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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Jahr1909
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9190 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^5 184, 11. August 1909. Stempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrat. 8 2. Ausländische Wertpapiere, welche durch ein im Ausland ab geschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Jnlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Ausland übersandt oder von ihm oder einem Vertreter aus dem Aus land abgeholt werden,sind von dem Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Wertpapiere in das Inland zur Ver steuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Wert papiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art im Inland ausgibt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Ge schäft unter Lebenden damit macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung erfüllt oder den Kon- trollvorschriften des Bundesrats genügt ist, verfällt in eine Geld strafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Wertpapier beträgt. Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Aus gabe, Veräußerung, Verpfändung oder an dem sonstigen Geschäfte teilgenommen hat. Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer soli darisch verhaftet. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in Nr. 1 cl Abs. 2 des Tarifs vorgeschriebenen Abgabe wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zweihundert fünfzig Mark für die auf den einzelnen Anteil ausgeschriebene Einzahlung beträgt. 8 3. Bevor stempelpflichtige inländische Wertpapiere zur Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche auf gefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen Steuer stelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerts der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen nach Maßgabe eines von dem Bundesrate zu bestimmenden Formulars Anzeige zu erstatten. Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich. 8 4. Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Wertpapiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). Auch ist von der Umschreibung solcher Wertpapiere in den Büchern und Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wertpapiere selbst gesetzten Ubertragungsvermerken (Indossamenten, Zessionen usw.) eine Abgabe nicht zu entrichten. Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Ein tragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften unberührt. 8 5. Bezüglich der vor dem 1. August 1909 ausgegebenen inländi schen und mit dem Neichsstempel versehenen ausländischen Wert papiere bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Dasselbe gilt für die nach dem genannten Zeitpunkt ausgegebenen in ländischen Wertpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen. Wertpapiere, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, das heißt behufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, wenn die zum Umtausche gelangenden Stücke ordnungs gemäß versteuert oder steuerfrei sind und den vom Bundesrate zu erlassenden Kontrollvorschriften genügt worden ist. 8 6. Insoweit von einer inländischen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister Aktien oder Aktien anteilscheine (Jnterimsscheine) nicht ausgegeben worden sind, ist die im Tarif unter Nr. 1a vorgesehene Stempelabgabe vom Be trage der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft auf Grund einer spätestens zwei Wochen nach Ablauf des genannten Zeitraums, beziehungsweise für die bei Inkraft treten des Gesetzes vom 3. Juni 1906 bereits bestehenden Aktien gesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien spätestens bis zum 1. März 1907 bei der Steuerstelle einzureichenden An meldung zu entrichten. Das Gleiche gilt, wenn eine Gesellschaft der bezeichneten Art das Grundkapital erhöht und innerhalb eines Jahres nach Eintragung der erfolgten Erhöhung ins Handels register die Ausgabe der neuen Aktien oder Aktienanteilscheine (Jnterimsscheine) nicht erfolgt ist. Zur Entrichtung der Abgabe ist die Gesellschaft verpflichtet. Die Anmeldung zur Versteuerung muß die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Tag der Eintragung ins Handelsregister sowie die zur Berechnung der Stempelabgabe erforderlichen An gaben enthalten. Werden von der Gesellschaft nachträglich Urkunden der ge dachten Art ausgegeben, so ist von diesen in Höhe des gemäß Absatz 1 versteuerten Betrags eine Abgabe nicht zu erheben. Für die vor dem 14. Juni 1900 in das Handelsregister ein getragenen Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien ist die Stempelabgabe nur in der zur Zeit der Eintragung in das Handelsregister geltenden Höhe zu entrichten. Das Gleiche gilt für die vor dem 14. Juni 1900 erfolgten Erhöhungen des Grundkapitals. Soweit das Aktienkapital vor Ablauf der Anmeldungsfrist herabgesetzt worden ist, ist die Stempelabgabe nur von dem nach der Herabsetzung verbleibenden Betrage des Aktienkapitals zu ent richten, und soweit das ursprüngliche Aktienkapital nach Abs. 4 verschiedenen Steuersätzen unterliegt, ermäßigt sich der Stempel betrag im Verhältnisse des ursprünglichen zum steuerpflichtigen Kapitale. § 7. Sind bei Einreichung der Anmeldung in dem Falle des § 6 Abs. 1 die Einlagen nicht voll gezahlt, so erfolgt die Versteuerung nur nach Maßgabe der geleisteten Einzahlungen. Die Entrichtung der Abgabe von den weiteren Einzahlungen hat spätestens zwei Wochen nach Ablauf des für die Einzahlung bestimmten Zeit punkts in der im § 6 bezeichneten Weise zu erfolgen. Die Vor schriften des § 3 über die vorläufige Anmeldung finden An wendung. 8 8. Auf die in der Tarifnummer 3^. bezeichneten Urkunden finden die vorstehenden Vorschriften nach näherer Bestimmung des Bnndesrats entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist. 8 9. Werden bei inländischen Aktiengesellschaften und Kommandit gesellschaften auf Aktien in der Zeit bis zum 1. Oktober 1914 neue Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben, so kann seitens des Bundesrats, sofern die sofortige Einziehung der Steuer mit er heblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden sein würde, Stundung der Abgabe bis zur Dauer von drei Jahren bewilligt werden. Wird bei der Ausgabe neuer Gewinnanteilscheinbogen der Nachweis geführt, daß in dem vorhergehenden zehnjährigen Zeit räume für ein oder mehrere Jahre ein Gewinnanteil nicht ge zahlt ist, so tritt eine entsprechende Kürzung der Abgabe ein, es sei denn, daß der im Durchschnitte der zehn Jahre verteilte Ge winnanteil mindestens vier vom Hundert betragen hat. 8 10- Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die keine Gewinnanteilscheine ausgeben, werden hin sichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der in Tarifnummer 3^. unter a bezeichneten Stempelabgabe so behandelt, als wenn sie von dem Zeitpunkte der Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handels register für je zehnjährige Zeiträume Gewinnanteilscheinbvgen ausgegeben hätten. Die Stempelabgabe ist von dem Betrage der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital zu berechnen und auf Grund einer binnen dreimonatiger Frist an die Steuer behörde einzureichenden Anmeldung zu entrichten. 8 11- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des ß 6 Absatz 1 und § 7 Satz 2 werden mit Geldstrafen von fünfzig bis fünftausend Mark bestraft. Die landesgesetzliche Besteuerung von Gesellschaftsverträgen wird durch die genannte Vorschrift nicht berührt.
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