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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-12-08
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1909
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- Deutsch
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15264 Börsenblatt f. v Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 285, 8. Dezember ISOü geriet später in Konkurs. Am 1. März 1909 teilte der Konkurs verwalter dem Arrestkläger Di-. 6. mit, daß er in den Verlags vertrag nicht eintrete und dessen Erfüllung nicht verlange. Das unter der Firma 6. betriebene Verlagsgeschäft ist darauf mit allen Aktiven von dem Arrestbeklagten 0. übernommen worden Der Arrestklüger hat behauptet, die Arrestbeklagten maßten sich mit der Behauptung, der Verlagsvertrag bestehe noch, das Recht an, das Buch gewerbsmäßig zu verbreiten. Dies habe ihm der Arrestbeklagte geschrieben. 900 Exemplare besitze die Firma noch. Da ihm durch den Vertrieb des Buches ein Nachteil drohe, so hat Antragsteller gebeten, im Wege der einstweiligen Ver fügung den Arrestbeklagten bei Strafe zu verbieten, sich jeder Ausübung des Verlagsrechts an dem vom Antragsteller der Firma 0. durch Vertrag in Verlag gegebenen Buche »X« zu ent halten. Seinem Antrag ist durch Beschluß vom 14. Juni 1909 entsprochen worden. Die Arrestbeklagten haben gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch erhoben. Sie haben beantragt: entweder die einstweilige Verfügung aufzuheben, eventuell sie aber nur mit der Maßgabe zu erlassen, daß die einst weilige Verfügung sich nicht auf den Verkauf und den Vertrieb der etwa 1000 Exemplare bezieht, die der Antrags beklagte in der Zwangsvollstreckungssache IV gegen 0. er worben hat Die Arrestbeklagten lassen es dahingestellt, ob das Verlags recht noch besteht. Es hätten jedenfalls die Arrestbeklagten das Recht, die in ihrem Besitz befindlichen Exemplare zu verbreiten. 6, der jetzige Inhaber der Firma, habe, bevor er das Geschäft unter Ausschluß der Passiven übernahm, eine Anzahl Sachen, welche der Gerichtsvollzieher bei der Firma 6. gepfändet habe, mit Genehmigung des Amtsgerichts B.-Sch. vom Gerichtsvoll zieher gekauft, und zwar freihändig am 0. Mai 1909. Am 4. und 5. November 1908 seien die Sachen gepfändet worden. Unter den ihm zugeschlagenen und am 6. Mai 1909 übergebenen Sachen hätten sich auch etwa 1000 Stück des Werkes »X« befunden. Da er die Bücher vom Verleger erworben habe, auf Grund einer gericht lichen Veräußerung, so stehe seinem Recht, diese Exemplare zu verbreiten, der Umstand nicht entgegen, daß vielleicht das Verlags recht erloschen sei. Gründe: Der Kläger als Verfasser des Buches hat allein das Recht, das Werk zu vervielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten <§ .0 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht). Dieses Recht hat er durch Vertrag vom 16. Mai 19o6 an die Firma 8. übertragen. Mit der Erklärung des Konkurs Verwalters, in den Verlagsvertrag nicht eintreten und Er füllung nicht verlangen zu wollen, ist das Recht des Ver legers, das Werk gewerbsmäßig zu verbreiten, erloschen. Es steht jetzt dem Kläger als Urheber allein wieder zu. Durch den Zuschlag der vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Exem plare haben die Arrestbeklagten allerdings das Eigentum an den Büchern, aber nicht das Recht zu gewerbsmäßiger Verbreitung erworben. Es muß besonders übertragen werden. Ein solches Recht konnte der Gerichtsvollzieher gar nicht übertragen, es war auch durch die Pfändung nicht mit erfaßt worden Denn dieses Recht ist keine körperliche Sache. Der Gerichtsvoll zieher konnte lediglich das Eigentum übertragen. Übrigens war auch am 6. Mai das Recht des Verlegers schon er loschen. Die einstweilige Verfügung ist demnach zu Recht ergangen. b) (Entscheidung des Kgl. Kammergerichts zu Berlin vom 23. Oktober 1909.) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Ferienzivilkammer des Landgerichts II Berlin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die einstweilige Verfügung der 6. Zivilkammer des genannten Landgerichts vom 14. Juni 1909 sich auf die ungefähr 900 Exemplare des Werkes »X«. die die Beklagten am 6. Mai 1909 vom Ge richtsvollzieher H. erworben haben, nicht erstreckt. 2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand. Das Landgericht hat am 14. Juni 1909 durch Beschluß eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die den Antragsgegnern bei Strafe aufgegeben ist, sich jeder Ausübung des Verlagsrechts an dem von dem Antragsteller der Verlagsbuchhandlung 8. durch Vertrag in Verlag gegebenen Buch »X«, insbesondere durch Hingabe ' in den Kommissionsbuchhandel und durch Vertriebs ankündigung, zu enthalten. Dabei wurden — schon in dieser einstweiligen Verfügung — die Kosten der einstweiligen Verfügung den Antragsgegnern auf erlegt. Die Antragsgegner erhoben Widerspruch. Der Vorder richter hat durch das vorerwähnte Urteil, auf dessen nebst den Entscheidungsgründen vorgetragenen Tatbestand hier verwiesen wird, die einstweilige Verfügung bestätigt und auch die Kosten des Widerspruchverfahrens den Beklagten zur Last gelegt. Gegen dieses am 7. August 1909 zugestellte Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Sie beantragen: unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Anträgen erster Instanz zu erkennen. Der Kläger beantragt: 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. das Urteil, soweit es zulässig, ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagten stützen die Berufung auf zwei Gründe: 1. Die Rechte aus dem Verlagsvertrage seien durch die Er klärung des Konkursverwalters vom 1. März 1909, daß er Er füllung nicht verlange, keineswegs untergegangen. Das Konkurs verfahren sei kurze Zeit später wieder aufgehoben, und deshalb bestehe der Verlagsvertrag wieder zu Recht, und die Rechte aus diesem Vertrage seien mit der Übertragung des Geschäfts auf die Beklagten übergegangen. 2. Die Pfändung der 900 Exemplare sei am 4. und 6. No vember 1908 erfolgt. Damals habe die Firma 8. das Verlags recht unzweifelhaft noch besessen, und die Pfändung habe auch deren Recht zur gewerbsmäßigen Verbreitung der gepfändeten Bücher ergriffen. Die Erklärung des Konkursverwalters vom 1. März 1909 habe das Recht der Pfändungspfandgläubigerin, der Firma IV, nicht beschränken können. Später, und zwar nach Aufhebung des Konkursverfahrens, habe das Amtsgericht die Verwertung der Pfandstücke dahin an> geordnet, daß die Bücher der Gläubigerin in Anrechnung auf ihre Forderung zu überlassen seien, und darauf habe Beklagter 0. die Bücher erworben, also das freie Eigentum an ihnen verlangt. Der Kläger bestreitet diese Behauptungen, soweit sie von dem im ersten Nechtszuge unstreitig gewesenen Sachverhalt abweichen, insbesondere bestreitet er die neuen Behauptungen über die Ver Wertung der Pfandstücke. Entscheidungsgründe. Durch die angesochtene einstweilige Verfügung ist, dem Anträge des Klägers entsprechend, den Beklagten aufgegebeu, sich jeder Ausübung des Verlagsrechts an dem Werke »X« zu enthalten. Die Beklagten haben wie schon im ersten Rechttzzuge. so auch jetzt in erster Reihe beantragt, die einstweilige Verfügung gänzlich aufzuheben. Sie haben jetzt ausdrücklich auch die Rechte aus dem Verlagsvertrage für sich in Anspruch genommen. Sie haben jetzt erklärt, daß sie sich als Rechts Nachfolger der Firma 8. (früherer Inhaber 1).) im Verlags vertrage betrachten. Hierin konnte ihnen aber nicht beigetreten werden. Dadurch, daß der Konkursverwalter am i. März 1909 die Erfüllung des Veclagsvertrags ablehnte, verloren er und der von ihm vertretene Gemeinschuldner das Recht auf Erfüllung des Verlagsoertrages.*) Das vertragsmäßige Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes *) Ebenso Henneberg, Die Rechtsstellung des Verlegers nach modernein Recht, S. 126; Höniger, Verlagsrechtliche Anf- > sätze, S. 96.
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