Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1923
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19230322
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192303229
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19230322
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
- Monat1923-03
- Tag1923-03-22
- Monat1923-03
- Jahr1923
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^jchstat D»^»«»prsN« für Februar: Mil-tt prel»: Di« S«U« 250 '/, S. S0000 2N- »/, S 40000 M.. eiu Sküc» toste«!»». w«lt«ea Stü-ke zum «»eeaeu De- 8 S. 20000 M. 6t«Nengei. S5 M. die S«Il«. Lhiffl-egebiihr »«1 D»«r oder Dostüberwetiuug M. 1500.-. Nicht- 8 100 M. DesteNz. t. Mitäi. u. Nichtmltgl. die Seile 17Z M. - der 1>ost »«stellt M. 10000.-N Duf all« <pre?1« 200<X> Anschlag. Dnzeigen von Nichtmltgl. t»i«t^i!»Shelich. Krsuzbaudbazlehee baden dl« «poetokosten 8 nur gegen Boeauszahlung. — Deilagen werden nicht au- M. 300^— VersandgsbShren fllr Februar zu erstatten. N genommen. — D«iders. Erfüllungsort Leipzig. l-Vr. 4L. 100.—. — Amfang einer Seite 300 viergefpalt. N Satlonieruna de» Dörfenblattranmes, sowie 1?reisstelger. z«1l«». - 2Mtglled«rpr«l»: Die Lei!« 125 M.. S. 8 uoaen. auch oha« besondsre Mitteiinng ' ^ S. 20000 6.10000 M. Nichtmitglleder- 8 zeit Vorbehalten. LiuzeUall j, rlger- «dee- Nr. «9 (R. 4«). Leipzig, Donnerstag den 22. März 1923. 90. Jahrgang Redaktioneller Teil. Schweizerischer Buchhändlerverein. Erklärung. Es ist in letzter Zeit wiederholt vorgekommen, daß Verleger willkürlich die festgesetzten Au s l a nd p r eise abgeändert haben. Dadurch entstehen beim Verkauf an düs Publikrun sehr oft Preis differenzen. Unsere Mitglieder werden in Zukunft nur Preis« bezahlen, die von der Außenhandels» eben stelle genehmigt und von dieser publiziert sind. Zürich, den >5. März 1923. Der Vorstand des Schweizerischen Buchhändlervercins. Rascher. Volksausgabe und Preiserhöhung. Von Justizrat vr. Fuld, Mainz. Das Problem der Geldentwertung äußert seine Einwirkung je länger je niehr auf die verschiedensten Verhältnisse, und es werden jetzt auch Beziehungen von ihm ergriffen, bei denen man eine Beeinflussung früher überhaupt nicht für möglich hieli. Hierher gehört die in der letzten Zeit nicht nur vereinzell praktisch gewordene Frage, was unter Volksausgaben im Hinblick darauf zu verstohen ist, daß die Not der Zeit die Verleger solcher Aus gaben gezwungen hat, die Verkaufspreise der Exemplare so zu erhöhen, daß diejenigen Kreise, für die die Ausgabe ihrer Bezeich nung nach bestimmt sein soll, als Käufer und Bezieher gar nicht mehr in Betracht kommen. Das Recht des Verlegers zur Veranstal tung einer sogen. Volksausgabe — der Begriff ist dem Verlags- gesetz fremd, jedoch der Praxis wohlbekannt — neben der eigenl- lichen Ausgabe beruht auf den vertraglichen Abmachungen, ohne solche besteht «ine Befugnis zur Veranstaltung einer billigen Volksausgabe neben der eigentlichen Ausgabe nicht. Selbst zu der Zeit, als die Verhältnisse es erlaubten, Heft« zu 20 Pfg. und 10 Pfg. zu verkaufen, wäre der Verleger nach dem Gesetze nicht berechtigt gewesen, neben der aus 1000 Exemplare festgesetzten Auftag«, von der jedes Exemplar zu 20 Mk. verkauft wurde, eine Ausgabe in billiger Ausstattung zu 20 Pfg. für jedes Exemplar zu veranstalten; ebensowenig war natürlich der Verfasser berech tigt, ohne Rücksicht auf den Verlagsvertrag über die 1000 Exem plare hinaus einen zweiten mit einem andern Verleger über die Veranstaltung einer Ausgabe zu 20 Pfg. abzuschließen. Hierüber hat, soweit zu sehen, eigentlich kein Zweifel bestanden, und die Auffassung, daß von einer wirklichen Konkurrenz zwischen beiden Ailsgaben nicht die Rode sein könne, war selbst bei dck Annahme solcher diametral gegenüberstehenden Preise niemals berechtigt. Wenn der Verfasser dem Verleger vertraglich das Recht einge- räumt hatte, eine Volksausgabe in bestimmter Stärke zu einem bestimmten Preise zu veranstalten, so durfte der Verleger, so lange wir normal« Verhältnisse hatten, selbstverständlich den Verkauf auch nur zu diesem Preis bewirken, eine Erhöhung war ohne Ein willigung des Verfassers ausgeschlossen. Nunmehr ist aber die enorme Markentwertung cingetreten, di« Preise der Bücher und sonstigen Druckwerk« haben eine ungeahnte Höhe erreicht und steigen noch weiter; die von dem Börserwerein der Deutschen Buchhändler festgesetzte jeweilige Schlüsselzahl, aus deren Multi plikation mit der Grundzahl sich der wirkliche Verkaufspreis er gibt, findet natürlich auch auf die Volksausgaben Anwendung, der Einzelpreis für jedes Exemplar derselben ist daher «in sehr hoher, und hierdurch ist anscheinend bei manchen Verfassern die Auffassung entstanden, als Hab« die Volksausgabe ihren Charak ter als solch« verloren und die zum Verkauf gelangenden Exem plare derselben seien den Exemplaren der gewöhnlichen Ausgabe oder Auflage rechtlich gleichstehend. Diese Anschauung ist natür lich vollständig unbegründet, die Volksausgabe ist heute noch Volksausgabe, wenn auch das Exemplar an Slelle der früheren einen Mark jetzt 2000 Mark kostet; der Unterschied zwischen ihr und der normalen Ausgabe ist auch heule noch vorhanden und die Preisspannung zwischen beiden ist nicht geringer geworden, weil ja der Grundpreis der normalen Ausgabe ebenfalls mit der Schlüsselzahl multipliziert wird. Selbst wenn der Multiplikator bei der normalen Ausgabe nicht ganz der gleiche wäre wie bei der Volksausgabe, so könnte doch nicht behauptet werden, daß eine Volksausgabe nich! mehr existiere; erst dann wäre dieser Schluß berechtigt, wenn die Spannung zwischen den Preisen beider durchaus verschwunden wäre. Daher erscheint eine Bestreitung des Rechts des Verlegers, zu den der Schlüsselzahl entsprechenden Preisen die Volksausgabe weiter zu vertreiben, vollkommen un berechtigt und aussichtslos. Nun tritt im Zusammenhang mit dieser Frage eine weitere auf, die die Vergütung zum Gegenstand hat, die dem Ver fasser für die Bewilligung der Herstellung einer Volksausgabe vertraglich gewährt worden ist. Auf die Erhöhung der Verkaufs preise wird der Anspruch einer erhöhten Leistung des Verlegers gestützt, und zwar nicht nur dann, wenn dieser für jedes verkauft« Exemplar einen Betrag zu zahlen hat, sondern auch dann, wenn die Vergütung für den Verfasser in der Zahlung einer einmal geleisteten Summe, Pauschbetrag, besteht und dieser auch bei der Fertigstellung der Volksausgabe geleistet wurde. Die Entschei dung, ob solckre Ansprüche mit Recht oder Unrecht erhoben wer den, hat nach den gleichen Gesichtspunkten zu erfolgen, noch dein» man die Frage der Einwirkung der geänderten Verhältnisse auf die von dem Verleger zu gewährende Vergütung beantwortet hat. Es bedarf eines Eingehens hierauf um so weniger, als im praktischen Verkehr in den Fällen, in denen dem Urheber für die Bewilligung der Volksausgabe ein besonderes Honorar gewährt wurde, die Zahlung desselben regelmäßig alsbald nach der Vollendung der Ausgabe, erfolgt ist; nur dann, wen» dem Urheber für jedes Exemplar der verkauften Volksausgabe ein fester Satz, also kein Prozentsatz des Verkaufspreises zugesichert ist, kann eine Erhöhung selbstverständlich unter dem Gesichts punkte der Äquivalenzlehre gefordert werden. Es ist nicht anzu- nehnren, daß überhaupt noch «in Fall besteht, in dem der Ver fasser für das Exemplar einer Volksausgabe — ebensowenig frei lich für das Exeinplar einer gewöhnlichen Ausgabe — heule noch den nach Mark und Pfennig normierten Bettag erhält, der in dem auf den früheren Verhältnissen beruhenden Vertrag be- 357
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder