18S, 12 August 1S0S Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 9229 1 2 veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Ge schäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraus setzung auch Jnterimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten. o) Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer bungen, sofern sie nicht unter 2d fallen, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit ge macht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Jnterimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten. Befreit sind: 1. Renten- und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten sowie Jnterimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere; 2. die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Jnhaberpapiere mit Prämien. Der Aushändigung ausländischer Wertpapiere im Jnlande wird es gleichgeachtet, wenn solche Wert papiere , welche durch ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Jnlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind, diesem aus dem Ausland übersandt oder von ihm oder einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden. an dem Gewinn einer Aktienunternehmung oder einer unter Nr. Id des Tarifs fallenden Gesellschaft berech tigende Wertpapiere, sofern sie sich nicht als Aktien oder Aktienanteilscheine oder sonstige Gesellschaftsanteile (Tarif nummer 1) oder als Renten- oder Schuldverschreibungen 1. inländische 2. ausländische beträgt. Steuersatz 1 30 40 4 Berechnung der Stempelabgabe zu 2d in Abstufungen von 20 H für je20^l; überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter dem Betrage von 1 Zurückbleiben, für volle 20 gerechnet. Der nachweislich versteuerte Betrag der Jnterimsscheine wird auf den Betrag der demnächst etwa zu versteuernden Rentenver schreibungen usw. angerechnet. Ist der Kapitalwert von Rentenverschrei bungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 26fache Betrag der ein jährigen Rente. Ausländische Werte werden nach den Vor schriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet. 3. Inländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldverschreibungen der Kommunalverbände, Kom munen und Kommunal-Kreditanstalten, der Korpo rationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken oder der Eisen bahngesellschaften sowie Jnterimsscheine über Einzah lungen auf diese Wertpapiere 5 bei inländischen Wertpapieren der unter Nr. 2 bezeichneten Art, und zwar in Abstufungen von 50 für je 100 .k oder einen Bruchteil dieses Betrags. 3^. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen. Aktienanteilscheinen, Reichsbankanteilscheinen, Anteil scheinen von Kolonialgesellschaften und den ihnen gleichgestellten Gesellschaften d) Gewinnanteischeinbogen von ausländischen Aktien land ausgegeben werden Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. 1 1 vom Nennwerte der Wertpapiere, für welche die Bogen ausgegeben werden, in Abstufungen von 1 für je 100 überschießende Bruch teile werden für volle 100 gerechnet. Sofern die Einzahlungen auf die Wert papiere nicht voll geleistet sind, ist die Abgabe vom Betrage der geleisteten Einzahlungen, jedoch höchstens vom Betrage des Nenn wertes der Wertpapiere zu entrichten. Wird während der Zeit, für welche die Gewinn anteilscheine laufen, eine weitere Einzahlung geleistet, so ist vom Betrage der Einzahlung, soweit sie zusammen mit der früheren Einzahlung 1199