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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1886
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- Deutsch
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evruar Nichtamtlicher Teil. Welchen Umfang hat das auf einen bestimmten Zeitraum abgetretene Verlagsrecht ? Rechtssall, mitgetcilt von Rechtsanwalt Volkmau u, Rcchtskonsulent des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. In Nr. 288 des »Börsenblattes« vom vorigen Jahre ist S. 6433 ein Beschluß des Königlichen Oberlandcsgerichts in Dresden abgedruckt, welcher in manchen Leserkreisen eine geteilte Auffassung gefunden hat. Es handelt sich um Folgendes: Ein Verlagsbuchhändler A. kauft das Verlagsrecht an einem Roman auf die Zeit von fünf Jahren. Vor Ablauf der fünf Jahre fällt er in Konkurs, sein Geschäft wird gerichtlich versteigert und darunter das Verlagsrecht an dem Roman, ohne daß irgend ein Exemplar vorhanden war; denn die von A. veranstalteten Auflagen waren vergriffen und nur noch die Matern übrig. Das Verlagsrecht erstand lange vor Ablauf der fünf Jahre in der gerichtlichen Versteigerung der Verlagsbuchhändler L. und druckte eine Auflage von fünftausend Exemplaren. Er gab dem Verfasser Kenntnis von seiner Absicht und bot demselben freiwillig eine Ver gütung an. Dieser machte aber einen so maßlosen Anspruch, daß L. darauf nicht eingehen konnte, worauf der Verfasser am Ende des Monats Dezember 1884 gegen L. gerichtliche Schritte bei der Staatsanwaltschaft beantragte, indem er den Vertrieb der von L. gedruckten Auflage nach dem 31. Dezember 1883 als eine Ver letzung seines Urheberrechtes nach dem Reichsgesetze vom 11. Juni 1870 erklärte. Die verschiedenen Anträge aus Untersuchung wurden von der Staatsanwaltschaft abgewiesen, bis der oben angeführte Beschluß des Königlichen Oberlandesgerichts die Staatsanwaltschaft nötigte, den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens bei dem König lichen Landgericht Leipzig einzureichen; derselbe wurde aber von der 1. Strafkammer abgewiesen. Der Beschluß lautet wie folgt: Beschluß. Auf Antrag des Schriftstellers Friedrich von Bodenstedt in Wiesbaden hat die königliche Staatsanwaltschaft hier gegen den hiesigen Verlagsbuchhändler Johannes Lehmann nach stattgefuudener diesbezüglicher Voruntersuchung den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wegen des Vergehens des Nachdrucks, dessen er sich durch den, ohne Genehmigung des berechtigten Autors von Bodenstedt zum Zwecke der gewerbmäßigen Verbreitung im Dezember 1883 vorgenommenen Neudruck des Werkes: »Die Königsreise« schuldig gemacht habe, auf Grund ß 5 unter o. und ck., verbunden mit tz 18 Absatz 1. des Gesetzes vom 11. Juni 1870, das Urheberrecht an Schriftwerken rc. betreffend, gestellt (Blt. 64 u. folg.). Die Unterzeichnete Strafkammer sieht sich nicht in der Lage, diesem Anträge stattzugeben. Zunächst hat zwar der Angeschuldigte (Blt. 44 b u. folg.) eingeräumt, daß er fraglichen Neudruck von 5000 Exemplaren im Dezember 1883 hier, behufs deren gewerbmäßiger Verbreitung auf dem Wege des Buchhandels, veranstaltet habe, jedoch — neben der Berechtigung zu dieser Handlungsweise — Blt. 56 b den Um stand geltend gemacht, daß der wegen vorerwähnten Delikts seitens von Bodenstedts gestellte Strafantrag nicht innerhalb der nach tz 35 des oberwähnten Gesetzes hierzu bestimmten Frist von 3 Monaten er hoben worden sei, da von Bodenstedt noch im Dezember 1883 von der Fertigstellung des gravierlichen Nachdrucks und unter Zusendung eines Exemplars desselben Kenntnis erlangt habe. In dieser Beziehung ist nun durch die Angabe von Boden stedts Blt. 94b. — durch welche er seine früheren Auslassungen Blt. 6 b. berichtigt — durch die eidlichen Aussagen des Zeugen Eduard Minkwitz Blt. 78 u. folg, in Verbindung mit den Aus führungen Lehmanns Blt. 56b und dem Inhalte der Urkunden unter III und VI, sowie dem Blt. 1 ersichtlichen Präsentats- vermerke der Strafanzeige als erwiesen zu achten, daß von Boden stedt bereits im Dezember 1883 von dem vorliegenden Nachdrucke der »Königsreise«, sowie von der Person des Veranstalters des selben Kenntnis erlangt, aber erst am 23. Dezember 1884 Straf antrag gegen Lehmann wegen des durch jenes Gebaren ver hangenen Vergehens des Nachdrucks im Sinne des tz 5 unter v und ck jot. 18 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 bei der Königlichen Staatsanwaltschaft hier gestellt hat. Es hat daher die Veranstaltung des fraglichen Nachdrucks nach Maßgabe des ß 35 des cbenangezogenen Gesetzes um deswillen, weil der erforderliche Strafantrag nicht innerhalb der dort ge ordneten dreimonatigen Frist gestellt worden ist, straflos zu bleiben. Nach Wegfall der Anwendbarkeit der Bestimmungen des tz 5 jet. 18 des obigen Gesetzes erübrigt ein Eingehen aus die Frage, ob Lehmann durch den von ihm geständigermaßen gewerbmäßig, ins besondere nach dem 31. Dezember 1883 bewirkten Vertrieb des er wähnten Neudrucks ein nach tz 25 jot. 18 des Nachdrucksgesetzes zu ahndendes Vergehen begangen habe, vorausgesetzt, daß der be treffende Strafantrag, wie es nach den neueren Erklärungen von Bodenstedts Blt. 93 zweifelhaft erscheint, rechtzeitig gestellt worden wäre. Zum Thatbestand des fraglichen Vergehens gehört einerseits, daß Exemplare eines Werkes den Vorschriften des Nachdruckgesetzes zuwider angefertigt, andererseits, daß vorsätzlich — also absichtlich und mit dem Bewußtsein der Rechtswidrigkeit, das ist (nach O. Wächters Schrift, das Autorrecht. S. 227) mit Kenntnis davon, daß an dem betreffenden Werke ein fremdes Autorrecht bestehe und die verbreiteten Exemplare nicht der rechtmäßigen Ausgabe ange hörten — gewerbmäßig verbreitet worden sind. Zuvörderst steht nun nach den insoweit übereinstimmenden Angaben von Bodenstedts Blt. 1. u. folg, und Lehmanns Blt. 44 folg. 50 folg., sowie des Konkursverwalters Conradi Blt. 59. fest: 1) daß nach Maßgabe des unter I zu den Akten gebrachten Verlagsvertrags vom 23. September 1878 seitens v. Bodenstedts dem Verlagsbuchhändler Rudolph Albrecht in Leipzig der Verlag des von ihm verfaßten Werks »Die Königsreise« auf die Zeit vom 1. Januar 1879 bis zum 1. Januar 1884 gegen ein Honorar von 3000 M. übertragen worden ist; 2) daß, nachdem Albrecht im Jahre 1882 in Konkurs ver fallen war, der angeschuldigte Lehmann unter Zustimmung v. Bodenstedts das erwähnte Verlagsrecht unter denselben Bedin gungen, wie es Albrecht zustand — mit den Matern, jedoch ohne ein Exemplar der betreffenden Schrift — gegen ein Entgelt von 120 M. am 28. August 1882 käuflich erworben; 3) daß Lehmann spätestens den 18. Dezember 1883 5000 Exemplare der »Königsreise« unter dem Widerspruche von Bodenstedts hat drucken und teilweise noch im Jahre 1883, teilweise auch bis zu der am 9. April 1885 erfolgten gerichtlichen Beschlagnahme der noch bei ihm vorhandenen betreffenden Schriften auf dem Wege des Buchhandels hat verbreiten lassen. Der Angeschuldigte hat die Rechtswidrigkeit vorstehender Handlungsweise unter 3 entschieden bestritten und sich zum Nach weise des Umstands, daß er zur Veranstaltung des angefochtenen
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