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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-18
- Erscheinungsdatum
- 18.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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^ 268, 18, November 1909. Nichtamtlicher Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 1 4'07 wird Baden-Baden bestimmt und als Zeit Anfang April in Aussicht genommen, damit der Verband besser in der Lage sei, Anträge und Wünsche für die Leipziger Haupt versammlung zum Ausdruck zu bringen, Punkt VII. Vorsitzender verliest ein Schreiben des Börsenvereinsvorstandes, in dem ersucht wird, der Verband möge seine Verkaufsbestimmungen entsprechend der Verkaufs ordnung einrichten. Unser Verband hat keine Veranlassung zu Änderungen, da bereits Übereinstimmung vorhanden ist. — Ferner wird ein Schreiben des Hansabundes verlesen, worin gebeten wird, den Mitgliedern den Anschluß zu empfehlen. Der größere Teil der Versammlung ist gegen diese Empfehlung; der Anschluß solle jedem einzelnen überlassen bleiben. — Beyers Vorschläge werden als unausführbar erklärt. — Es kommt noch ein Schreiben der Allgemeinen VereinigungDeutscher Buchhandlungsgehilfen, Mindestgehalt betreffend, zur Ver lesung. Die Versammlung lehnt es, wie !m vorigen Jahre, einstimmig ab, die Forderung eines Mindestgehalts den Mitgliedern zu empfehlen. Die Veröffentlichung der Gehaltstabelle wird von mehreren Seiten als nicht in das Börsenblatt gehörig bezeichnet. Schließlich bittet der Vorsitzende um Meinungs äußerungen über die vom Verbandsvorstande beabsichtigte besondere Sortimenterkommission. Die Zweckmäßigkeit einer solchen wird vielfach anerkannt, anderseits wird aber auf die Schwierigkeit der Ausführung hiugewiesen. Hiermit ist die Tagesordnung erschöpft, und der Vor sitzende schließt um li/z Uhr die Versammlung. Bei fröhlichem Mahle blieben die Teilnehmer und mehrere Kollegenfrauen einige Stunden beisammen. An lustigen Tafelreden fehlte es nicht, und auch »Ein heiteres Liedlein für vergnügte Buchhändler«, vom würdigen Vor sitzenden selbst verfaßt, wurde gesungen, was die Stimmung aus den Höhepunkt brachte. Diese benutzte Kollege Petters, »m mit der bekannten »Unaussprechlichen« ein hübsches Sümmchen für seine Stiftung einzuheimsen. Trotz schlechter Zeiten bewahren sich die Buchhändler einen frohen Sinn und ein offenes Herz für die Notleidenden ihres Standes, Wer verstünde es aber auch besser, die Herzen und die Portemonnaies zu öffnen, als Freund Petters! Kollege Noever war wohl der Gerllhrteste. Er hielt eine begeisterte, mit Beifallssturm begleitete Dankesrede auf den Buchhandels-Wohltäter, aus klingend in einem Hoch auf den bewährtesten aller »Hosen träger«. Auch den Damen widmete Kollege Noever ein Hoch, wobei er allerdings die gewagte Behauptung aufstellte, das Paradies habe zwischen Ludwigshafen und Neustadt gelegen, womit wohl viele nicht einverstanden sein werden. Die Gesellschaft begab sich dann in den Stadtgarten, wo man, die herrliche Oktobersonne genießend, einige Zeit bei lebhafter Unterhaltung beisammen blieb. Manche ver abschiedeten sich hier. Einer — natürlich ein Verleger - töffte im eigenen Automobil ab. (Wird es jemals einen Sortimenter geben, der ein solches Möbel sein eigen nennen darf?) Der Rest der Dagebliebenen traf sich noch im Künstlerhaus bei einer vom Verband gestifteten — vom Schatzmeister allerdings noch nicht genehmigten — vorzüg lichen Bowle. Von diesem letzten Ereignis sollen manche mit einem gewissen Neid Kenntnis genommen haben, vielleicht kommen das nächste Mal auch solche zur Ver sammlung, die sonst nie da sind. Nun also auf Wiedersehen in Baden-Baden! E. Kundt, I. Schriftführer. Vorrätighalten eines einzigen Exemplars. (Nachdruck verboten.) /)»-. Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Dar stellungen verkauft oder sie zum Zwecke der Verbreitung vor rätig hält, wird bestraft. Fraglich ist demnach, ob der Ver kauf, resp. das Vorrätighalten eines einzigen Exemplars einer unzüchtigen Schrift strafbar sein kann. Hierzu hat das Reichs gericht in nachfolgender Sache Stellung genommen. Buchhändler Sch. hatte bei einem anderen Buchhändler ein einziges Exemplar einer Druckschrift bestellt und von den zwölf Heften, in denen die Druckschrift erschienen war, neun erhalten. Diese neun Hefte, die einen unzüchtigen Inhalt halten, verkaufte er an einen Interessenten. Verkauft wurden also nur diejenigen Hefte, die dem Sch. auf seine Bestellung zugegangen waren, d. i. neun einzelne Stücke, jedes von anderem Inhalte. Der Verkauf ist dann, auf eine Annonce hin, »an einen Interessenten« bewirkt worden, Nach Z 184 StGB, wie schon nach der älteren Fassung dieser Vorschrift, ist der Verkauf als eine Form der Ver breitung, oder, nach der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni !900, betreffend Änderungen und Ergänzungen des Straf gesetzbuchs, auch als eine Vorbereitung der Verbreitung, mit hin nur dann strafbar, wenn durch den Verkauf die Hefte einem größeren Personenkreise zugänglich gemacht wurden oder zugänglich gemacht werden sollten. Der Verkauf eines einzelnen Stückes einer unzüchtigen Schrift an eine einzelne Person fällt dagegen nicht ohne weiteres unter die Vorschiff! des Z 184 StGB. Eine Fest stellung, daß der Angeklagte Sch noch weitere Stücke habe vertreiben wollen und durch den erwiesenen Verkauf mit dieser Verbreitung begonnen habe, war nicht getroffen. Es erhellt auch nicht, daß der Angeklagte Sch. die Hefte an einen Buchhändler, der sie anderen Personen zum Kauf oder zur Ansicht nach Meinung des Angeklagten über lassen würde, verkauft und somit die Verbreitung vorbereitet hat. Ein den Tatbestand des Z 184 Nr. t erfüllender Ver kauf ist daher vom Landgericht nicht bedsnkensrei festgestellt. Dies führte zur Aushebung des angefochtenen Urteils seitens des Reichsgerichts (II 117l/r>8), Der Sachverhalt ergibt, daß Sch. neun Hefte des Buches im Besitze gehabt hat, um sie zu verkaufen. Er hatte sie, bevor er die Un züchtigkeit erkannt hatte, einem Kunden zur Ansicht über sandt, sich später nach einem Käufer umgesehen und sie schließlich auf eine Annonce hin verkauft. Diese Tatsachen legen die Annahme nahe, daß der Angeklagte Sch. die Hefte im Sinne des Z l84 Nr. I zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten hat. Dieser Besitz erfordert nicht den Besitz einer Mehrheit von Stücken gleicher Art. Nach dem Entwurf eines Gesetzes über Abänderungen von Be stimmungen des Strafgesetzbuches vom 22. November 1892 Nr. 11 der Drucksachen des Reichstags 8. Legislatur periode II, Session 1892/93) sollte mit Strafe bedroht werden, wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen zum Zwecke der Verbreitung im Besitz hat. Die achte Kommission des Reichstags wählte, nach ihrem Berichte vom 22. März 1893, den Ausdruck »vorrätig hält« und bemerkte dazu lediglich in einer Anmerkung zu ihrem Berichte: »Der Ausdruck: »vorrätig hält- ist statt des all gemeinen Ausdrucks der Vorlage »im Besitz hat» gewählt < Der neue Ausdruck ist in dem späteren Entwürfe vom 3. Februar 1899 beibehalten und in das Gesetz llber- gegangen. Die Worte -vorrätig halten» weisen auf einen Verwendungszweck hin, bezeichnen aber im übrigen nichts anderes als besitzen. Wenn der Angeklagte Sch. durch den Verkauf der Hefte an einen Einzelnen den Tatbestand des 8 184 Nr. 1 des Strafgesetzbuches nicht erfüllt haben sollte, 1822»
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