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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.09.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.09.1909
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- Deutsch
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10792 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. Jk 2l8. 20 Seplember 1909. oder die Waren auf Rechnung der Konkursmasse verkauft werden. z 7 bestimmt, daß alle öffentlichen Bekanntmachungen, die den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines -Ausverkaufs- antündigen, auch den Grund enthalten müssen, der zu dem Ausverkauf Anlaß gibt. Durch die höhere Ver waltungsbehörde kann ferner nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Gewerbe- und Handelsvertretungen angeordnet werden, daß zuvor bei der von ihr zu bezeichnenden Stelle Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Beginnes zu erstatte», sowie ein Verzeichnis der aus zuverkaufenden Waren einzureichen ist, dessen Einsicht jedem gestattet wird. ß 8 verbietet das sogenannte Vorschieben oder Nach schieben von Waren, das heißt die Herbeischaffung von Waren nur für den Zweck des Ausverkaufs, unter Androhung von Gefängnisstrafe oder Geldstrafe bis zu 5000 Ankündigungen ernes -Ausverkauss» soll jede sonstige Ankündigung nach Z s gleichstehen, die den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebes, Aufgabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines be stimmten Warenvorrates aus den vorhandenen Beständen be trifft. Es bleiben daher unter Berücksichtigung des Z i des Gesetzes Ankündigungen wie -Rabattwoche-, »Billige Woche-, »Ausnahme-Tage-, -Weiße Woche» an sich statthaft, wenn nicht mittelbar durch solche Ankündigungen dis Beendigung des Geschäftsbetriebes, die Aufgabe einer einzelnen Waren- gatlung oder Räumung eines bestimmten Warenvorrates angezeigt wird. Aus Saison- und Inventur-Ausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden vorstehende Vorschriften »ach Z 9 Absatz 2 keine Anwendung. Sie können also nach wie vor veranstaltet werden; jedoch können die höheren Verwaltungsbehörden über Zahl, Zeit und Dauer der üblichen Saison- und Inventur-Ausverkäufe nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Gewerbe- und Handels-Vertretungen nähere Bestimmungen treffen. Der Regelung dieser Behörden bleibt cs Vorbehalten, hier den richtigen Weg zu finden, um allen Interessen gerecht zu werden. Mit dem Z 12 hat man versucht, dem Schmiergelder- nnwesen den Garaus zu machen, das mittlerweile einen geradezu bedenklichen Umfang angenommen und teilweise recht ungesunde Verhältnisse veranlaßt hat. Ist es doch schon so weit gekommen, daß viele gar kein Verständnis mehr dafür zeigen, daß das Geben oder Nehmen von Schmiergeldern als etwas Unehrenhaftes, Unreelles ange sehen werden muß, und es doch keinem Zweifel unterliegen kann, daß die Schmiergelder den Preis oder die Qualität der Waren beeinflussen müssen. In Zukunft wird nach Z 12 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld strafe bis zu 5000 ^ oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett bewerbs den Angestellten oder Beauftragten eines Geschäfts betriebes Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des An gestellten oder Beauftragten bei dem Bezüge von Waren oder gewerblichen Leistungen eine Bevorzugung für sich oder einen Dritten zu erlangen. Die gleiche Strafe trifft den Angestellten oder Beauftragten eines Geschäftsbetriebes, der im geschäftlichen Verkehr Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, damit er durch unlauteres Verhalten einem andern bei dem Bezüge von Waren oder gcwerblichen Leistungen im Wettbewerb eine Bevorzugung verschaffe. Das Empfangene oder dessen Wert verfällt dem Staate. Dies sind die wichtigsten Neuerungen des Gesetzes, an sich wohl geeignet, den unlauteren Wettbewerb, dem der reelle Kaufmann heute oft noch machtlos gegenübersteht, in Zukunft einzudämmcn Bücherliebhaberei und Fälscherkniffe. Vor kurzem sind zwei interessante Werke erschienen, deren Inhalt für alle Sammler und Kunstfreunde, besonders auch für Buch- und Kunstantiquare ebenso unterhaltend wie belehrend sein dürfte, nämlich: »Gefälschte Kunstwerke.« Von Stephan Beissel. (VII, 175 S.) Freiburg i. B. 1909, Herdersche Verlagshandlung. 2 30 geb. 3 .k und: »Der Altertümer-Sammler.« Ein Handbuch zum Nach schlagen von Ludwig Diehl. Mit 324 Illustrationen (328 S.). W. Spemann in Berlin und Stuttgart 1909. 4 80 Das Werk von Beissel beschäftigt sich vorzugsweise mit den verschiedenartigsten Fälschungen, widmet einen Abschnitt den Preisen von Kunstgegenständen, kunstgewerblichen Seltenheiten, Gemälden, Radierungen, Stichen und Büchern, kunstgewerblichen Altertümern, einen weiteren Abschnitt den Fälschungen von prä historischen und frühesten Altertümern, von Werken der alten Griechen und Römer, von Gegenständen aus dem ersten Jahr tausend christlicher Kunsttätigkeit, von Kunstwerken aus der zweiten Hälfte des Mittelalters und aus der neueren Zeit, von Gemälden und Stichen und behandelt in drei weiteren Kapiteln die Fälscher und ihre Künste, die Händler und ihre Kniffe, die Sammler der Altertümer. Beide Werke sind vorzüglich geeignet, dem Sammler und Händler eine gute Orientierung über die Fälschungen auf den angegebenen Gebieten zu ermöglichen. Wenn das Werk von Beissel das Hauptgewicht auf die Dar legung der Fälschungen von Kunstgegenständen legt, so will das Werk von Diehl in erster Linie eine Anleitung zum Sammeln derartiger Gegenstände geben, wobei jedoch über wird. Der Altertümer-Sammler von Diehl wendet sich, wie auch das Werk von Beissel, nicht ausschließlich an Fachgelehrte, auch nicht an Sammler, die ihren ganzen zur Ausfüllung ihrer Mußestunden der Errettung aller Zeugen der Vergangenheit im allgemeinen aus Staub, Vergessenheit und Ver- gehen sich widmen wollen. Diesen Sammlern will das Werk von Diehl einen Überblick über die einzelnen Gebiete der Altertümer verschaffen, will sie lehren, das ungefähre Alter, den Stil eines Gegenstandes zu bestimmen; es will auf die Schönheiten der einzelnen Stilarten aufmerksam machen und, wo dies angängig Fälschungen auf den verschiedenen Gebieten werden vorgesührt und Schutzmittel dagegen angegeben. Auch wird mitgeteilt, wie gebrechliche, wurmstichige oder rostzerfressene Sachen für die Zu kunft erhalten werden können. Das Werk von Diehl behandelt folgende Hauptgruppen: Ausgrabungen; —Stilarten;— Hausrat (Metalle, Holz, Weberei und Leder, Töpferei, Porzellan, Glas, Münzen und Medaillen, Schriften und Bücher); — Kunst (Gemälde, plastische Bildwerke, namentlich Holzskulpturen, Kupferstiche, Holz schnitte); — Waffen, Merkwürdigkeiten. Werken, oder zu Eudel, »'l'rues st ti-ugusui-8<. und zu dem älteren Werke von Eudel: »l,s l'ruciuaAe« greifen, welch letzteres Werk demnächst in einer neuen deutschen Bearbeitung von Arthur Rößler bei Fr. Will). Grunow in Leipzig erscheint. Auf das große Gebiet der literarischen Fälschungen wird in diesem Artikel nicht näher eingegangen. I. A. Farrer hat darüber 1907 ein Werk: »Literarische Fälschungen« (Leipzig, Th. Thomas» veröffentlicht Bei geschriebenen Büchern können einzelne Blätter ergänzt sein. Je genauer diese Blätter nachgeahmt sind, desto miß trauischer wird man unter Umständen gegen ihre Echtheit sein
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