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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1909
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1909
- Sprache
- Deutsch
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9192 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 184. 11. August 1909. auszufertigenden Schlußnoten müssen diese Festsetzung sowie den Vermerk »Unentgeltliches Leihgeschäft« enthalten. 8 20. Die Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numeriert von den jenigen Anstalten und Personen, welche gewerbsmäßig abgabe pflichtige Kauf- und sonstige Anschasfungsgeschäfte betreiben oder vermitteln, fünf Jahre lang, von anderen Personen ein Jahr lang aufzubewahren. §21. Ist bei dem Abschluß eines abgabepflichtigen Geschäfts zwischen zwei Kontrahenten, welche nicht nach § 38 des Handels gesetzbuchs zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene Vertragsurkunde aufgestellt worden, so bleiben die 88 14, 15, 16, 17, 20 außer Anwendung. Die Kon trahenten sind verpflichtet, die Vertragsurkunde binnen vierzehn Tagen nach dem Geschäftsabschlüsse der Steuerbehörde zur Ab stempelung vorzulegen; diese Verpflichtung erstreckt sich bei Ge schäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu er heben ist (8 12 Abs. 2), nicht auf den nicht im Jnlande wohn haften Kontrahenten. 8 22. Bei Geschäften, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, bleibt die Besteuerung unter den vom Bundesrate festzusetzenden Maßgaben so lange ausgesetzt, bis die Berechnung möglich wird. Der Bundesrat bestimmt ferner, unter welchen Umständen außerhalb dieses Falles, insbesondere bei im Ausland abgeschlossenen Geschäften, eine andere Frist zur Ausstellung der Schlußnoten eintreten kann. 8 23. Nach der näheren Bestimmung des Bundesrats dürfen Stempelzeichen zur Entrichtung der in der Tarifnummer 4 an- geordneten Abgabe aus Kredit verabfolgt werden. 8 24. Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf welche die Vorschrift unter »Befreiungen« zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, sowie Schriftstücke über so che Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten keinen Stempel abgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen. Werden diese Schriftstücke indessen gerichtlich oder notariell ausgenommen oder beglaubigt, so unterliegen sie, neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen Abgabe, den in den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln usw.). 8 26. Wer den Vorschriften im § 15 Absatz 1 und 2, § 16 Absatz 1 und 2und § 21 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im § 17 Absatz 2 oder 8 19 bezeichneten Vermerke ver sieht, oder im Falle der Tarifnummer 4a behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Angaben macht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinter- zogenen Abgabe oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleich kommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein. 8 26. Wer, nachdem er auf Grund des 8 25 bestraft worden, von neuem den dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im 8 25 vorgesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark verwirkt. Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder in einem anderen Bundes staat erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise entrichtet oder ganz oder teilweise erlassen ist. Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zu widerhandlung fünf Jahre verflossen sind. 8 27. Wer gegen die Vorschriften im 8 15 Absatz 3 und 8 20 verstößt, ist mit Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen. III. Spiel und Wette. 8 28 bis 8 36. IV. Frachturkunden. (Tarifnummer 6.) 8 37. Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 6 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Urkunden, welche im Inland ausgestellt werden, im Seeverkehre dem Ablader, im sonstigen Verkehre dem Aussteller des stempelpflichtigen Schrift stücks und bei den im Ausland ausgestellten Urkunden dem Em- Jm Eisenbahnverkehr ist für die Entrichtung der Abgabe der Frachtführer verantwortlich, welcher den Betrag von dem Ab sender oder Empfänger einzieht. 8 38. Die Beförderung von Gütern im Schiffsverkehre der Tarif nummer 6a, b und, sofern es sich um Schiffe mit einem Raum gehalte von über 250 Tonnen handelt, auch im sonstigen Schiffs verkehrs ^Tarifnummer 6e) darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der im Tarife bezeichneten Art ausgestellt wird. Die Ablieferung von Gütern, die im Schiffsverkehre vom Auslande nach dem Jn lande befördert sind, darf nur erfolgen, wenn eine Urkunde der der Reisenden im Schiffsverkehre mit dem Auslande findet die Vorschrift des Absatz 1 keine Anwendung. 8 39. Wird im Seeverkehr eine Urkunde der bezeichneten Art im Inland ausgestellt, so ist die Abgabe von einer Abschrift zu ent richten, die dem Reeder auszuhändigen, oder, falls diesem selbst die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe obliegt, von ihm zurückzubehalten ist. Hat der Reeder seine Niederlassung im Auslande, so tritt an seine Stelle der inländische Vertreter. 8 40. Die Abgabe muß entrichtet werden bei im Inland aus gestellten Schriftstücken, bevor die Aushändigung der Urkunde durch den Ablader oder Aussteller erfolgt, bei im Ausland aus gestellten Schriftstücken binnen drei Tagen, nachdem die Urkunde in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6a, d, e zu entrichten ist, sind während der Dauer eines Jahres auf zubewahren. Im Eisenbahnverkehre hat die Entrichtung der Abgabe spätestens vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die Sendung nach dem Auslande bestimmt ist, spätestens vor der Aushändigung an den ausländischen Fracht führer zu erfolgen. 8 41. Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten Personen unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren In haber des nicht gestempelten Schriftstücks binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aus händigung des Schriftstücks zu bewirken. 8 42. Die im 8 37 gedachte Verpflichtung wird erfüllt durch Ver wendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschrifts mäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Ver wendung von Stempelzeichen erfolgen darf. 8 43. Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geld strafe bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark beträgt. Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des 8 38 Absatz 1 zuwider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine der vorgeschriebenen Urkunden ausgestellt oder aus gehändigt wird. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der im Absatz 1 gedachten Strafe eine Geld strafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein.
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