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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1923
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- 1923-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1923
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Redaktioneller Teil. 71, 24. März 1923. diese Anrechnung zu erlangen. Es handelt sich bei dieser Vor schrift um eine Erweiterung der Sätze, wie sie m K ll des Kör- perschaftssteuergesetzcs vom 8. April 1922 vorgesehen sind. Der Tarif des Einkommensteuergesetzes selbst ist unverändert geblieben. Er beginnt also vorläufig weiterhin mit 10?S bei einem Einkommen von 400 000.— Mk. und steigt bis 60?S bei einem Einkommen über 7,5 Millionen Mk. Sowohl die Frist für die Vermögenssteuer» wie Einkommensteuer-Erklä. rnng soll 'bis 30. April verlängert worden sei». Das iväre nur zu begrüben: denn die kurze Spanne Zeit, die »ach Veröffent lichung des. Gesetzes bis Ende März verbleiben wird, wenn über haupt bis dahin die Publikation noch erfolgt, schließt ein auch nur einigermaßen gründliches Studium aus. Ein solches muß aber unbedingt bei der Wichtigkeit, die den neuen Vorschriften für die Steuerpflichtigen zukommt, möglich fein. Wenn der Gesetzgeber bei den Neuerungen in den Tarifen neben dem fiskalischen Interesse auch das des Steuerzahlers im Auge hat, so verfolgt er mit den Vorschriften, die über die Zah lungs-Vorschriften und Säumniszuschläge ein geführt werden sollen, lediglich den Zweck, den Staat vor Scha den infolge Verzögerung der Zahlungen zu bewahren. Man scheint in dieser Beziehung bei der geplanten Neuregelung außer ordentlich weit gehen zu wollen. Neben die bisherige Voraus- Zahlung auf Grund des vorjährigen Steuerbescheides tritt eine Nachzahlung, mit der bei Abgabe der Steuererklärung ein die vorjährig« Steuerschuld überschießcnder Betrag abzusühren ist, und schließlich die Abschlußzahlung nach endgültiger Veran lagung durch die Steuerbehörden. Wird die pünktliche Zahlung unterlassen, so treten Rechtsnachteile ein, die als recht weitgehend bezeichnet werden müssen, namentlich da scheinbar gar nicht dar nach gefragt wird, ob es sich um eine verschuldete oder unver schuldete Zahlungsverzögerung handelt. Für jeden Monat näm lich, mit dem der Steuerpflichtige für die Einkommen-, Körper- schafts-, Vermögens-, Erbschasts- oder Umsatzsteuer im Rückstand ist, soll ein Zuschlag von 15 vom Hundert, wenn die Zahlung länger als 3 Monate verzögert wird, sogar von 30 vom Hundert erhoben werden. Ausführlich wird auf diese für jeden Steuer pflichtigen überaus wichtigen Vorschriften erst oinzugehen sein, wenn die endgültig« Fassung des Gesetzes vorliegt. Das Schwergewicht der neuen Vorschriften ist aber zweifel los in den B e w e r tu n g s g r u n d sätzcn zu suchen. ^Allzu hohe Erwartungen ließen sich nicht hegen, wenn man das Hin und Her des Kampfes in den Steuerberatungen und im Plenum des Reichstages verfolgte, wo fast jeder Vorschlag im Wege des Kompromisses verwässert wurde. Beim Vermögenssteuergesetz handelt es sich lediglich um eine gegenüber der bisherigen höhere Bewertung der Sachwerte. Die grundsätzlichen Bewertungsvorschrtften dagegen, wie sie der Reichsfinanzministei aufgestellt hat (Reichsministertalblatt vom i3. Januar 1923, Jahrg. 51, Nr. 3), sind bestehen geblieben. Da gegen sind solche Neuerungen für die Einkommen- und Körperschaftssteuer in Aussicht genommen. Die bisher für die Bewertung des Anlage« und Betriebskapitals bestehenden Vorschriften haben sich teils als unzureichend, teils als zu schwie rig in der Handhabung erwiesen. Sowohl Z 33» des Einkom- nrensteuergesetzes, der bekanntlich in Abänderung des H 33 die Aufstellung besonderer Steuerbilanzen in Abweichung von der Handelsbilanz zuläßt, wie auch H 59», der die Anlegung von steuerfreien Rücklagekonten zur Ersatzbeschaffung von Anlage- werten gestattet, erscheinen unzulänglich. Insbesondere wurde immer wieder von Handel und Industrie die Einführung des Begriffs des Eisernen Bestandes gefordert, der die Einsetzung einer bestimmten Menge von Lagervorräten zu einem gleich bleibenden, konstanten Werte in die Bilanz gewährleisten sollte. Hierüber ist auch in den zurückliegenden Debatten unendlich lange verhandelt worden. Die Regierungsvertreter aber, die erklärten, daß die Schassung einer solchen Vorschrift mit Rücksicht auf die außerordentliche Schwierigkeit ihrer praktischen Durchführung unmöglich sei, wußten sich mit ihrem Widerstand durchzusetzen. Als Ersatz dafür sollen für das Kalenderjahr 1922 für die Bewertung von Erzeugnissen, Waren und Vor räten folgende Vorschriften gelten: Zwei Drittel der ausgewie- 370 senen Vorräte sind mit dem Wert« voni 31. Dezember 1921 in die Bilanz einzusetzen, ein Drittel mit dem Marktpreise von 1922 ab züglich 60?S. An Stelle des Kalenderjahres tritt gegebenenfalls das Wirtschaftsjahr. Ter Gewerbetreibende muß darnach zwei Rechnungen ausmachen: die erste, in der er den am Stichtag vor handenen Warenbestand nach den Grundsätzen von ß 33» des Einkcmmensteuergesetzes mit dem Werte vom 31. Dezember 1921 oder des Stichtages der vorjährigen Bilanz berechnet. Für Vor- räte, die bis zu diesem Zeitpunkt angeschafst sind, dürsten sich leine Schwierigkeiten ergeben: sür ihre Bewertung gilt der An schaffungspreis nebst de» zulässigen Abzügen sür Abnutzung oder der gemeine Wert. Die Frage taucht aber aus, wie es mit den n a ch dem 31. Dezember 1921 oder nach dem vorjährigen Bilanz stichtag angeschafsten Beständen z» halten ist, die infolge der gerade während des letzten Jahres verstärkten Geldentwertung eine» weit höheren Anschasfungswert besitzen. Für sie wird Wohl nur die Einsetzung zum gemeinen Wert in Betracht kommen, da hierbei die Geldentwertung genügend Berücksichtigung finden kann. Die zweite Rechnung ist die Festsetzung des »Marktpreises« der gesamken Lagervorräte nach dem Stande vom 31. Dezember 1922 oder nach dem Stande am Schlüsse des Wirtschaftsjahres. Zum ersten Male taucht hier in der Steuergesetzgebung der Be griff des Marktpreises auf. Sicher ist unter diesem nicht der Verkaufspreis zu verstehen: denn 60^ Abschreibung von diesem können Werte ergeben, die weit über dem gemeinen Wert bleiben und daher noch Scheingewinne enthalten. Wohl aber könnte unter Marktpreis der Anschaffungswert oder Gestehungs- preis gemeint sein; nur ist nicht einzusehcn, warum der Ge setzgeber diese Bezeichnung nicht gewählt hat. Eine zweifelsfreie Klärung wird sich nur aus Grund der Aussührungsbestimmungen gewinnen lassen, die zu dem neuen Gesetz sicher ergehen werden. Wenn aber auch alle Bedenken geklärt werden können, so bleiben doch sicher umständliche Rechnungen nach dem neuen Modus nicht erspart. Es wird daher sehr zu prüfen sein, ob es nicht vorzuziehen ist, die bisherige Beranlagungs- methode beizubehalten, weil sie vielleicht die einfachere und daüci nicht ungünstigere ist. Bei den neuen Vorschriften handelt es sich zunächst nur um «inen Versuch, der für di« Veranlagung aus das Kalenderjahr 1922 gilt. Da für die Steuerbilanz der Grundsatz der Kontinuität (jede folgende Bilanz baut sich aus der vorher gehenden auf) gilt, kann die Anwendung, falls sich die neuen Vor schriften nicht bewähren und daher wieder aufgehoben werden, unter Umständen für spätere Deklarationen unvorteilhaft sein. Jedenfalls besteht, soweit die bisherigen Veröffentlichungen er kennen lassen, die Möglichkeit, bei der Bewertung des Betriebs vermögens zwischen der alten und neuen Methode zu wählen; es wird sorgfältiger Abwägung bedürfen, welcher von beiden im EinzelfaÜ der Vorzug zu geben ist. In gleicher Weise bestehen Bedenken und Zweifel bei den Grundsätzen, di« sür die Bewertring des Anlagekapi tals gelten sollen, Z 59» des Einkommensteuergesetzes ist ge fallen. Eine groß« Rolle hat er nie gespielt. Die drohend« Ge fahr einer Nachbesteuerung, falls die rückgestellten Beträge nicht rechtzeitig aufgebraucht wurden, ließ seine Anwendung bedenk lich erscheinen. Hat ein Unternehmer für 1920 und 1921 trotzdem Rücklagen gebildet, so sind dafür die Vorschriften von K 59» auch noch fernerhin anzuwenden. Jedoch können die Finanz ämter über die Verrechnung besonder« Vereinbarungen mit dem Steuerpflichtigen treffen. An Stelle des Z 59 » soll nunmehr ein H 33 d treten. Er soll auch fernerhin die Möglichkeit gewähren, steuerfreie Reserven für Ersatzbeschafsungen zu bilden. Die Abschreibung für Ab nutzung im handelsüblichen Sinn« nach Z 13 Abs. 1 d bes Ein kommensteuergesetzes und die Vorschriften für Abschreibungen aus Überteuerung infolge der Geldentwertung nach Z 33» des Einkommensteuergesetzes bleiben bestehen. Z 33b bestimmt aber in Ergänzung hierzu, daß erstmals sür die Veranlagung für das Kalenderjahr 1922 von dem gesamten Betrage des Betriebs oder Geschäftsgewinnes der jeweilig« Wert der im Laufe des Wirtschaftsjahres eingetretenen Abnutzung »berechnet nach dem Anschasfungswert am Schluß des Wirtschaftsjahres« abzn-
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