor Ihnen erörtert habe.« — Man wird nicht fehlgehen in der Annahme, daß diese Dar legungen Herrn W. P. van Stockums jr. im ganzen deutschen Buchhandel Zustimmung finden werden. Kleine Mitteilungen. Bibliotheks-Leihgebühren. <Vg>. Nr. S4S, S87 d. Bl.) — Gleichzeitig mit der Veröffentlichung über die Art der Leihgebühren, die in Zukunft in der Königlichen Bibliothek n Berlin und in den Universitätsbibliotheken zur Erhebung gelangen sollen, wird auch Näheres über die Summe bekannt, die man durch diese Neuerung alljährlich dem Büchersonds der Bibliotheken zuzusühren hofft. Der größere Teil hiervon fällt den Studenten zur Last, denn diese werden, die Frequenz des letzten Jahres als Grund lage sür die Berechnung angenommen, 12» 000 zu tragen habe». Schwieriger ist es, die Nichtstudierenden, die Gelehrten, Schriftsteller und alle anderen, die zu den regelmäßigen Ent leihern der Bibliotheken gehören, ziffermäßig scstzustellen, zumal hier auch, zunächst wenigstens, mit einem Rückgang der jetzt ! ermittelten ungefähren Zahl gerechnet werden muß. Wie uns 2001»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder