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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1923
- Strukturtyp
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- 1923-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1923
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 65, 17. Mär; !923. -amüsiert sich und resigniert sich, man denkt nach und spricht nach, man lebt in Rußland: Sibirien ist groß und der Zar ist weit. Der rote Faden, der die Blätter der dickstenmnd der dünnsten russischen Literaturgeschichte zusammenhält, heißt die politischen Verhältnisse. Immer sind sie irgendwie das Schicksal der großen russischen Dichter, auch das des jüngst verstorbenen Alexander Block, dessen als Kunstwerk über ihre Zeit wachsende Revolutions dichtung, »Die Zwölf- ein wundersam prägnanter Ausdruck der Seelienstürme, die beim Beginne des Bolschewismus über Ruß land dahinbrausten, ebenso von den Anhängern des alten wie von denen des neuen Staates für sich in Anspruch genommen wird. Sie gehört, so oder so aufgesaßt, zu den bleibenden Büchern der Revolution, zu deren ganz wenigen bleibenden Büchern, es mag sein, zu ihrem einzigen. In Wolsgang E. Grocger hat sie einen deutschen Übersetzer gesunden, der überall ihren Glanz in seiner Übertragung durchschimmern läßt, in W. N. Massjutin einen Illustrator, der das Geschehen jener Tage in seinen Bildern zu versinnlichen strebt. (Die Zwölf von Alexander Block. Newa Verlag, Berlin 1921.) Nicht ohne Absicht ist das schon vor Jahresfrist erschienene Buch am Ende eines Berichtes über neueste deutsche Übersetzungen klassischer russischer Werke mit aufgesührt worden, es muß daran erinnern, daß Betrach tungen des russischen Schrifttums heute weniger denn je daraus verzichten können, es als ein ganzes aufzufassen, auch wenn man nicht die gesammelten Werke aller bedeutenden russischen Denker und Dichter durchzulesen sich vornimmt. Als das Denkmal der russischen Seele, deren weiteste Provinz das reiche russische Volks lied ist. Wer das russische Volkslied ganz und gar kennen lernen will, muß es freilich hören, etwa in Hellen, schönen Sommer nächten, wenn er auf einem der großen russischen Ströme.einem noch fernen Ziele zusährt. Aber «ich aus seiner Umwelt versetzt, wird sein Sachen und Weinen, das leise schwermutsvoll dahin gleitet wie jene großen Ströme oder aufbraust wie ihre Wirbel, den mitfühlenden Hörer noch entzücken. Die Auswahlsammlung: Das russische Volkslied, wie es heute gesungen wird (Deutschbon Johannes von Guenther, Mu sik für Gesang und Klavier arrangiert von Ger- hart von Westermann). Orchis-Verlag, München 1922, verdient es um so eher, in der Bibliophilenbibliothek zu stehen, als die großen wissenschaftlichen Sammlungen mit ihren folkloristischen und linguistischen Kommentaren, so schätzenswert solche auch sind, durch die überfülle ihrer vergleichenden Mate rialien eher den ungelehrt künstlerisch Genießenden verwirren. Aus- und Einfuhrleitsätze für Exporteure in den besetzten Gebieten. Von der A u ß e n h a n d e l s n e b e n st e l l e für das Buch gewerbe erhalten wir nachstehende Leitsätze zur Veröffentlichung: 1. Verordnungen der Nheinlandkom Mission oder der B e s a tz u n g s m ä ch t e in bezug auf die Ein- und Ausfuhrvor schriften, Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen, Devisenab lieferung, Entrichtung von Einfuhrzöllen, Zahlung von Ausfuhrab gaben, Bewilligungsgebühren oder statistischen Gebühren sind nicht zu beachten. Diese Verordnungen sind von der deutschen Negierung für rechtsunwirksam erklärt worden. Niemand darf mittelbar oder un mittelbar bei ihrer Durchführung l)elfen. Nur die deutschen Gesetze und Anordnungen sind zu befolgen. 2. Ein- und Ausfuhrbewilligungen sind nur bei den Außenhandelsstellen des freien Deutschland zu beantragen. Das Aus- nnd Einfnhramt in Ems darf nicht in Anspruch genommen werden, weder für Einfuhr- noch für Ausfnhrzwecke: ebensowenig die in Krefeld, Köln, Mainz und Ludwigshafen für den Warenverkehr nach dem unbe setzten Deutschland von der Nl>einlandkommission eingerichteten soge nannten »Ablaufbüros« oder andere neugebildete Bewillignngs- oder Stempelstellen. Die Inanspruchnahme derartiger Stellen ist von der deutschen Negierung verboten. Nachnahmesendungen des Emser Amtes dürfen nicht eingelöst werden. Wer Bewilligungsstellcn der Besatzungs- Mächte in Anspruch nimmt, dessen Name wird der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Wer unter Inanspruchnahme feindlicher Bcwilligungsstcllen Waren nach dem unbesetzten Deutschland ausführt, hat Beschlagnahme der Waren und strafrechtliche Verfolgung zu gewärtigen. 336 3. Für den Warenverkehr der besetzten Gebiete mit dem Saargebiet ist nur noch der Delegierte des Neichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung, Saarbrücken, Königin Luife-Str. 22, zuständig. Die von der Nheinlandkommission in Saarbrücken einge- - richtete »Kommission cies ckoro^ations cke Lsrrebrucli«, die Zweigstelle des Emser Amtes, hat für die deutsche Außenhandelsregelung seit dein 26. Januar 1623 aufgchört zu bestehen. 4. Warenverkauf darf nur an solche Personen erfolgen, die die unbedingte Gewähr dafür bieten, das; sie die Verordnungen und Bestimmungen der deutschen Negierung achten und Stellen der Nhein- lanükommission oder Besatzungsmächtc nicht in Anspruch nehmen. Per sonen, die der Verschiebung deutscher Waren nach dem Ausland ver dächtig waren oder sind, dürfen keine Waren erhalten: ebensoivenig ausländische Einkäufer oder Vertreter ausländischer Häuser, bei denen der Verdacht besteht, das; sie sich der Bewilligungsstellen der Besatzungs- Mächte bedienen wollen. 5. Die Warenausfuhr erfolgt am besten von Orten des un besetzten Deutschland aus, wenn auch damit Umwege und Schwierigkeiten verbunden sind. Uber die französische und belgische Grenze (Antwerpens sollten keine Waren ausgeführt werden. Französische und bel gische Waren sollen überhaupt nicht eingefiihrt, Lieferungen nach diesen Ländern sollen nicht bewirkt werden. 6. Reparationslieferungen nach Frankreich und Bel gien sind seit dem 12. Januar 1623 bis auf weiteres eingestellt. Wegen der Regelung im einzelnen setzen sich die Firmen am besten unmittelbar mit dem Neichskommissar zur Ausführung von Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten, Berlin W6, Potsdamer Straße 10/11, in Ver bindung. 7. Die A n s f n h r a b g a b e ist am zweckmäßigsten unter Vermitt lung privater Bankanstalten durch Überweisung der Beträge an die Zollkasse Berlin Packhof, Slldhalle (Postscheckkonto 330 83 Postscheckamt Berlin, Neichsbankgirokonto) oder an irgendeine andere Zollkasse des unbesetzten Deutschland zu entrichten, llberweisnngsgebühren und Portokosten können abgezogen werden. In den Uberweisungsanträgen muß, wenn irgend.möglich, das Landesfinanzamt, bei dem.die Zahlungs- Pflicht entstanden ist, die Zolltasse, bei der die Zahlung an sich zu er folgen hätte, der zu deckende Abgabebetrag und der für Uberweisnngsge- bühren und Portokostcn gekürzte Betrag angegeben werden. Uber- weisungsbenachrichtignngen sind sorgfältig aufzuheben. Unausgenntzle Stnndungs- (Aufschub-) summen können von dem Zollamt, das die Stundung bewilligt hat, zugunsten des Exporteurs an ein anderes Zollamt überwiesen werden. Mm,dliche Stellung des Uberweisnngs- antrages genügt. Ausfuhrabgabenbcträge auf ganz oder teilweise nicht » ausgcnntzte alte Emser Bewilligungen sowie auf solche der fachlichen Außenhandelsstellen oder der Delegierten des Neichskommissars für Aus- und Einfuhrbewilligung können zurückerstattet werden. Die Anträge sind unmittelbar oder durch Vermittlung der Außenhandels- stcllen an den Neichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung in Berlin zu richten. Tie Auszahlung der zuviel entrichteten Ausfuhr abgabenbeträge erfolgt durch die Zollkasse Berlin-Eharlottenburg. Wer Ansfnhrabgaben an fremde Beauftragte oder Kassen zahlt, die unter der Gewalt der Besatznngsmächte stehen, wird dem Reiche gegenüber von der Zahlungspslicht nicht entbunden. Er muß also später noch einmal zahlen. 8. Der Pressebeitrag für Waren, die einer Ausfuhrbewil ligung unterliegen, ist bei den Anßenhandclsstellen des freien Deutsch land zu entrichten. Wer in Unkenntnis der Bestimmungen den Prcsse- beitrag für ausfuhrbcwillignngspflichtige Waren schon einmal gezahlt hat, kann Rückerstattung bei der Nllckvergütungskass? für die deutsche Presse, Berlin SW 68, Zimmcrstraße 86, oder bei den zuständigen Prn- fnngsstellen des Neichskommissars beantragen. 6. Zölle und st a t i st i s ch e Gebühren dürfen nicht an Zoll kassen bezahlt werben, die unter feindlicher Gewalt stehen. 10. Devisen sind an Stellen der Besatzungsmächte oder an Banken, die dem Zugriff der Besatznngsmächte ausgesetzt sind, auf keinen Fall abznliefern. Die von der Nheinlandkommission eingerich teten Deviscnablieferungsstellen dürfen nicht benutzt werden. Die De visen werden am zweckmäßigsten über die Korrespondenten der Ncichs- bank im nichtfranzösischen und nichtbelgischen Ausland, nach Möglich keit im neutralen Ausland, am besten über eine Bank im unbesetzten Gebiet hereingeholt. Der Bank muß der Auftrag gegeben werden, den ablieferungspslichtigen Devisenteil der Dcvisenablieferungskontrolle der Neichsbank zuzufüchren. In der Devisenablieferungspflicht der deutschen Regierung gegenüber tritt keine Änderung ein. 11. Die Umsatzsteuer ist bei der Zcntralfinanzkasse, Berlin, Jüdenstraße 68—60, auf Postscheckkonto Berlin Nr. 62 zu entrichten. 12. Im Briefverkehr ist wegen der geheimen Postüber wachung und der Bespitzelung der Ausfuhrfirmen größte Vorsicht zu üben. Statistisches Material darf unter keinen Umständen den Be- satzungsmächten in die Hände fallen, geschweige denn an sie ausge-
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