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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1909
- Sprache
- Deutsch
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11224 Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Mchtamtlicher Teil. 225, 28. September 1909. Konkurs Robert Lettendorff, in Firma Paul John in Leipzig (Vgl. Nr. 222 d. Bl., Seite 11037). — In der »Leipziger Zeitung« (Nr. 223 vom 25. September) gibt der Konkursverwalter folgendes bekannt: In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Buch händlers Robert Seckendorfs, Inhabers der Buchhandlung unter der Firma Paul John in Leipzig, Brüderstraße 19, soll mit Genehmigung des Königlichen Amtsgerichts die Schlußver- teilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand, von dem vorweg die Kosten des Verfahrens zu kürzen sind, beträgt 6432 ^ 80 o). Zu berücksichtigen sind 86 47 H bevorrechtigte und 18520 67^ nichtbevorrechtigte Forderungen. Leipzig, Thomasgasse 7, den 24. September 1909. Der Konkursverwalter: (gez.) Rechtsanwalt vr. Hugo List. * Schaufenster-Wettbewerb. (Vgl Nr 203, 216 d. Bl.) — Aus Berlin wird uns geschrieben: In den Tagen vom 21. bis 23. September d. I. fand in Berlin auf Anregung der Zentralstelle für die Interessen des Berliner Fremdenverkehrs und des Verbandes Berliner Spezialgeschäfte ein Schaufensterwettbewerb statt, der eine sehr rege Beteiligung (ca. 400 Fenster) fand und als Erfolg ein außerordentlich lebhaftes Interesse bei Publikum und Presse zu verzeichnen hatte. Leider hatten nur wenige Vertreter des Buchhandels eine Beteiligung für wünschenswert gehalten, was sehr zu bedauern ist, da gerade den Sortimentsbuchhändlern etwas mehr Sorgfalt bei Anordnung ihrer Auslagen zu empfehlen wäre. Es beteiligten sich nur die Firmen Albrecht Dürer-Haus, Axel Juncker's Buchhandlung Karl Schnabel, Edmund Meyer, S. Schottlaender L Co. (Verlag des »Confectionnair«). Die Firma Axel Juncker's Buchhandlung war außer Wett bewerb, da ihr Inhaber, Herr Karl Schnabel, sich als Preisrichter betätigte. Die übrigen drei Firmen erhielten sämtlich Preise, und zwar das Albrecht Dürer-Haus eine silberne Medaille, die Firmen Edmund Meyer und S. Schottlaender L Co. Diplome. Natürlich ist das Dekorieren mit Stoffen und Gewändern viel leichter als mit Gegenständen, die an sich keine augenfälligen Reize bieten und auch ziemlich gleichförmig sind. Aber auck dieses Problem ist oft sehr gut gelöst worden; wie die»B. Z. am Mittag« berichtet, ist z. B. das Schaufenster von Axel Junckers Buchhand lung Karl Schnabel (Potsdamerstraße) prunkvoll mit auserlesenen Büchern und Zeichnungen von Marcus Behmer ansgestattet, während die Firma Edmund Meyer sich hauptsächlich als Anti quariat zeigt mit seltenen Drucken. Da die Veranstaltung jährlich wiederholt werden soll, so wollen wir hoffen, daß sich im nächsten Jahre auch mehr Sortiments buchhandlungen beteiligen werden. Born Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Vom Land gericht I in Berlin ist am 22. April der Kaufmann Alexander Zeier wegen Konkursvergehens verurteilt worden, weil seine Bücher nicht ordnungsgemäß geführt waren und keine Übersicht gewährten. — Auf seine Revision hob am 23. d. M. das Reichs gericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Land gericht zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Angeklagte verstand nichts von der Buchführung. Er engagierte mehrere Buchhalterinnen und einen Buchhalter zu deren Beaufsichtigung und glaubte, daß die Bücher ordentlich geführt würden. In Wirklichkeit war dies nicht der Fall. Das Landgericht sagt, es sei die Pflicht des Angeklagten gewesen, eventuell ungeeignete Hilfskräfte durch befähigte Sachverständige zu ersetzen. Dieser Grund trägt nicht die Entscheidung. In der Regel genügt es, daß der Kaufmann die Buchführung einer Person überträgt, die er bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns dazu für fähig hält. Das Urteil des Landgerichts sagt nicht, daß der Angeklagte bei Auswahl der Buchhalterinnen und dessen, der sie überwachen sollte, nachlässig zu Werke gegangen sei, sondern das Landgericht geht von der An schauung aus: Wenn ein Kaufmann nichts von der Buchführung versteht, so hat er eine geeignete Person anzustellen: sind die Bücher nicht ordentlich geführt, so muß er bestraft werden. Auf diesem Standpunkte stand allerdings das Reichsgericht früher: es hat ihn aber in einer Plenarentscheidung verlassen, welche ver langt, daß den Angeklagten auch eine Schuld treffen muß. Ein Verschulden ist aber bei einem Kaufmann, der selbst nichts von Buchhaltung versteht, nur dann anzunehmen, wenn er nicht nach bestem Wissen und Gewissen für einen der Buchführung kundigen Vertreter gesorgt hat. Lentze. Bom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Wegen Ver gehens gegen § 184,1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist am 5. Mai vom Landgericht 1 in Berlin der Händler Mathias Schiefer zu einer Geldstrafe von 150 Mark verurteilt worden. Er vertreibt in der Hauptsache Broschüren und Zeitungen. Eines Tages fand bei ihm eine Durchsuchung wegen einer Broschüre statt. Dabei wurden Photographien und Bilder gefunden, die Darstellungen schamloser Art enthielten. Sie lagen zum Teil in einem Schub fach, zum Teil in einem Karton unter dem Ladentische. Das Ge richt war der Ansicht, daß sie offensichtlich zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Sein Einwand, daß er diese Bilder nur zu seinem Privatvergnügen besessen habe, fand keinen Glauben. — Die Revision des Angeklagten wurde am 24. d. M. vom Reichsgericht verworfen. Lentze. Tie Gutenberg-Büste im Deutschen Museum in Mün chen. — Das gesamte deutsche Buchgewerbe im weitesten Sinne hat für das »Deutsche Museum von Meisterwerken der Natur wissenschaften und Technik« in München eine Gutenberg- Herme, durch Professor Robert Diez (Dresden) in weißem Marmor ausgeführt, gestiftet, nämlich der Deutsche Buchdrucker verein (Prinzipale), der Deutsche Faktorenbund (technische Beamte,, der Verband deutscher Buchdrucker (Gehilfen) in Gemeinschaft mit dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler und dem Verein deutscher Zeitungsverleger. Am 29. September d. I., anläßlich der Tagung des Verwaltungskörpers des »Deutschen Museums«, soll sie übergeben werden, um im Ehrensaal des Museums Auf stellung zu finden. — Dazu bemerken die »Münchner Neuesten tritt, erfreuen dürfen « k4. * Der Deutsche Buchdruckerverein und der Gutenberg- bund. — Die »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker, Stein drucker und verwandte Gewerbe« (Nr. 77 vom 24. September 1909) veröffentlicht amtlich folgende Bekanntmachung. Der Deutsche Buchdrucker-Verein und der Gutenbergbund haben zum Zwecke der Durchführung der Tarifgcmeinschaft im Buchdruckgewerbe und der Verbreitung und Festigung der Tariftreue einen Vertrag abgeschlossen und vollzogen, den wir nachstehend öffentlich bekanntgeben. Vertrag betreffend die Tarifgemeinschaft der Deutschen Buchdrucker. Unter der Voraussetzung, daß der Gutenbergbund eine durchaus selbständige, nach allen Seiten unabhängige Organi sation ist und bleibt, in der weder politische noch religiöse Be strebungen verfolgt werden, wird zwischen dem Deutschen Buch drucker-Verein (Sitz Leipzig) und dem Gutenbergbund (Sitz chs 1 ' ^ g s - Sowohl der Deutsche Buchdrucker-Verein als der Gutenberg bund erkennen den Deutschen Buchdrucker-Tarif sowie die zu seiner Durchführung getroffenen Einrichtungen als rechtsverbindlich für ihre Mitglieder an. Der Deutsche Buchdrucker-Verein ver pflichtet sich, nur solche Prinzipale als Mitglieder aufzunehmen bzw. zu führen, die der Tarifgemeinschaft der Deutschen Buch drucker angehören, und diese Mitglieder anzuhalten, nur tariftreue Gehilfen zu beschäftigen. Der Gutenbergbund verpflichtet sich dagegen, nur tariftreue Gehilfen als Mitglieder aufzunehmen bzw. zu führen und diese Mitglieder nur in tariftreuen Buch druckereien arbeiten zu lassen.
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