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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1909
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. ^ 208, 8. September 1909. Nichtamtlicher Teil. Zum Reichsstempelgesetz. Die von dem Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen zu Tarifnummer IO und §8 70 bis 77 des Reichsstempelgesetzes vom 16. Juli 1909 werden nachstehend bekannt gegeben. Berlin, den 30. August 1909. Der Reichskanzler. In Vertretung: (gez.) Wermuth. Ausführungsbestimmungen zu Tarifnummer 10 und §§ 70 bis 77 des Reichs stempelgesetzes vom 15. Juli 1909. I. Hinter dem § 127 und vor dem § 127a der Ausführungs bestimmungen zum Reichsstempelgesetz (Bekanntmachungen vom 15. Juli 1906 und 26. Juli 1909)*) werden folgende Bestim- VIIs. Schecks. § 127 ä. Abstempelung von Vordrucken. (1) Ein Verkauf amtlich gestempelter Vordrucke zu Schecks oder zu den ihnen gleichgestellten Quittungen findet nicht statt. (2) Auf Antrag werden Vordrucke der im Absatz 1 bezeichneten Art gegen Entrichtung der Abgabe amtlich mit dem Reichsstempel versehen. 8 127 8. (1) Die mit dem Reichsstempel zu versehenden Vordrucke sind lose und in glattem Zustand, also weder in Form von Büchern (Blöcken) noch aufgerollt, unter Einzahlung des Steuerbetrags einer zur Abstempelung von inländischen Wertpapieren befugten Amtsstelle (8 1) mit einer doppelt ausgefertigten Anmeldung nach Muster 8 zur Abstempelung vorzulegen. (2) Vordrucke in Form von Büchern usw. von Geschäfts betrieben der im 8 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) bezeichneten Art sind zur amtlichen Ab stempelung auch ohne Lösung der Verbindung zuzulassen, sofern der Antrag auf Abstempelung unter Vorlegung der Bücher bis zum 30. September 1910 bei einer zuständigen Steuerstelle (Abs. 1) gestellt worden und eine solche Abstempelung nach dem Ermessen der Steuerstelle ausführbar ist. Unter der letzteren Voraussetzung ist die Abstempelung einzelner Bücher ausnahms weise auch noch nach dem bezeichneten Zeitpunkt zulässig. 8 127 0. (1) Nachdem die Steuerstelle die Anmeldung (§ 127 8 Abs. 1) geprüft, insbesondere sich von der Richtigkeit der Eintragung in Spalte 3 überzeugt hat, trägt sie in Spalte 4 den Steuersatz und in Spalte 5 den Abgabebetrag ein und vereinnahmt diesen. (2) Hierauf werden die Vordrucke auf der Vorderseite durch Ausdrücken des im 8 57 Abs. 1 beschriebenen Reichsstempels mit der Unterschrift »VLULl'LOLUI'« abgestempelt und dem Anmelder nebst einer mit Quittung zu versehenden Ausfertigung der An meldung zurückgegeben. Der Rückempfang der abgestempelten Vordrucke ist von dem Anmelder in Spalte 6 der bei der Hebe stelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung anzuerkennen. (3) Kann die Abstempelung am Tage der Einzahlung der Ab gabe nicht mehr bewirkt oder beendet werden, so ist den Be stimmungen des 8 3 Abs. 2 bis 4 entsprechend zu verfahren 8 127 V. (1) Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen wird der Aufdruck des im 8 1270 bezeichneten Reichsstempels auf die Vordrucke durch die Neichsdruckerei bewirkt. Hierbei finden die Vorschriften des 8 35 Abs. 3 mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung. Die Vordrucke sind einzeln, streifen- oder bogenweise in einer Stückzahl von mindestens tausend Vordrucken einzureichen. Es ist erwünscht, daß die Vor- *) Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1906 S. 979 und von 1909 S. 559. legung der Vordrucke zur Abstempelung vor Aufdruck der Nummer bezeichnung der Stücke erfolgt. Werden die Vordrucke numeriert vorgelegt, so dürfen wenigstens die überschüssigen Stücke für Ab gänge bei der Abstempelung eine Nummerbezeichnung nicht tragen. Die zum Ersätze der bei der Abstempelung verdorbenen Vordrucke abgestempelten Vordrucke mit den ausgefallenen Nummern bedrucken zu lassen, ist Sache des Antragstellers. Die verdorbenen Vordrucke werden nach Auslochung des Reichs stempels mit zurückgegeben. (2) Die Bestimmung des 8 25k Absatz 2 findet auf die Ab stempelung von Vordrucken zu Schecks und den ihnen gleich gestellten Quittungen durch zuverlässige Privatdruckereien, welche sich mit der Herstellung derartiger Vordrucke befassen, entsprechende Anwendung. Marken verwendung. § 127L. Für die Entrichtung der Abgabe zu nicht gestempelten Schecks und Quittungen werden Stempelmarken zum Preise des Steuer betrugs von 10 Pfennig zum Verkaufe gestellt. 8 127 k-. Beschreibung der Scheck st empel marke. Die Scheckstempelmarke ist 25^ nun hoch und 22 mm breit. Sie ist in grüner Farbe auf Wasserzeichenpapier gedruckt. Inner halb eines mit weißen Verzierungen auf dunklem Grunde ver sehenen Rändchens trägt die Marke im oberen Teile auf einem nach unten zu ausgeschweiften dunklen Schilde in weißer Schrift die Worte VLV1'808L8 8VI08. In der Mitte der Marke ist die Wertbezeichnung ^0 ^ kräftiger dunkler Schrift auf einem länglichrunden, querliegenden und mit Auf dem oberen Bande steht in dunkler Schrift 808L0L-, auf dem unteren 87'V!Ü8VV. Darunter ist der Fuß des oberen Schildes sichtbar. Der übrige Raum der Marke ist durch zartes Ranken werk ausgefüllt. 8 127 0. Rückseite, bei Quittungen auf der das Empfangsbekenntnis ent haltenden. Seite an einer beliebigen Stelle aufzukleben und durch Überschreiben mit Tinte zu entwerten. (2) Die Entwertung muß entweder in der Weise geschehen, daß die Schrift oder Unterschrift der Urkunde über die Marke von einem Rande zum entgegengesetzten Rande hinweggeführt wird, oder dadurch, daß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke auf dieser niedergeschrieben werden. In letzterem Falle ist es gestattet, dem Entwertungsvermerke die Firma oder den Namen des Verwendenden ganz oder teilweise hinzuzu fügen. Die auf die Marke gesetzten Schriftzeichen müssen leser lich sein und dürfen keinerlei Auskratzung, Durchstreichung oder Überschreibung aufweisen. (3) Die Entwertung durch Eintragung des Tages der Ent wertung kann auch ganz oder teilweise mittels der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck hergestellt werden; der Entwertungs vermerk muß aber alsdann in seinem ganzen Umfang (Monats bezeichnung, Tages- und Jahreszahl) auf die Stempelmarke selbst gesetzt werden. 8 127 8. (1) Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempel marken werden als nicht verwendet angesehen (8 74 Ziffer 2 und 8 92 des Gesetzes). (2) Ist statt der Scheckstempelmarke (8127V) eine ungebrauchte gültige deutsche Wechselstempelmarke verwendet worden, so ist der Stempel nicht nochmals einzuziehen, auch ein Strafverfahren wegen Stempelhinterziehung nicht einzuleiten. II. Die Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze (Be kanntmachung vom 16. Juli 1906) werden ferner dahin geändert: 1. Der Eingang des 8 1 Abs. 1 ist wie folgt zu fassen:
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