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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1923
- Strukturtyp
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- 1923-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1923
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- Deutsch
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MbM et» Sri«» Mtl- tXpVg ode» <polrükerU>etiuk»g Ä!. 1500^-. -Nicht- M. 3000.-. De, der Post kestelll M. 10000.- ^ D?! ^eila 40000 >/, <S. 20000 S. 10000 M. NUHtrottgiled-r-- N peei». Die Zeile 250 »,, S. SOOOO M., »k« S 40000 M.. ^ zz ' . s. 20000 M. Steltengel. S5 M die Zeile. Lhlftregedübr < rr 100 M. DesteN). I. Mlla, u. -Nicbtmitgl. die Zeile 175 M. - / Z! Auf alle »prell« 200 ZulO>lag. Vozeiqeo vov Ric^vattgl. ^ Nr. 74 ,R. 47). Leipzig. Sonnabend den 24. März 1623. SV. Jahrgang Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Im Anschluß an die Veröffentlichung vom 8. September 1822 (Bbl. Nr. 214 vom 13. September 1822) wird auch für die Woche vom 26. März 4923 an die Beibehaltung der Schlüsselzahl empfohlen. 2000 Leipzig, am 24. März 1823. Oer Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leiozig vr. Arthur Meiner Erster Vorsteher. Der Vorstand des Deutschen VerlegervereinS vr. Georg Paetel Erster Vorsteher. Die neuen Geldentwertungsvorschriften in der Steuergesetzgebung. Der Kardinalfehler unserer Gesetzgebung ist. daß sie nicht rechtzeitig die Entschlußkraft fand, als die Mark ihre Wert beständigkeit verlor, Abhilfe durch Einführung eines festen Be- rcchnungsmaßstabes zu schaffen. Für sämtliche Rechtsgebiete sind in der Literatur Vorschläge behandelt worden, die einen Ausweg zu bieten geeignet waren, wenn auch eine ideal«, allen Anforderungen gerecht werdende Lösung so gut wie unmög lich bezeichnet werden kann. Die Gesetzgebung suchte lediglich mit dem Apparat der kleinen Mittel nach einzelnen Richtungen hin Abhilfe zu schaffen. Das gelang am besten und schnellsten dort, wo es sich um die Anpassung bestimmter, im Gesetz verankerter Summen an die Kaufkraftminderung des Geldes handelte. So bei den Zuständigkeitsgrenzen der Gerichte, bei der Bemessung von Gebühren, bei Erhöhung der Versicherungsbeiträge und vor allen Dingen auch bei den Tarifen in den Steuergesetzen. Dadurch, daß letztere in immer kürzer werdenden Zwischen räumen der Geldentwertung entsprechend erhöht wurden, sind wenigstens insoweit Härten vermieden worden, als nicht einfach die höheren Einkommen durch Anwendung der Höchstsätze weg- gesteuert und di« Vorteile steuerfreier Mindestsätze illusorisch wurden. Auch das endlich im Reichstag verabschiedete Gesetz über die Berücksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen bringt, soweit die bisher borliegenden Nachrichten erkennen las sen, für Tarife und Freigrenzen Abänderungen. So beginnt die -Steuerpflicht bei der Vermögenssteuer im allge meinen nunmehr erst bei einem Vermögen von 400 800.— Mk., und der Steuertarif ist für natürliche Personen von 1 vom Tau send für die ersten 1,5 Millionen Mk. steigend bis 10 vom Tau send bei über 150 Millionen Mk. erweitert worden. Der Zuschlag beträgt 100^ des Steuerbetragez bei den ersten 1,5 Millionen Mk,, 150?k für di« nächsten 1,5 Millionen Mk. lind 2007, des Steuerbetrages eines Vermögens von über 3 Millionen Mk. Für juristische Personen beläuft sich der Tarif durchweg auf 11/2 vom Tausend und 150^ für den Zuschlag. Die Möglichkeit, Z w a n g s an l e i he zu Pariwertm zu zeichnen, soll, wenn die hierüber vorliegenden Mitteilungen der Tagespress« zutrefsen, bis zum 30. April verlängert worden sein. Spätere Zeichnungen erhöhen sich monatlich um 10^. Auch die ! Vorauszahlungspflicht für die Zwangsanleihe soll bis zum 30. April hinausgeschoben worden sein. Die bisher geltenden I Sätze des Tarifs von 1 bis I0/S für natürliche Personen und 0,5 bis 5?? für juristisch« Personen kommen auch fernerhin zur Anwendung, und zwar von Vermögen von KVOOVO.— Mk. stei gend bis 6 Millionen Mk. und darüber. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang« ist, daß di« Gültigkeit des Kapitalertrags st euergesetzes vorläufig aufgehoben worden ist. Die Einziehung hat, wie bei den Beratungen im Steuerausschnß hervorgehoben wurde, außer- ordentliche Belastungen verursacht, di« in keinem Verhältnis zum Ertrag der Steuer stehen. Die Außerkraftsetzung gilt erst mals für Zinsen, die am 3. April oder später fällig werden. Zin sen, die noch vereinbarungsgemäß am l. April abzuführen sind, unterliegen dagegen der Steuer. Um für diesen Ausfall dem Steuerfiskus einen Ausgleich zu geben, ist der bisher 15?S betra gende Steuersatz, der auf ausgeschüttete Gewinnanteile von Er- werbsgLsellschaften zu entrichten ist, für die Dauer der Sistierung des Kapitalertragssleuergefetzes aus 257» erhöht worden. Diese Mehrbelastung der Erwerbsgesellschaften findet aber dadurch wieder eine Minderung, daß sie in gewissem Umfange aus di« Einkommensteuer der einzelnen Gesellschafter angerechnet werden kann. Erreicht nämlich das Einkommen das Doppelte der untersten Einkommensteuerstaffel, im Jahre 1822 beispielsweise 800 000.— Mk,, so werden 15^ des Einkommens aus Gewinnanteilen an- gercchnet, bei einem Sechsfachen des Einkommens 12'/27», bei höherem Einkommen 107°. Ausdrücklich ist aber darauf hinzu- weisen, daß es eines besonderen Antrages bedarf, um für 1922 368
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