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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1886
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- Deutsch
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^ 39, 17. Februar 1886. Nichtamtlicher Teil. 859 Neudrucks und der Verbreitung desselben auch über den 31. De zember 1883 hinaus berechtigt gewesen sei, ans den Inhalt des 8 3 des erwähnten Verlagsvertrags sowie auf Verabredungen welche sein Rechtsvorgänger Albrecht zur Erläuterung bez. Ergänzung jenes Vertrags mit Autor v. Badenstedt getroffen habe, berufen. Die angezogcne Bestimmung jenes Verlagsvertrags, welcher nach obigen für den abgeleiteten Verlagsvertrag zwischen von Baden stedt und Lehmann niaßgebend sein muß, überläßt nun »die Art und Methode der Verbreitung« sowie die »Auflagehöhe« gänzlich der Willkür des Verlegers und läßt in ihrer allgemeinen und un klaren Fassung gegenüber dem Verleger ebensowenig ein Verbot der Veranstaltung eines Neudrucks (nach der in Z 1 erwähnten, bereits im Drucke begriffenen ersten Auflage), als eine Begrenzung oder ein Verbot der Verbreitring solcher Neudrucksexemplare nach dem 31. Dezember 1883, welche vor diesem Zeitpunkte hergestellt waren, erkennen. Hierzu kommt nun aber, daß nach der Aussage des Zeugen Rudolph Albrecht Bit. 81 folg, bei Abschluß des mehrberegten Verlagsvertrags nach Maßgabe der mündlichen Erläuterungen desselben, die Absicht der Vertragschließenden, v. Bodenstedt und Albrecht, dahin gegangen ist, daß letzterer berechtigt sein sollte, während der fünfjährigen Dauer des Vertrags so viele Exemplare und so viele Auflagen, als er wollte, drucken zu lassen; ferner Boden stedt auf Befragen erklärt hat: »es verstehe sich von jelbst, daß Albrecht berechtigt sei, die während der Verlagsdauer hergestellten Exemplare noch nach Ablauf des Vertrags zu vertreiben.« v. Bodenstedt hat (Blt. 93 b) jede »über den schriftlichen Vertrag hinaus gehende« mündliche Vereinbarung zwischen ihm und Albrecht, der den Vertrag niedergeschrieben, bestritten. Allein diese Angabe erscheint an sich nicht glaubhaft, da in Anbetracht des in ß 3 obwaltenden Mangels an Bestimmtheit und Klarheit bei Aufführung der dem Verleger eingeräumten, in dessen Willkür gestellten Befugnisse bezüglich des Drucks und der Verbreitung des Werks wohl anzunehmen ist, daß über die Natur und Grenzen jener Befugnisse zwischen den Vertragschließenden Besprechungen eingehender Art, wie sie Albrecht schildert, stattgefunden haben, überdies auch von Bodenstedt, falls er den in 8 3 dem Verleger eingeräumten Befugnissen nur die von ihm gegenwärtig aufgestellte begrenzte Deutung (Blt. 4 folg.) zugestehen wollte, gegenüber der mindestens damit nicht in zweifelloser Übereinstimmung stehen den Fassung jenes Paragraphen, Veranlassung gehabt hätte, seine Intention bezüglich des Verbots der Veranstaltung späterer Auf lagen und der Verbreitung der betreffenden Exemplare über den 31. Dezember 1883 hinaus durch erläuternde Besprechung mit Albrecht zum Ausdruck und event. durch Aufnahme in den schrift lichen Vertrag zur Geltung zu bringen. Erwägt man ferner, daß Albrecht vorstehende Aussage beschworen hat, auch bei gegenwärtiger Nachdrucksstreitigkeit unbe teiligt und bezüglich desselben ein Grund, gerade zu Gunsten des Angeschuldigtcn oder zu Ungunsten v. Bodenstedts eine wahrheits widrige Aussage zu erstatten, nicht ersichtlich ist, während anderseits v. Bodenstedt am Ausgange des vorliegenden von ihm erst ange regten Strafverfahrens ein wesentliches vermögensrechtliches Interesse hat, so hat man die Aussage Albrechts für glaubhaft, und in Gemäß heit derselben bez. im Zusammenhalt mit 8 3 des schriftlichen Verlagsvertrags die Berechtigung Lehmanns, vor Ablauf des Jahres 1883 einen Neudruck der »Königsreise« zu veranstalten und die betreffenden Exemplare auch nach dem 31. Dezember 1883 gewerbmäßig zu verbreiten, als erwiesen anzusehen. Hätte man aber auch die Sachdarstellung Albrechts im Hin blick auf die ihr entgegenstehenden Angaben von Bodenstedts zum Nachweise jener Berechtigung Lehmanns nicht für ausreichend befinden wollen, so ist doch immerhin aus den oben angeführten Gründen jedenfalls den Angaben v. Bodenstedts nicht so viel Gewicht beizulegen, um auf dieselben die Annahme zu gründe», daß der Angeschuldigte den fraglichen Neudruck und die Verbreitung desselben mit dein Bewußtsein, hierzu ein Recht nicht zu besitzen, vorgenommen habe. Der bestimmten Versicherung Lehmanns, hierbei im guten Glauben gehandelt zu haben, stehen nicht nur die ihm von Albrecht über die seitens des letzteren mit v. Bodenstedt erfolgten mündlichen Erläuterungen des schriftlichen Verlagsvertrags gemachten Mit teilungen und die mit jenen Abmachungen nicht in Widerspruch stehenden allgemeinen Bestimmungen zu Gunsten des Verlags (in 8 3), sondern auch die Erwägung zur Seite, daß Lehmann das mehrgedachte Verlagsrecht schwerlich 1 Jahr vor Ablauf des selben nur mit den zum Neudruck verwendbaren Matern und ohne ein einziges Exemplar der 1. Auflage käuflich erworben haben würde, wenn er sich nicht infolge dieser Erwerbung für berechtigt gehalten hätte, einen Neudruck zu veranstalten und die dadurch hergestellten Exemplare über den 31. Dezember 1883 hinaus zu verkaufen. Inder —übrigens mit dem Inhalte der in denBeilagen unter II—VI enthaltenen Korrespondenz keineswegs im Widerspruche stehenden — Annahme dieser Berechtigung mußte der Angeschuldigte auch durch den Umstand bestärkt werden, daß v. Bodenstedt, obwohl ihm nach Blt. 94 b seitens Lehmanns noch im Dezember 1883 ein Exemplar des Neudrucks übersendet und im Briefe unter V. die Eröffnung geworden war, daß die neuhergestellte Auflage über den 31. Dezember 1883 hinaus verbreitet werden würde; nach letzt gedachtem Zeitpunkte — an welchem er im Briefe unter VI. be hauptet hatte, daß Lehmann den Neudruck nach dem 31. Dezember 1883 zu verbreiten nicht mehr berechtigt sei — bis zu der gegen Ende 1884 erfolgten Stellung des Strafantrags keinerlei Schritte gethan hat, um jener Verbreitung Einhalt zu thun oder Lehmann deshalb zur Verantwortung zu ziehen. Es ist sonach auch in subjektiver Hinsicht im vorliegenden Gebaren Lehmanns ein Vergehen im Sinne des 8 25 jot. 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 nicht zu befinden. Hiernach allenthalben ist der eingangs erwähnte Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Lehmann, wie hiermit geschieht, abzulehnen und letzterer des ihm Beigemessenen halber außer Verfolgung zu setzen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller v. Boden stedt nach 8 504 der Straf-Proceß-Ordnung aufzuerlegen. Der Anschluß v. Bodenstedts als Nebenkläger aus Strafver fahren (Blt. 8) ist an sich für zulässig zu erklären, es hat jedoch demselben mit Rücksicht auf vorstehende Außerverfolgungsetzung in gegenwärtiger Untersuchung keine weitere Wirkung mehr beigelegt werden können. Die Blt. 41 verfügte Beschlagnahme von Nachdrucksexemplaren wird aufgehoben. Leipzig, den 17. Dezember 1885. Das Königl. Landgericht, Strafkammer I. Es ist dieser Beschluß allerdings nur von einer Strafkammer gefaßt und die Begründung von ihrem Standpunkte aus geschehen. Aber durch die Voruntersuchung ist der Beweis festgestellt, daß ein Verlagsvertrag, in welchem dem Verleger während einer Reihe von Jahren eine beliebige Anzahl von Exemplaren des Werkes zu ver anstalten gestattet ist, lveder eine Beschränkung der Veranstaltung
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