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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1918
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- Deutsch
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88, 22. März 1918. N-edaktlsnell-r Teil. Grundlage für eine gesicherte Zukunft bildete und der die mit Bestimmtheit zu erwarten gewesenen Erfolge gezeitigt und ge bracht hätte, bricht zusammen. Bei Vorhandensein mehrerer Inhaber sind aber die Überlebenden zur Wetterführung des Be- IriebS zur Stelle; die Notwendigkeit zur Aufgabe, zum Verkauf des Geschäfts ist nicht so stark, und die Familie des berstorbenen Teilhabers ist der Sorge um die Zukunft des Geschäfts oder ihre eigene Lebenserhaltung, wenigstens für die nächste Zu kunft, überhoben. Zu gemeinschaftlichem Betrieb können sich vereinigen: zwei oder mehrere Verlagsbuchhandlungen, zwei oder mehrere Sortiments buchhandlungen, ferner Verlagsbuchhandlun gen mit Sortimcntsbuchhandlungen. — Für die ihre Verbin dung planenden Personen entsteht die wichtige Frage, welche Rechts- und Gesellschaftsform sie ihrer gemeinsamen Gründung geben wollen. In Frage kom« nien: 1. Die offene Handelsgesellschaft. Das ist eine aus wenigstens zwei Personen bestehende Ge sellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Bei keinem der Gesellschafter, auch Teilhaber oder Inhaber genannt, ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigcrn beschränkt. Die Gesellschafter haften persönlich als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Geschäfts. — Man vergleiche hierzu die KZ 105—160 im Handelsgesetzbuch. — Diese Gesellschaftsform wird besonders von Personen bevor zugt, die auf Grund langjähriger Bekanntschaft oder Freund schaft ihren Charakter geprüft und die Überzeugung und das Vertrauen zueinander gewonnen haben, das; eine gemeinsame Arbeit für die zu gründende Gesellschaft wie für sic persönlich ersprießlich und vorteilhaft ist. Es kommen also besonders Verwandte, Freunde und ehemalige langjährige Arbeitsgenos- fen in Frage. 2. Die Kommanditgesellschaft. Es ist dies eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet und bei der bei einem oder bei einigen der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschastsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vcrmögenseinlage beschränkt ist (Kommandi- iisteu), während der eine oder die andern Gesellschafter mit ihrem ganzen Vermögen haften (persönlich haftende Gesell schafter). — Näheres besagen die KZ 161—177 des HGB. — Diese Gesellschaftsform käme in Betracht, wenn einer der In haber wenig kapitalkräftig ist oder sich zunächst nur mit einer bestimmten Geldeinlage betätigen will oder kann. 3. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese ist eine Erwerbsgesellschaft, deren Grundlage die in Anteile zerlegte Mitgliedschaft und die beschränkte Haftbarkeit ihrer Mitglieder bildet. Sie nimmt eine Mittelstellung ein zwischen der individualistischen Gesellschaftsform und der Ak tiengesellschaft. — Vgl. das Ncichsgesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. — Die Gesell schaft m. b. H. dürfte dann in Frage kommen, wenn die die Gründung einer solchen Gesellschaft beabsichtigenden Per sonen nur mit einem bestimmten Teil ihres Vermögens haften wollen, oder wenn ein größerer Kreis von Personen Interesse an der zu gründenden Gesellschaft hat oder für das Unternehmen interessiert werden soll, und die sich dann mit Einlagen an ihr beteiligen. Es kann sich also dabei handeln um Angehörige und Verwandte der Gcscllschnftsgründcr, Gönner und Freunde der selben; aber auch Gläubiger eines Geschäfts können sich zwecks Erhaltung des Unternehmens zu einer G. m. b. H. zusammen- schließen. Zwei Personen sind zur Gründung einer G. m. b. H. wenigstens erforderlich. In Frage kommt noch 4. Die stille Gesellschaft. Das ist eine Gesellschaft, bei der sich eine Person an dem Handelsgewerbe eines andern oder auch mehrerer mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Die Einlage ist so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über geht. Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. — Vgl. die KK 335— 342 HGB. — Diese Gesellschaftsform würde dann eintreten, wenn ein bisher selbständiger Geschäftsinhaber sich wegen hohen Alters, Kränklichkeit oder aus andern Gründen nicht mehr tätig an einem Geschäft beteiligen, aber die Möglichkeit eines Er werbs nicht aufgebcn will oder kann. Er gibt dann sein Ver mögen oder einen Teil desselben zur ausschließlichen Verwal tung demjenigen, bei dem er es in treuen Händen weiß oder glaubt. — Der stille Teilhaber kann übrigens auch im Geschäft tätig Mitarbeiten. Endlich sei noch erwähnt 5. Der Einzelbetrieb, Einzclkaufmann. Er käme in Frage, wenn der eine Geschäftsinhaber beab sichtigt, seine Handlung überhaupt aufzugcben und sie an den andern Besitzer zu verkaufen, sodaß dieser dann beide Geschäfte unter seiner bisherigen oder einer neuen Firma für alleinige Rechnung weiterbctreibt. Für kapitalkräftige, arbeitsfreudige Buchhändler, die ein gutgehendes, eindringliches Geschäft be sitzen, einen Teilhaber aber nicht aufzunehmen wünschen, würde der Ankauf solcher notleidenden Betriebe besonders in Frage kommen. In gar manchen Fällen dürfte der Eintritt der Be- sttzer der aufgckauften Buchhandlungen in das Geschäft des Käufers als Geschäftsführer, Abteilungsleiter oder in sonst gehobener Stellung möglich sein, was wegen der Kundschaft, aber auch aus anderen Gründen für den neuen Besitzer oft vor teilhaft sein wird. — Aufmerksam gemacht seien Interessenten noch auf die Para graphen 17—37 HGB., die sich aus die Handelsfirma be ziehen, und auf die die Eintragung der Firma in das Handelsregister betreffenden KZ 2, 5, 8—16 des HGB. (Schlich folgt.) Das heitere Buch. Herausgegebea von Walther Jerven. Erster Band. Mit Bildern von K. von Szadurska. München 1917, Hugo Schmidt Verlag. Ladenpreis drosch. .F 4.80. geb. 6.50. Unsere deutsche Literatur war »och nie arm a» heileren GcisteS- grodukte». Große und Größte unter unseren Dichtern nud Schrift steller» haben sich zu allen Zeiten gerne als heitere Menschen und Erzähler osscnbart. So auch unsere Jüngsten der Gegenwart. Un beirrt und ,,»bekümmert der harten Zeiten, die der Weltkrieg über alle Welt hcraufbcschworen hat, haben sie ihren guten, kerndeutsche» Humor nicht verloren und ihre heitere Gesinnung selbst irr schwerste» Stunden und Tagen nicht verleugne» können. Und die Lkserwelt ist ihnen auch stets treu geblieben. Mehr denn je hat aber anch alle Welt das Bedürfnis gesühit, sich beim guten Buch Trost und Zerstreuung zu suchen, und da war es besonders das heitere Buch, das beides den Lesern am schönsten gewährte. Aus diesem Bedürfnis heraus dürft« wohl anch das »Heitere Buch-, das uns der als geschmacksicher längst anerkannte Herausgeber Walther Jerven auf den WeihnachtS-BIicher- ttsch 1817 legte, entstanden sein. Jerven, der, wie an dieser Stelle bereits einmal hervorgehobe» wurde (vgl. 1817, Nr. 81: Das badische Buch), ans dem Sortiments buchhandel hcrvorgcgangcn ist und sich als Herausgeber der »Zeit- biicher», der »Rhcinbornbiichcr» und des Kalender-Jahrbuches «Da» Bodensecbuch» (Verlag: Neuß L Jtta, Konstanz) in der dentschen Gegenwartsliteratur eine» guten Sdanicn gemacht, hat mit seinem neuesten Unternehmen »Das heitere Buch-, das in drei Bänden er scheine» soll, ein neues eigen- und einzigartiges Unternehmen ge schaffen, das auch in Buchhändlerkrcisen Beachtung verdient. Der vorliegende erste Band enthält eine stattliche Zahl heiterer Novellen der besten und ersten Schriftsteller der Gegenwart. Mit Ausnahme der jnngvcrstorbcncn Friedrich Huch, L. I. Bicrbaum, P. Scheerbart und des erst in diesen Tagen Heimgegangenen Frank Wcdckind gehören alle Dichter des ersten Bandes de» Lebenden an. Wir finden darunter: Fritz Mauthncr, Peter Altenberg, Ludwig Thoma, ThonmS Man», H. Hesse, Klabnnd, G. Meyrink, Hugge» bcrgcr »sw. Wie der Herausgeber in seinem kurzen Vorwort »Für den Leser» ankündigt, wird der zweite Band besonders das neunzehnte Jahrhun dert umfassen und die Namen der In Frag« kommenden Lebenden ent halte», die in: ersten Bande fehlen, kl» dritter Band soll bis ans 143
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