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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-04
- Erscheinungsdatum
- 04.08.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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178, 4. August 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dlschn. Buchhandel. 8963 ihrer vollen Schönheit zu bewundern. Wir hatten aber das Gefühl, die Veranstalter des Ausfluges litten unter diesem Ungemach weit mehr als die Kongreßteilnehmer, die noch genug Neues und Schönes sahen, um die vorübergehende Witterungsmisere zu vergessen. Die bei diesem Kongreß angebahnten persönlichen Beziehungen werden sich sicherlich nicht lockern. Die in den letzten Tagen des Juni gegründete dänische Gruppe von Mit gliedern der Lssooiatiou wird die mit letzterer geknüpften Bande festzuhalten vermögen. Und wenn die Lssoviatiov aus der von jedem aufmerksamen Beobachter bei dieser Zusammenkunft gemachten Erfahrung Nutzen zieht, wenn sie ihr Personal zu verjüngen weiß, neue Kräfte heranzuziehen versteht und die zur Verhandlung kommenden Arbeiten und Berichte zum voraus druckt, damit sie in den anderssprachigen Ländern besser verfolgt werden können, dann wird der Gipfel von Ehrenbezeugungen, auf dem sie beim Kopenhagener Kongreß angelangt ist, nicht niedriger werden; ihr Einfluß als Gründerin und Hüterin der internationalen Berner Union wird dann all seinen Glanz bewahren. Anhang. Beschlüsse des Kopenhagener Kongresses. L. Krchisleben der Union. l. Die durch die Berliner Konferenz revidierte Berner Konvention. a) Allgemeine Beschlüsse. begrüßt die von der Berliner Konferenz erzielten be trächtlichen Fortschritte und spricht, indem sie immerhin an den von der Konferenz nicht berücksichtigten Wünschen früherer Kongresse festhält, den Wunsch aus, es möchten alle Verbandsländer die revidierte Berner Konvention vom 13. No vember 1908 innerhalb der im Artikel 28 vorgesehenen Frist ratifizieren, ohne einen der durch den zweiten Paragraphen des Artikels 27 dieser Konvention zugelassenen Vorbehalte zu machen. 2) Der Kongreß beauftragt den Ausschuß der Lssoei-rtiov, au die Regierung eines jeden Verbandslandcs ein besonderes Memorandum zu richten, worin das Interesse betont werden soll, welches das betreffende Land an der vollständigen Ratifikation der Übereinkunft von 1908 hat, und diejenigen Fragen hervorgchoben werden, die in jenem Lande zur Formulierung irgend eines Vorbehaltes Veranlassung geben könnten. 3) Der Kongreß beauftragt den Ausschuß, Schritte bei den Belciligtcn und namentlich bei den Vereinen jedes Verbandslandes zu tun, um sie zur Unterstützung der Anstrengungen der Lsgoeiatiou zu veranlassen. 4) Jedenfalls ist es wünschenswert, daß die Befugnisse zur Formulierung von Vorbehalten von der nächsten Revisionskonferenz in Rom wieder beseitigt werden. b) Werke der Baukunst. Der Kongreß spricht in Erneuerung der von früheren Kongressen ausgesprochenen Wünsche die Ansicht aus, daß: 1. die architektonischen Zeichnungen sowohl die Zeich nungen der äußeren wie der inneren Fassaden, die Pläne, Durchschnitte und Aufrisse umfassen und die erste Äußerung der Gedanken des Architekten und des Werkes der Baukunst bilden; 2. der Bau nur eine örtliche Wiedergabe der architek tonischen Zeichnungen bedeute, und indem er mit Befriedigung davon Kenntnis nimmt, daß künftighin der Schutz der Werke der Baukunst von der in Berlin angenommenen revidierten Berner Konventton gesichert ist, spricht er den Wunsch aus, es möchte diese Übereinkunft hinsichtlich der Werke der Baukunst ohne irgend welchen Vorbehalt von den Signatarmächten ratifiziert, und es möchten nach den darin enthaltenen Angaben die ge nannten Werke durch alle Gesetzgebungen gleich wie alle andern Kunstwerke und unter den gleichen Bedingungen geschützt werden. o) Werke der angewandten Kunst. Der Kongreß erneuert wie in früheren Jahren den Wunsch, alle Werke der graphischen und praktischen Künste möchten, welches auch immer ihr Wert und ihre Bestimmung sei, ohne irgend welche Förmlichkeiten wie alle andern Kunstwerke geschützt werden; er spricht seine tiefe Enttäuschung darüber aus, daß er die Verwirklichung dieses Wunsches in der in Berlin revi dierten Berner Konvention vergeblich sucht, sondern im Gegenteil feststellcn muß, daß die kunstgewerblichen Werke ausdrücklich aus der Liste derjenigen Kunstwerke, deren Schutz obligatorisch erklärt worden ist, ausgeschlossen sind. Der Kongreß beauftragt den Ausschuß der Lksoci-Uiou, insbesondere in England dahin zu wirken, daß die Gesetz gebung im Sinne der von ihr empfohlenen Formel aus gelegt oder nötigenfalls abgeändert werde, damit diplomatische Unterhandlungen die verschiedenen Staaten anläßlich der Ratifikation der revidierten Berner Konvention zu einer die Annahme dieser Fassung bezweckenden Verständigung führen könnten. ä) Phonographen und Kinematographen mit Bezug auf das literarische und künstlerische Eigentum. Der Kongreß ist erfreut, in Absatz 1 des Artikels 13 des Textes der revidierten Berner Konvention den Grundsatz ausgedrückt zu finden, daß der Autor von Werken der Ton kunst das ausschließliche Recht besitzt: 1. die Übertragung dieser Werke auf Instrumente, welche zu deren mechanischer Wiedergabe dienen, 2. die öffentliche Aufführung der näm lichen Werke mittelst dieser Instrumente zu gestatten. Er drückt jedoch sein Bedauern darüber aus, daß der zweite Absatz den innern Gesetzgebungen in der Anwendung dieses Artikels Vorbehalte und Einschränkungen aufzustellcn gestattet, und äußert in Erneuerung des Wunsches früherer Kongresse den Wunsch, diese Grundsätze möchten in allen Gesetzgebungen der Verbandsländer ohne irgend welche Ab schwächung anerkannt werden; jedenfalls sollten die Vor behalte nicht dazu führen, in Wirklichkeit das durch den Absatz 1 zuerkannte Recht lahm zu legen, Absatz 3, welcher dem Grundsatz des Absatzes 1 die rückwirkende Kraft aberkennt, sollte in dem Sinne ausgelegt werden, daß die durch die Übergangsbestimmungen aufrecht erhaltene Freiheit zur Wiedergabe sich bloß auf diejenigen Vervielfältigungen bezieht, die entweder nach der Übereinkunft oder nach der innern Gesetzgebung rechtmäßig waren, also nur auf die Vervielfältigungen von Werken, die tatsächlich benutzt worden sind und zwar nur durch die gleichen Fabrikanten und aus der gleichen Gattung von Instrumenten Selbstverständlich soll das Aufführungsrecht in den Übergangsbestimmungen nicht inbegriffen sein. Der Kongreß, mit Verdruß von einer Entscheidung des Pariser Appellationsgerichts Kenntnis nehmend, spricht die Ansicht aus, daß auf literarischem Gebiet das Urheberrecht nicht allein sich auf die literarische Form beziehe, sondern auch auf den Plan und das Szenar; die Wegnahme eines solchen Plans oder Szenars zur Benutzung unter einer andern, insbesondere kinematographischen Form bedeutet somit einen Eingriff in das ausschließliche Urheberrecht. II «4»
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