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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1886
- Strukturtyp
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- 1886-12-06
- Erscheinungsdatum
- 06.12.1886
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. ^ 282, 6. Tezember 1866. 70l3 Regicrungsverbote der freien Übung des evangelischen Religions bekenntnisses nicht fügte und im standhasten Bekenntnisse seines Glaubens verharrte. Diesmal wurde ihm nebst Gefängnis noch die Landesverweisung zuteil. Der Urteilspruch lautete: »weil er böse, verbotene, gehässige und gleichsam aufrüherische Gebettlein und Sprüche wider die wahre katholische Religion gedruckt und seil gehalten und weil er sein verstorbenes Kind (nach evan gelischem Kirchengebrauche) mit öffentlicher Besingnuß durch die Stadt habe tragen und bestatten lassen, so habe sich derselbe heute bei Sonnenschein aus der Stadt und dem Burgfrieden und binnen der nächsten drei Tage aus allen fürstlichen Län dern zu begeben.« Der Stadtmagistrat als Vollzugsbehörde schob die Ausfüh rung des Urteils auf die lange Bank, und Schmidt baute noch immer auf den Schutz der Landschaft, umsomehr als er auch Hauptmann des Landesaufgebotes in vier ziemlich entsernten und auseinander liegenden Landesbezirken war, dessen Muste rung ihm oblag und mit dem er 1580 tapfer wider die Türken gestritten hatte. Doch die Landesverordneten richteten nichts mehr aus, und die Regierung — ganz in den Händen der Jesuiten — kümmerte sich weniger um die Türken als um die Ausrottung des Protestantismus, und nach abermaliger Ein sperrung wurde die Landesverweisung vollzogen. Die Landschaft übernahm die von Schmidt gedruckten und in verschiedenen Auflagen zurückgelassenen Bücher gegen Ent schädigung. Einzelne davon befinden sich noch gegenwärtig in den öffentlichen Bibliotheken des Landes und im Privatbesitze. Georg Widmanstetter war und blieb von nun an der ein zige Buchdrucker in Graz und gelangte zu großem Wohlstände und Ehren. Seinem Enkel Franz wurde 1650 durch Kaiser Ferdinand III. das Privilegium erneuert und wahrscheinlich auch der Adelstand verliehen. Bernhard war der letzte direkte Nach komme. Nach ihm trat das Beckh'sche Geschlecht, das den Namen Beckh v. Widmanstetter führte, in den Besitz der Buchdruckerei, und die Firma lautete nun bis zu ihrem 1785 erfolgten Er löschen »Widmanstetter'sche Erben«. Kaiser Joseph II. hob bald nach seinem Regierungsantritte die Schranken auf, welche bis dahin Handel und Gewerbe in seinen Landen beengte; damit fiel auch das Privilegium, welches der Familie Widmanstetter durch volle zwei Jahrhunderte die Alleinausübung der Buchdruckerei in Graz gesichert hatte. Bereits im Jahre 1784 gelangte Andreas Leykam, ein geborener Mainzer, der seit einiger Zeit in der Widmaustetter- schen Buchdruckerei als Gehilfe gearbeitet hatte, in den Besitz einer Personalbcfugnis und konnte nun, begünstigt durch eine vorteilhafte Heirat, zur selbständigen Ausübung seines Berufes schreiten. Ein Gleiches that noch in demselben Jahre Franz Anton Royer, der sich den Titel »bürgerlicher Stadtbuchdrucker« bei legte. Der Deutsche, insbesondere aber der Österreicher, ist ein mal auf dergleichen »Auszeichnungen« erpicht. — 1789 traten dann noch F. G. Schröckenfuchs, 1791 I. A. Kienreich und 1793 Ambros, der sich durch den Druck der Kalchbergschen Gedichte verdient machte, als selbständige Buchdrucker in Graz auf. Alois Beckh v. Widmanstetter, der eigentlich ohnedem mehr kavaliermäßige als gemeinbürgerliche Neigungen hegte, hielt es bei solcher Bewandtnis schon 1785 für geraten, sein Geschäft an Andreas Leykam zu verkaufen; er selbst übersiedelte nach Wien, wo er 1849 als Director des k. k. Fabriks-Produkten- geschäftes starb. (Fortsetzung folgt.) Vermischte«. Die Urheberrechtsverhältnisscm ^Großbritannien. — Die Handels- und Gewerbekammer für Oberbayern schreibt der »Allgemeinen Ztg.«: Bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Verlrngcs zwischen Deutschland und Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an Werken der Litteratur und Kunst wurde die Regelung der Frage bezüglich der Ein tragungsfrist einer späteren Verständigung Vorbehalten. Nach Austausch der Ratifikationsurkunden sind die Verhandlungen hierüber wieder ausgenommen worden; dieselben haben zu der Annahme des deutschen Vorschlags, die Eintragungsfrist ganz falle» zu lassen, nicht geführt. Die englische Regierung hat viel mehr, nachdem festgestellt war, daß für die Werke aus allen deutschen Staaten, mit denen Großbritannien Litterarvcrträge abgeschlossen hat, eine zwölfmonatliche Eintragungsfrist eingeführt ist, durch Order in Council vom 24. v. M. bezüglich derjenigen deutschen Werke, welche den Gegenstand der Übereinkunft voni 2. Juni d. I. bilden, eine gleiche Frist bestimmt. Da früher in einzelnen Fällen die Registerbehörde in London, unter Berufung auf die bestehenden Vorschriften, die Eintragung von Werken abgelehnt hat, seit deren Erscheinen mehr als zwölf Monate ver flossen waren, so ist den Interessenten die genaue Beobachtung vor stehender Bestimmung zu empfehlen. Zum Patentwesen. —In der Patent-Enquste-Kommission, welche in Berlin zusammengetreten war und ihre Arbeiten am 27. v. M. beendigt hat, wurde eine Einigung darüber erzielt, daß die Vorschriften über Verbot des Nachdrucks nicht Anwendung finden sollen auf Patentgesuche, welche das Patentamt aus gelegt habe. Deutsches Barsortimcnt in Rußland. — In Riga haben die Herren W. Goltz L Co. ein Barsortiment für Ruß land begründet. Dasselbe soll der Geschäftserleichterung des deutschen Sortimenters in Rußland dienen, dessen Bezüge aus Deutschland bekanntlich mit großen Zeitverlusten und unberechen baren Schwierigkeiten zu kämpfen haben, welche aus der großen Entfernung von Leipzig und den überaus traurigen Censur- verhältnissen erwachsen. Drahtheftung. — Aus Bombay schreibt ein Bibliothekar in kublisbsr'a Oironlar, daß die Drahtheftung für Länder mit feuchtem Klima nicht brauchbar sei, weil nach dem ersten Monsoon der Draht sich mit Rost überziehe, der das Papier durchfresse. Man müsse froh sein, wenn nach 2—3 Monsoons einem die Blätter nicht alle zusammen entqegenfielen, wie es in einem ihm vorliegenden Buche der Fall sei. Neue Bücher, Kataloge re. für die Hand- und Haus bibliothek des Buchhändlers. Praktisches Handbuch der pädagogischen Literatur. Systematische Übersicht der neueren Pädagog. Literatur, Zusammenstellung von Hilfsmitteln, Lehrbüchern rc. Ein Hilfsbuch für Lehrer und Erzieher. 8°. 96 S. Leipzig 1887, G. Fock. Preis 40^.. Beerdigung. — Den »Dresdener Nachrichten« entnehmen wir folgende Schilderung des großartigen Leichenbegängnisses Heinrich Klemms: Unter ungewöhnlich großer Teilnahme ging gestern nach mittag die Beerdigung des Königl. Kommissionsrats Klemm vor sich. Es wird selten Vorkommen, daß sich um den Sarg eines Mannes in gleicher Verehrung so viele Genossen eines von ihm
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