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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19091108
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190911084
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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13522 MrllnAall s. d. Dlschii. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 260 8. November 1909. lediglich und ein für allemal aus den Bestimmungen der »Buchhändlerischen Verkehrsordnung«. Die angezogene Bekanntmachung des Börsen vereins-Vorstandes im »Börsenblatt für den deutschen Buchhandel« will nur vorsorglicherweise an die durch die »Verkehrsordnung» ausgestellten Abrechnungs- Verpflichtungen nochmals erinnern. Die Beantwortung der Fragen unter Ila/b ergibt sich aus den Darlegungen zu Frage Ib. Die Ältesten der Kaufmannschaft erbaten auf eine Anfrage des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg ein Gut achten über: Ist die Bedeutung des in dem abschriftlich beige- sügten Gutachten vom t4. Mai 1908 mitgeteilten Handels gebrauchs die, daß siir vermietete Gegenstände — im vorliegenden Falle Bücher —, die mehr als fünf Jahre im Besitze des Mieters gewesen sind und bezüglich deren in diesen fünf Jahren eine Aufforderung zur Rückgabe oder Zahlung des Mietzinses nicht erfolgt ist, wenn der Mieter den Wert der vermieteten Gegenstände ersetzt hat, eine Mietgebühr überhaupt nicht mehr berechnet werden kann, oder geht der erwähnte Handelsgebrauch nur dahin, daß eine Metgebühr nicht für längere Zeit als fünf Jahre beansprucht werden kann, wenn die oben dar gelegten Voraussetzungen bestehen. Das Gutachten der Korporation lautet: »Die Alten enthalten zwei Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft. Dem einen vom 30. 4. 07 liegt unser unterm 24. 4. 07 den Ältesten erstattetes Gut achten in gleicher Sache zu gründe. Das andre vom 14. S. 08 beschäftigt sich mit der Miete für lange zurllck- behaltene Kokpensänreflaschen. Die aus dieses Gutachten bezügliche Anfrage über die Bedeutung der Worte -nach Ablauf von 5 Jahren- kann füglich nur der beantworten, der dieses Gutachten verfaßt hat. Von vornherein ist aber festzustellen, daß die für das Vermieten von Kohlensäure flaschen üblichen Grundsätze und Gebräuche, der verschie denen Natur der Mietgegenstände und der Mietgeschäfte entsprechend, in keiner Weise für das Vermieten von Büchern anwendbar sind. Ein Handelsgebrauch aber in der Richtung, daß der Büchcrvermieter nach dem durch Mahnungen nicht unter brochenen Ablaus von 5 Jahren — oder irgend eines anderen längeren Zeitraums — von dem Mieter, der den Wert des vermieteten Buches zu ersetzen bereit ist, eine Mietgebühr überhaupt nicht mehr oder nur für diesen bestimmten Zeitabschnitt verlangen könnte, ein solcher Handelsgebrauch hat sich nicht gebildet. Man wird vielmehr sagen müssen, daß der Mieter dem Vermieter auf Grund der bei Entnahme des Buches mündlich getroffenen Vereinbarung den vollen Mietzins für die ganze Zeit, in der der Vermieter das Buch ja nicht anderweit zu vermieten in der Lage war, zu zahlen hat. In der Praxis wird meist gegenseitiges Entgegen kommen etwaige Härte mildern. Das Königliche Landgericht I, 4. Kammer für Handels sachen, hat die Korporation der Berliner Buchhändler zur Beantwortung folgender Frage aufgefordert: »Daß die Firmen, welche alte Exemplare gegen solche einer Neuauflage umgetauscht haben wollen, unmittelbar beim Erscheinen der Neuauflage, die im Buchhändlerblatt angezcigt wird, an den betreffenden Verlag heranzutreten haben.- Die Antwort der Korporation der Berliner Buchhändler lautet: »Im Buchhandel gilt der Handelsbrauch, daß der Buchhändler, dem ein Verleger Bücher unter der von ihm übernommenen Verpflichtung verkauft hat, bei neuen Auflagen noch vorhandene Exemplare der älteren Auflage gegen solche der neuen Auflage umzutauschen', den Um tausch nur verlangen kann, wenn er sein Umtauschrecht sofort (d. h. innerhalb weniger Wochen), nachdem im .Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel- das Erscheinen der neuen Auflage bekanntgegeben worden ist, geltend macht.« Der Rechnungs- und Wahlausschuß der Korporation hat sür 1908 Herrn Otto Radke zum Vorsitzenden, Herrn G. Siemens zum Schriftführer und Herrn Heinrich Worms als Beisitzer gewählt. Die drei Herren haben in der Bestellanstalt vierteljährlich je eine Kassenrevision vor genommen, und sie fanden stets die Bücher und Kassen bestände in voller Ordnung. Wir danken den Herren für diese Mühewaltung. Am 12. Juni 1909 ist in Berlin unter großer Be geisterung der Hansa-Bund für Gewerbe, Handel und Industrie gegründet worden. Die neue große Steuerlast, die vorwiegend dem Handel und Gewerbe unter Zustimmung des Reichstags auferlegt wurde, und andere Steuern, die uns angedroht waren, wie Lichtsteuer, Jnseratensteuer, Plakatfteuer, Telephon steuer nsw., ließen den Hansa-Bund als eine Abwehr- Organisation gegen die ungeheure Belastung entstehen. Der Berliner Buchhandel durfte und wollte im eigenen Interesse dem neuen Bunde gegenüber nicht ruhig beiseite stehen bleiben. Aber nicht der Vorstand der Korporation durste es in die Hand nehmen, für den Bund zu werben, da dieser sich auch mit politischen Dingen und Angelegenheiten zu befassen hat und politische Ziele verfolgt. Der Korporation müssen alle politischen Dinge fernbleiben. Nur referierend soll hier bemerkt werden, daß am 22. Juni bereits an alle Buchhandlungen in Berlin das folgende Rundschreiben versandt wurde: Sehr geehrter Herr Kollege! Die Gründung des Hansa-Bundes, die sich am 12. Juni d. I. unter Beteiligung von über 6000 maßgebenden Vertretern des Handels, der Industrie und des Gewerbes vollzog, hat in weiten Kreisen Deutschlands begeisterte Zustimmung gefunden. Der Zweck und die Ziele dieser Vereinigung sind in dem beisolgenden Rundschreiben des »Präsidiums der Versammlung vom 12. Juni» niedergelegt. Es ist ohne weiteres einleuchtend, daß die Bestrebungen des Hansa-Bundes nur dann Aussicht aus Erfolg haben lönnen, wenn ihm von vornherein durch eine imponierende Mit gliederzahl eine Achtung gebietende und einflußreiche Stellung gesichert werden kann. Deshalb sind die Unterzeichneten der Ansicht, daß der Ber liner Buchhandel dieser Bewegung nicht untätig gcgenüber- stehen, sondern auch für seinen Teil dazu beitragen sollte, sie nach Kräften zu fördern. Wir bitten Sie daher, 1. die beiliegende Beitrittserklärung selbst zu unter zeichnen und 2. bei den Angestellten Ihres Hauses die gleichfalls bei gefügte Liste zur Einzeichnung umlausc» zu lassen und ausgesüllt bis zum 23. Juni d. I. zurücksenden zu wollen. Georg Bath. Reinhold Borstell. Willibald Challier. Karl Curtius. Bernh. Fahrig. Friedr. Gebhardt. Albert Goldschmidt. vr. Walter de Gruhter. Rudolf Hosmann. vr. Erich Janke. Gustav Schmidt. Max Schotte. Albert Seydel. Fritz Springer. Max Winüelmann.
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