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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-08-04
- Erscheinungsdatum
- 04.08.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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8964 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teich ^ 178, 4. August 1909. Der Absatz 1 des Artikels 14 soll in diesem Sinne zu ver stehen sein. s) Vereinheitlichung der Schutzdauer der Urheber rechte. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, die Schutzfrist möchte tatsächlich in allen Verbandsstaaten das Leben des Autors und 50 Jahre nach seinem Tode umfaßen, und die Staaten, wo diese Frist von der innern Gesetzgebung noch nicht vorgesehen ist, möchten sie darin aufnehmen, ebensosehr im Interesse der internationalen Vereinheitlichung wie zu dem Zwecke, den Schutz des Urheberrechts auf einer sicherem, gerechteren und den Gesetzen eines gesunden wirtschaftlichen Betriebes entsprechenderen Grundlage aufzubauen. l) Aufführungsrecht an Werken der Tonkunst. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, es möchte anläßlich der durch die Ratifikation der revidierten Berner Übereinkunft nötig werdenden Revision des dänischen Urheberrechtsgesetzes der Artikel 2, litt, b desselben im Sinne der Beseitigung des Aufführungsoorbehaltes auf musikalischen Werken abgeändert und der Beisatz zu diesem Artikel, der das Aufführungsrecht hinsichtlich von Tänzen, Gesängen und einzelnen kleinen Stücken oder Teilen größerer Werke ausschließt, beseitigt werden. H. Ausdehnung des Verbandes und Gcsetzrevisionen. ») Allgemeiner Beschluß. Angesichts der Versuche zum Abschluß von Sonder- literarverträgcn zwischen Verbandsländern und gewissen Nicht verbandsländern, glaubt der Kopenhagener Kongreß, den im Jahre 1900 vom Pariser Kongreß angenommenen Wunsch in Erinnerung rufen zu sollen, wonach es als wünschens wert erklärt wird, daß, bevor die Regierungen von Verbands ländern mit einem fremden Lande in Unterhandlungen über einen Sonderliterarvertrag eintreten, sie versuchen sollen, dieses Land der internationalen Union zuzuführen. b) Vereinigte Staaten. Der Kongreß begrüßt dankbar und freudig das neue amerikanische Gesetz vom 4. März 1909, das dis Urheber rechtsgesetzgebung der Vereinigten Staaten einheitlich regelt, sowie die zahlreichen fortschrittlichen Bestimmungen, welche diese Vereinheitlichung enthält; er übermittelt den Ausdruck seines Dankes Herrn Thorwald Solberg in Washington, der diese wichtige Revision vorbereitet hat, sowie den zwei Lmerioall Oop^rixbt UöLguos, die sie unterstützt haben, namentlich der Autorenliga, die an der Beseitigung der mannkaoturivx vlanss hinsichtlich der in einer nicht-eng lischen Sprache geschriebenen Bücher gearbeitet hat. Der Kongreß spricht die feste Hoffnung aus, die Ein schränkungen, die noch auf den in englischer Sprache geschriebenen Büchern sowie auf einigen Veroielfältigungs- verfahren lasten, möchten bet einer späteren Revision ver schwinden, und es möchte sich alsdann dem Beitritt der Vereinigten Staaten zur Berner Union kein Hindernis mehr entgegenstellen. o) Griechenland. Der Kongreß hat mit Befriedigung aus den von den Abgeordneten Griechenlands an der Berliner Konferenz abge gebenen Erklärungen entnommen, daß die Regierung dieses Staates, vom Wunsche beseelt, die innere Gesetzgebung mit den Beschlüssen der Konferenz in Übereinstimmung zu bringen, die nötigen Maßnahmen getroffen hat, um zu einer voll ständigen Umarbeitung des jetzigen, noch sehr unzulänglichen und veralteten griechischen Urheberrechtsgesetzes zu gelangen, so daß sich also sichere Aussichten eröffnen, Griechenland sofort nach Beendigung dieser Revision der Berner Union beitreten zu sehen. ä) Niederlande. Der Kongreß hat mit Freuden von der Annäherung der Niederlande an die internationale Union, die sich aus der Absendung von Delegierten an die Berliner Konferenz und aus ihren ermutigenden und vielversprechenden Er klärungen ergibt, Kenntnis genommen. Der Kongreß lebt infolgedessen der Überzeugung, daß der Beitritt der Niederlande zur revidierten Berner Konven tion, der durch deren Artikel 25 noch wesentlich erleichtert wurde, in Kürze erfolgen kann. o) Rußland. Der Kongreß spricht seine Überraschung und sein Be dauern über die kürzlich in der Duma erfolgte Abstimmung aus, wodurch die Freiheit der Übersetzung fremder Werke zu einer förmlichen Vorschrift der inneren Gesetzgebung erhoben würde. Er hofft, diese Abstimmung werde in keiner Weise die von der russischen Regierung übernommene Verpflichtung zum Abschluß von Sonderliterarverträgen behufs wirksamen Schutzes der fremden Autoren berühren, noch irgendwie die Spmpathiebezeigungen abschwächen, welche die russische Ab ordnung an der Berliner Konferenz für das Werk der Union kundgab; der Beitritt Rußlands zu dieser Union, der noch ausdrücklich durch Artikel 25 der revidierten Übereinkunft er leichtert wurde, bildet das zu erstrebende Endziel. Die Mitglieder des Kongresses verpflichten sich, bei ihren Regierungen hinsichtlich der Wetterführung der zu diesem Zwecke angebahnten Unterhandlungen vorstellig zu werden; sie erklären gleichermaßen, entschlossen dahin wirken zu wollen, daß in der periodischen Presse ohne Unterlaß die Beraubungen bekannt gegeben werden, deren Opfer die fremden Autoren in Rußland sind, damit dieses so wenig befriedigende Ver hältnis möglichst rasch eine Änderung erfahre. L. Verschiedenes. Der Kongreß spricht den Wunsch aus, das internationale Bureau in Bern möge alle auf die unrechtmäßige Wiedergabe literarischer oder künstlerischer Werke in den verschiedenen Ländern bezüglichen Aktenstücke sammeln, und es möge in dieser Stadt eine Art Bibliothek oder Museum des Nach drucks eingerichtet werden. Kleine Mitteilungen. " Zur Fünfhundcrtjahrscier der Universität Leipzig. <Vgl. Nr. 175, 178, 177 d. Bl.s — Im Nachstehenden geben wir den Wortlaut der Glückwunschadresfe, die elf Leipziger Verleger am 2g. Juli beim festlichen Alt der Beglückwünschung der Uni versität Leipzig im »Neuen Theater« durch die Herren Hofrat Vr. Credner, Or. Alfred Giesecke und Or. Emanuel Reinicke überreicht haben: »Ihrer Anteilnahme an dem 500jährigen Jubiläum der Landesuniversität Ausdruck zu verleihen, haben die Unterzeichneten Verlagsbuchhandlungen Leipzigs ein gebundenes Exemplar ihrer Berlagswerle zur Verfügung gestellt zur Ergänzung der Universi- täts-Bibliothel, wie der Bücherfammlungen in den Instituten und Seminaren. Sie überreichen heute diese Werke, deren jedes als Teil der Gabe durch ein die Zeichnung dieser Urkunde tragendes Bücherzeichen kenntlich ist. »Die Stifter wünschen und hoffen, daß ihre Spende dauernd die Wertschätzung bekunden möge, die der wissenschaftliche Verlag Leipzigs unserer Universität entgegenbringt, und die Dankbarkeit gegenüber den Männern, die an ihr gewirkt haben und noch wirken. »Der Gabe ist freundliche Aufnahme seitens der Universität und ihrer Lehrer zugesichert worden: sie wird daher als Unter. Pfand gelten dürfen eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen
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