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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.11.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.11.1909
- Sprache
- Deutsch
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14106 Börsenblatt I. d. DIsHn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 268, 18. November 1909. Ostermesse >910 staltfinden solle. Obgleich unsere Anschauung über die Vertagung der Beschlußfassung nicht vereinzelt blieb, wurde die Verkaufsordnung mit Ausnahme des Z II mit großer Mehrheit beschlossen. Die beiden Vertreter unseres Verbandes stimmten gegen die Annahme der Verkaufsord nung. Das soll hier besonders festgestellt werden, um einer Legendenbildung des Herrn vr. Lehmann-Danzig im >Deut schen Sortimenter- Nr. 32 entgegenzutreten Damit gaben unsere Vertreter auch der fast allgemeinen Ansicht unseres Verbandes Ausdruck. Von den auf Umfrage cingegangencn Antworten stimmten 90 Prozent für die Vertagung, und nur 10 Prozent waren für Annahme. Am Schlüsse seines Berichts verliest der Vorsitzende ein Schreiben des Unterstützungsvereins in Berlin, der um lebhaftere Teilnahme an dem edlen Werk der Nächstenliebe an Bedrängten und Notleidenden unseres Standes bittet. Der Vorsitzende und besonders Kollege Petters — der be rufenste Anwalt der Notleidenden — empfehlen lebhaft den Beitritt zum Unterstützungsverein. Eine herumgereichte Liste verzeichnete eins Anzahl von neuen Beitrittserklärungen. Punkt II. An Stelle des verhinderten Schatzmeisters W. Gräff erstattet der Vorsitzende den Kassenbericht, der einen erfreulichen Stand unserer Vermögensverhältnisse aufweist. Der seitherige Jahresbeitrag von 5 wird auch für künftig als ausreichend erklärt. — Dem Schatzmeister, der heute sein Amt nicderlegt, sei an dieser Stelle für seine lange Jahre ausgeübte vorzügliche Geschäftsführung der ge bührende Dank ausgesprochen. Punkt III. Derkehrsordnung. Bei Paragraph 6 entwickelt sich eine lebhafte Debatte. Anknüpfend an einen kürzlich zwischen einem Verleger und einem Sortimenter vorgekommenen Fall der vollständigen Lieserungssperre wird vom Vorsitzenden und Kollegen Faust-Heidelberg eine Er örterung veranlaßt, was unter »Verpflichtungen« zu ver stehen ist. Es wird der Ansicht Ausdruck gegeben, daß nur geldliche Verpflichtungen oder solche hinsichtlich der Verkehrs und Verkaussordnung zu verstehen sind. Aus privaten Streitigkeiten können keine Pflichtverletzungen im Sinne dieses Paragraphen hergeleitet werden. Es ergibt sich daher die Notwendigkeit, genau auszudrücken, was unter Verpflich tungen zu verstehen ist. Die Forderung, daß die Worte: »und gegen bar« ge strichen werden, wird gemäß unseren früheren Vorschlägen wiederholt. Man soll dem Sortimenter nicht die Möglichkeit nehmen, seinen Kunden die Fortsetzung eines angefangenen Werkes zu liefern. Er hat die Verpflichtung hierzu beim Beginn des Erscheinens seinem Besteller gegenüber über nommen, und die gleiche Verpflichtung sollte der Verleger dem Sortimenter gegenüber haben. Zu Z II wird beschlossen: Der Verleger hat bei Be schlagnahmungen, sowohl bei tr cond. als bei fest (auch vom Barsortiment) bezogenen Büchern, den Schaden zu tragen, da nur er für den strafrechtlichen Inhalt eines Buches verantwortlich sein kann. § 12«. Die Worte »vorausgesetzt, daß ihm der Empfänger einer solchen Sendung binnen vier Wochen nach Eingang die Nichtannahme anzeigt« sind unbedingt zu streichen. Die Verweigerung der Annahme unverlangter Sendungen kann an keine Bedingung geknüpft werden. Das Recht Spesenberechnung bei unverlangten Sendungen muß dem Sortimenter auch ohne Anzeige der Nichtannahme gewahrt bleiben. Bei Z 18 möge folgender Satz angefügt werden: »Bei Partiebestellungen im Sinne der Bezugsbedingungen des Verlegers von solchen Büchern, bei denen der Verleger die Absicht hat, sie in kürzerer Zeit inhaltlich oder im Preise verändert herauszugeben, muß der Verleger dies dem Sorti menter vor der Lieferung anzeigen. tz 19e sollte gestrichen werden, da er mit derVerkehrs- ordnung nichts zu tun hat. Bei H 20 wird ein Antrag Faust angenommen, daß der Verlangzettel allein nicht unbedingter Nachweis der Lieferung ist') Die Haftbarkeit des Sortimenters für Sendungen beginnt mit deren Übergabe seitens seines Kommissionärs an ihn und endigt bei Remittenden mit deren Übergabe an seinen Kommissionär. Für am Kommissionsplatze verloren ge gangene Sendungen haben allein die Kommissionäre zu haften. Zu den Z8 4«, 10 b, 13, 15 und 33 s, welche haupt sächlich die Fristen für Rücksendungen, Meldungen usw. be treffen, beschließt die Versammlung, die Fristen im allgemeinen zu verlängern. Ausdrücke wie sofort und ohne Verzug sind als dehnbare Begriffe in der Verkehrsordnung nicht anwendbar. Unsere dahingehenden Abänderungsanträge wurden in zwischen dem Ausschuß zur Beratung der Verkehrsordnung milgeteilt. Der Vorsitzende spricht den Wunsch aus, daß auch andre Verbände die oben angeregten Vorschläge beraten möchten. Punkt IV. Faust-Heidelberg stellt und die Ver sammlung beschließt folgenden Antrag: Die Geschäftsstelle des Börsenoereins möge keine Anzeigen aufnehmen, die gegen die Verkehrsordnung verstoßen — Weiter beantragt Faust, das Börsenblatt sollte wieder, wie früher, durch die Post bezogen werden können. Um die Lust zum Bezüge Un berufenen zu nehmen, soll der Postpreis sehr hoch sein — etwa 60—80 ^ pro Jahr —, den eigentlichen Buchhändlern soll dann der Differenzbetrag von der Geschäftsstelle wieder vergütet werden. Auch diesem Anträge wurde allgemein zugestimmt. Punkt V. Vorstandswahl. Der erste Vorsitzende, der erste Schrfftführer und der Schatzmeister hatten auf der vorjährigen Hauptversammlung erklärt, daß sie nur noch für ein Jahr die Wahl annehmen könnten. Da die Bemühungen, den Vorsitz nach einer anderen größeren Stadt unseres Ver bandsgebietes zu verlegen, leider wieder erfolglos waren, so entschlossen sich der erste Vorsitzende und der erste Schrift führer aus einstimmigen Wunsch der Versammlung, dem Rufe zu folgen, die Geschäfte noch ein Jahr zu führen. Die übrigen Vorstandsmitglieder wurden gleichfalls wiedergewählt, ausgenommen der Schatzmeister; an dessen Stelle tritt Kol lege F. Metzler-Karlsruhe. Als Obmänner für Freiburg und Mannheim wurden K. Nick und E. Albrecht bestimmt. Punkt VI. Als Ort der nächsten Hauptversammlung *) Ein sonderbarer Fall der Beweiskräftigkeit des Verlang zettels möge hier mitgeteilt werden. Der Verleger X liefert dem Sortimenter L auf dessen Verlangen über Leipzig mehrere Exem plare eines Buches. Da die Sendung bei II nicht eintrifft, reklamiert er, worauf X schreibt, dieselbe sei an seinen Kommissionär abgegangen. Der Kommissionär von L hat jedoch den Beischluß nicht erhalten. Zur Messe fordert X von I! den Betrag der Sendung, was natürlich verweigert wird; 6 erklärt sich aber bereit, den nach der Berkehrsordnung ihn treffenden Schaden zu bezahlen. X jedoch nimmt dies nicht an. Er besteht aus Grund des in seinen Händen befindlichen Verlangzettels auf unliebsamen Korrespondenzen hin und her. Nach einigen Monaten klärt sich die Sache aus. Der irrtümliche Empfänger X der ver loren gewesenen Sendung ist ermittelt, der Sortimenter I! atmet erleichtert aus in dem Bewußtsein, nun seiner Verpflichtung rind der Schreibereien ledig zu sei». Weit gefehlt! Der Verleger verlangt trotzdem Bezahlung des Postens von II; L möge sich von X das Geld wiedergeben lassen.
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