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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1909
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- Deutsch
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oV 218, 20 September 1909, Nichtamtlicher Teil. Börsenvlatt f. d. Dychn. Buchhandel. 10791 Max Niemeyer in Halle a/S. ferner: 10824 A. Oehrlcin'S Verlag in München. 17 4 *Braun: Die Kgl. Bayer. Armee von 1806—1906. 60 R. Oldenbourg in München und Berlin. 10828 ^Veudseüer Xrrlonäor für Llskdroteednilcer. 27. Oapi os. 1910. 5^. *Ü8d6rrsi6di8(:d6r LrOonOor kür Llslrirotsednilrer. 7. 1910. 6 ^1910. 4 ^ ^ 0^ Gebrüder Paetel in Berlin. 10825 *8eüubiu: Nigorers nodib. 3 ; Asb. 4 ^ *IIoKmg.nn: la-nte k'rii.Ledsn. 2. ^uü. 2 ./6; §sd. 3 Friedrich Andreas Perthes, A.-G. in Gotha 10811 *Für unsere Kleinen. 26. Jahrg. Heft 1. Pro Quartal 75-y. Carl Meißner in Dresden. 10808 *Stona: Rahel. 4 geb. 5 .k. *Nassauer: Pasmis. 2 ^ 60 -Z; geb. 3 ott 60 c^. Ferdinand Schöningh in Paderborn. 10830 *Kreuzberg: Die Entwicklung des deutschen Volkes und seiner Kultur. I. 2 *Feitel: Kommentar zu Webers Dreizehnlinden. 2. Auflage. 50 -Engelns Geschichte der christlichen Kirche. 17. Auflage. Geb. 80 H. Ferdinand Schöningh in Paderborn ferner: 10830 *Gottesleben und Schiltknecht: Biblische Geschichte auf der Oberstufe der katholischen Volksschule. 6. Auflage. 5.K60H. *Sommer: Materialien zu pädagogischen und didaktischen Aufsätzen. I. 6. Auflage. 1 50 *Tücking: Grundriß der brandenburgisch-preußischen Geschichte. 14. Auflage von Felten. Geb. 1 ott 40 H. I. F. Schreiber in Eßlingen. 10817 'Meggendorfer-Blätter. Wochenausgabe. Nr. 980. Pro Nr. 30 pro Monat 1 pro IV. Quartal 3 Bernhard Tanchnih in Leipzig. 10831 3'u.uadnit^ Lckition. Vol. 4143: *'I'ds ki^dt. Hon. 1-orck iVvodur^, ?.0.: On ksg.^6 anä Ha»ppiv63 1 ^ 60 Ori§.-1t6insndck. 2^E20L; 0li».-0686btznlrbck. 3 Union Deutsche Verlagsgesellschaft, 10817 Zweigniederlassung in Berlin. 28 : ^eb. 30 ^ . I^i6k6run§8LU8». in 30 lusk. L I .tt. Verlag s. Börsen- u. Finanzliteratnr A.-G. in Berlin. 1082S Oabrbuek 1909/1910. 13 ^50 -Z. ^ ^ C. I. E. Volckmann Nachf. (E. 'Wette) in Rostock i. M. 10827 I^sus k'olAs. Lart.. 2 25 lunA Ksebt-skLIIs. 6ä. V. l^sus 4 60 c^. Otto Weber Verlag in Heilbronn. 10798, 10829 Bunte Sammlung interessanter Erzählungen. Band 24: Am Pavillon im Tiergarten. 20 H. Webers Moderne Bibliothek. Band 144. Jsolani: Die aus der Vorstadt. 20 -Z. Nichtamtlicher Teil. Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Von vr. Alb. Rose, (Nachdruck verboten,) kor. Bekanntlich tritt am I, Oktober dieses Jahres das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft, das ungleich weiter und schärfer als das alte Gesetz die Unsitten und Auswüchse, die sich im Laufe der Zeit im Handel eingestellt haben, erfassen und austilgen soll. Es enthält noch manche unleugbare Schwächen, zweifellos aber gegenüber dem älteren Gesetz eine ganze Reihe von Verbesserungen, Man hat die reichen Erfahrungen, die man unter der Herrschaft des alten Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ge sammelt hat, in geschickter Weise in dem neuen Gesetze ver arbeitet Hierher gehört vor allem die Einfügung einer General klausel gegen den unlauteren Wettbewerb, die neue Rege lung des Ausverkaufsweseus und als eine der wichtigsten Neuerungen die Bekämpfung des Schmiergelderunwesens. Die Generalklaufel des Paragraph 1 lautet: »Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Hand lungen oornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch ge nommen werden.« Eine solche Klausel war notwendig, weil man einsah, daß es ein vergebliches Bemühen sei, alle etwaigen Fälle eines unlauteren Wettbewerbs einzeln in einem Gesetze aufzusühren, und daß es einer unlauteren Konkurrenz doch immer wieder gelingen würde, geschickt durch die Maschen des Gesetzes hindurchzuschlllpfen, Daher ist auch die Aufnahme einer allgemeinen Klausel von allen Parteien im Reichstag freudig begrüßt worden. Soweit nicht die Spezialvorschriften Anwendung finden, fällt daher unter Paragraph 1 des Gesetzes das Schleudern von Waren, das Weglocken von Kunden und namentlich auch die Heran ziehung von Kunden durch Lockartikel. Hervorzuheben ist auch, daß jede unrichtige Angabe in öffentlichen Bekanntmachungen nach Paragraph 3 zivil rechtlich, nach Paragraph 4 strafrechtlich zu verfolgen ist, die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Nach dem alten Gesetze waren nur Angaben »tatsächlicher Art» zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgbar. Mit Recht hat man jetzt die Worte »tatsächlicher Art« gestrichen, weil es immer schwer ist, zu entscheiden, ob eine Angabe »tat sächlicher Art« ist oder nicht. So konnte es auch Vorkommen, daß einige Gerichte unwahre Reklamen, wie z, B. »Leistungs fähigste Fabrik am Platze«, »Größte Buchbinderei und Künste anstalt«, »Bestes und besuchtestes Hotel am Platze«, »Größtes Kaufhaus der Branche» und ähnliche Angaben für unwahre »Angaben tatsächlicher Art« hielten und daher verurteilten, andere Gerichte derartige Ausdrücke für unwahre Angaben nicht tatsächlicher Art ansahen und infolgedessen zu einem Freispruch kamen. Für die Zukunft von großem und wohltätigem Einfluß wird hoffentlich auch die neue Regelung des Ausverkaufs wesens werden. Hervorzuheben ist hier aus Paragraph s, daß bei dem Verkauf von Waren, die aus einer Konkurs masse stammen, aber nicht mehr zum Bestände der Konkurs masse gehören, jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse verboten ist, fodaß in Zukunft nur noch bei solchen Verkäufen von Konkurswaren die Rede sein darf, wenn der Konkursverwalter den Verkauf selbst veranstaltet 14V2»
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